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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 24.09.2010, ZRV/0295-Z1W/07

Erstattung von Zollabgaben nach Art. 239 Abs.1 erster Anstrich ZK, bei denen eine Präferenzbegünstigung bestanden hätte. Offensichtliche Fahrlässigkeit eines Beteiligten.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0295-Z1W/07-RS1
Begehrt der Hauptverpflichtete eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens die Erstattung von Zollabgaben, für die eine Präferenzbegünstigung bestanden hätte, nach Art. 239 Abs.1 erster Anstrich ZK, so ist das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinn von Art. 899 Abs.1 ZK-DVO erstattungsschädlich. Die grobe Fahrlässigkeit muss dabei nicht vom Erstattungswerber selbst gesetzt bzw. diesem zuzurechnen sein, sondern es ist schon die offensichtliche Fahrlässigkeit irgendeines Beteiligten (Art. 878 Abs.1 ZK-DVO, Art. 899 Abs.3 ZK-DVO, Art. 96 ZK) erstattungsschädlich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., xxx, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zl. 320000/00000/2007-4, betreffend Erstattung/Erlass von Eingangsabgaben nach Art. 239 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am stellte die Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 900 ZK-DVO den Antrag auf Erstattung des Zollbetrages in Höhe von 14.094,07 €, der mit Bescheid vom , Zl. 210000/00000/2006 gemäß Art. 203 Abs.1 und Abs.3 letzter Anstrich ZK durch das Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien vorgeschrieben worden war. Die Bf. wies im Antrag darauf hin, dass es erstmalig zu einer solchen Unregelmäßigkeit gekommen war.

Mit Bescheid vom , Zl. 320000/00000/2007, wies das Zollamt den Antrag gemäß Art. 239 Abs.1 ZK iVm Art. 899 und 900 Abs.1 Buchst.o) ZK-DVO und § 2 ZollR-DG ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäß den beigebrachten Präferenznachweisen zwar eine Präferenzbegünstigung bestanden hätte, aber die Nichtgestellung von Versandwaren durch den Hauptverpflichteten des Versandverfahrens nicht lapidar als Irrtum, sondern als offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, was die Erstattung des Zolls ausschließen würde. Im Übrigen sei es schon wiederholte Male zu Vorschreibungen gemäß Art. 203 ZK aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Versandverfahren gekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am das Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass sie im Versandschein als Versender aufscheint, für welchen es sich schwierig gestaltet, für die Gestellung des Versandscheins Sorge zu tragen. Im Übrigen sei es bei der Firma S. erstmalig zur Nichtgestellung eines Versandscheins gekommen.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 320000/00000/2007-4, abgewiesen mit der Begründung, dass aufgrund der Aktenlage die ordnungsgemäße Überführung der gegenständlichen, im Versandverfahren befindlichen 876 Packstücke Bekleidung in den zollrechtlich freien Verkehr unterblieben war, was die unabdingbare Voraussetzung für eine Vorzugsbehandlung wäre. Durch dieses Unterbleiben war die Zollschuld gemäß Art. 203 ZK entstanden.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben. Darin wird ausgeführt, dass am ein türkischer LKW bei der Bf. zur Verzollung eingetroffen war, dessen Fahrer 3 Fakturen für die Firma S. /Wien sowie 5 Fakturen für die Fa. B.. in Zürich aushändigte. Somit fertigte die Bf. die 3 Sendungen für die Firma S. zum freien Verkehr ab und erstellte für die 5 Sendungen in die Schweiz ein T1-Papier. Nach der Abfertigung habe der LKW-Fahrer alle 8 Sendungen bei der Firma S. abgeladen. Man habe bei der Bf. zunächst nicht gewusst, dass alle 8 Sendungen für die Fa. S. bestimmt waren, da dies aus den Frachtpapieren nicht ersichtlich war. Nachdem man es erfahren hatte, wurde sofort die Nachverzollung beim Zollamt beantragt. Man ersuche nun um Überprüfung, ob das als "grobe Fahrlässigkeit" zu werten sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Erstattungsverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass am beim Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien unter der Nr. T1 06... ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren über 876 Packstücke Textilien mit einer Masse von 5782 kg eröffnet wurde. Als Versender/Ausführer sowie als Hauptverpflichter ist eingetragen die Firma Bf., als Empfänger die Firma B in Zürich, als Transportmittel das türkische Fahrzeug mit dem Kennzeichen K., als Abgangsstelle Wien Flughafen, als Bestimmungsstelle Zürich (mit Durchgangszollstelle St. Margrethen/Schweiz), als Gestellungsfrist , bezüglich der Zollverschlüsse war durch den zugelassenen Versender eine Befreiung eingetragen.

Aufgrund eines Suchverfahrens an die Schweizer Zollverwaltung stellte sich heraus, dass die gegenständlichen Waren bei der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden waren bzw. dass davon auszugehen ist, dass die Waren in Österreich verblieben sind, worauf der Bf. als Hauptverpflichteter des Versandverfahrens mit Bescheid vom , Zl. 210000/00000/2006 gemäß Art. 203 Abs.1 und Abs.3 letzter Anstrich ZK die Eingangsabgaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von insgesamt 43.043,33 €, darin enthalten 14.094,07 € an Zoll, vorgeschrieben wurden. Der Betrag wurde am an das Zollamt überwiesen.

Aufgrund einer Anfrage des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz bei der Bf. am zur schriftlichen Stellungnahme zu dem Vorgang und der Bekanntgabe der Personalien des für die Nichtgestellung Verantwortlichen wurde am in einer per Fax eingebrachten Antwort ausgeführt, dass der türkische LKW am mit den Waren für die Firma S. zur Verzollung eingetroffen war. Er überreichte 3 Fakturen für die Fa. S. und 5 Fakturen für die Firma B. Zürich. Die Waren der ersten 3 Fakturen wurden verzollt, für die weiteren 5 Sendungen wurde bei der Bf. ein T1-Papier erstellt. Nach der Verzollung sei der LKW zur Firma S. weitergefahren, dort wurde aber die gesamte Ware abgeladen, da sie der Fa. S. gehörte, was aber aus den Papieren nicht ersichtlich war. Nachdem der Firmenverantwortliche der Bf., X., das erfahren hatte, suchte er sofort beim Zollamt um Nachverzollung an, was mittlerweile auch erledigt sei.

Am stellte die Bf. den Antrag auf Erstattung des Teilbetrags Zoll gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 900 Abs.1 lit.o) ZK-DVO mit der Begründung, dass es erstmals zu einem solchen Vorfall gekommen sei. Auf Aufforderung des Zollamtes wurden die Originale der 5 Warenverkehrsbescheinigungen aus der Türkei vorgelegt. Mit Bescheid vom wies das Zollamt den Antrag ab mit der Begründung, dass zusätzlich zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Abgabenbegünstigung bestanden hätten, das Gesetz auch verlangt, dass keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt. Da es aber schon mehrmals zu Abgabenvorschreibungen gemäß Art. 203 ZK aufgrund von Nichtgestellung von Waren im Versandverfahren gekommen sei und zudem vom Hauptverpflichteten als gewerblichem Vertreter in solchen Zollverfahren auch ein gesteigertes Maß an Sorgfalt erwartet werden müsse, sei hier eine die Erstattung des Zolls ausschließende offensichtliche Fahrlässigkeit anzulasten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am das Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass die Bf. im Versandschein als Versender aufscheint, für den es sich schwierig gestaltet, für die Gestellung des Versandscheins Sorge zu tragen. Im Übrigen sei es bei der Firma S. erstmalig zur Nichtgestellung eines Versandscheins gekommen.

Zu dieser Berufung erging die o.a. abweisende Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 320000/00000/2007-4 und aufgrund deren die Beschwerde vom an den UFS.

In abgabenrechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen :

Die für das Erstattungsverfahren relevanten Bestimmungen sind :

Art. 239 ZK : Abs.1 : Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle - werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt; - ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Art. 878 ZK-DVO : Abs.1: Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - nachstehend "Antrag auf Erstattung oder Erlass" genannt - ist von der Person, die die Abgaben entrichtet hat, vom Zollschuldner oder von den Personen, die seine Rechte und Pflichten übernommen haben, zu stellen. Der Antrag auf Erstattung oder Erlass kann auch vom Stellvertreter der im vorstehenden Unterabsatz erwähnten Personen gestellt werden.

Art. 899 ZK-DVO : Abs.1 : Stellt die Entscheidungszollbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest, - dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben; ... Abs.3 : Als Beteiligte(r) im Sinne des Artikels 239 Absatz 1 Zollkodex und im Sinn dieses Artikels gelten die Person oder die Personen nach Artikel 878 Absatz 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren.

Art. 900 ZK-DVO : Abs.1 : Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn ... o) die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 erfüllt sind.

§ 83 ZollR-DG bringt eine ähnliche Regelung wie die o.a. gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für Erstattung/Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und kommt im vorliegenden Fall, in dem es antragsgemäß um die Einfuhrabgabe Zoll geht, nicht zur Anwendung.

Der UFS hat erwogen :

Im vorliegenden Fall hat die Bf. nachträglich Unterlagen erbracht, aus denen hervorgeht, dass bei gesetzeskonformer Verzollung der in Österreich verbliebenen Textilien, also bei einem Verfahren nach Art. 201 ZK, aufrund der türkischen Herkunft der Waren ein Anspruch auf Zollpräferenzbehandlung gemäß Art. 890 und 900 Abs.1 Buchst.o) ZK-DVO mit dem Zollsatz 0 % bestanden hätte, während aufgrund der Unregelmäßigkeit die Verzollung im Bescheid vom mit dem normalen Abgabensatz 12 % erfolgte. Gemäß den o.a. Bestimmungen eröffnet das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen auch bei Unregelmäßigkeiten nachträglich den begünstigten Zollsatz zu gewähren. Es ist zu bemerken, dass Art. 239 Abs.1 ZK in den beiden Anstrichen zwei Fälle eines Erstattungsverfahrens anspricht: im ersten Anstrich handelt es sich unter Verweis auf das Ausschussverfahren, also im Wesentlichen auf die Art. 878, 890, 899, 900 ZK-DVO, um den "gewöhnlichen" Fall eines solchen Erstattungsverfahrens, während der 2. Anstrich ein Erstattungsverfahren bei Vorliegen besonderer Umstände (Art. 905 ZK-DVO) meint, bei denen sich der Wirtschaftsbeteiligte im Vergleich zu einer vergleichbare Tätigkeiten ausübenden Person in einer außergewöhnlichen Situation befindet (z.B. Zollschuld eines verdeckten Ermittlers). Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Erstattungsverfahren gemäß dem 1. Anstrich in Art. 239 Abs.1 ZK. Das wesentliche Kriterium für die Erstattung des Zolls ist gemäß Art. 899 Abs.1 ZK-DVO das Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit.

Die bekämpfte Berufungsvorentscheidung vom bringt die unvollständige Argumentation, dass für eine Vorzugsbehandlung die ordnungsgemäße Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine unabdingbare Voraussetzung sei, die aber im vorliegenden Fall unterblieben und daher die Abgabenvorschreibung aufgrund von Art. 203 ZK erfolgt sei. Bezüglich Erstattung/Erlass des Zolls wird lediglich der Verordnungstext von Art. 239 Abs.1 ZK und Art. 900 Abs.1 Buchst.o) ZK-DVO zitiert, ohne dass irgendwelche Ausführungen zum Vorliegen eines der Gründe für die Versagung der Erstattung (betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit) nachkommen würden. Nun darf aber nicht aus der Tatsache allein, dass die Zollschuld nach Art. 202 - 204 ZK entstanden ist, auf das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit geschlossen werden, sie darf auch nicht aufgrund dessen unterstellt werden (Witte, Zollkodex, Kommentar, 5. Aufl., Art. 239, Rz. 17). Vielmehr ist das Entstehen der Zollschuld nach Art. 203 ZK überhaupt erst der Anlass dafür, dass sich die Frage einer Erstattung nach Art. 239 ZK stellt, wo es nunmehr gilt, den passierten Fehler aufgrund der verschiedenen Rechtsfolgen als grobe oder leichte Fahrlässigkeit einzustufen (das Vorliegen einer betrügerischen Absicht wurde vom Zollamt und wird auch vom UFS gemäß der Aktenlage nicht angenommen).

Mit der Abgrenzung der groben (= offensichtlichen, offenkundigen) Fahrlässigkeit hat sich der auseinandergesetzt und hierfür folgenden Prüfungsmaßstab entwickelt (Witte, ebd., Rz. 20): - Die Komplexität der Vorschriften ist zu beachten. Mit zunehmendem Schwierigkeitsgrad bzw. je komplizierter bzw. ausgefallener in seinen rechtlichen Auswirkungen sich ein Sachverhalt zeigt, umso mehr sinkt der Grad der Fahrlässigkeit des Beteiligten ab. Man wird aber immer ein gewisses Bemühen des Beteiligten erwarten müssen, sich über einschlägige Vorschriften zu informieren, eine völlige Gleichgültigkeitshaltung führt jedenfalls zur groben Fahrlässigkeit. - Die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers spielt eine Rolle. Es ist von Belang, ob der Beteiligte im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist, ob für ihn ein solches Zollverfahren zur häufig geübten Routine gehört oder er sich mangels Erfahrung in solchen Verfahren unsicher fühlt und eher einen Fehler begehen wird. So ist z.B. zwischen einem Spediteur und einem Reisenden, der nur ausnahmsweise mit Zollvorschriften in Berührung kommt, ein Unterschied zu machen und bei letzterem ein milderer Maßstab anzulegen. - Die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers ist von Belang, also inwieweit er sich bei vorliegendem Zweifel oder Erkennen eines Fehlers in der richtigen Anwendung der Vorschriften bemüht, den rechtskonformen Zustand herzustellen. Eine erste Annäherung zur Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit ist das Kriterium, ob ein Fehler einem die rechtlich geschützten Werte respektierenden Menschen "keinesfalls passieren darf" oder aber, ob es sich um ein minderes Versehen handelt, das auch einem solchen Menschen "passieren kann" (so genannter Arbeitsfehler). Es ist dabei immer eine Einzelfallprüfung notwendig. Allein aus dem wiederholten Auftreten von Arbeitsfehlern kann noch nicht - gewissermaßen durch "Aufaddieren" mehrerer Einzelfehler - auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit geschlossen werden (), umgekehrt kann schon eine vereinzelte Verfehlung durchaus eine grobe Fahrlässigkeit sein. Es ist - insbesondere im Fall eines Versandverfahrens in Hinblick auf Art. 96 ZK - zu beachten, dass für die Verwirklichung einer groben Fahrlässigkeit mehrere Personen in Frage kommen können, seien es natürliche Personen, die durch ihr Handeln eine Fahrlässigkeit setzen können oder juristische Personen, deren Sphäre das Handeln von Einzelpersonen zuzurechnen ist, da sie sich dieser Personen bedienen. Beachtet man nun das System des Erstattungsrechts in Art. 239 Abs.1 erster Anstrich ZK, Art. 890, 899 (insbesondere den weiten Begriff "Beteiligter" in Abs.3) und 878 ZK-DVO, ergibt sich, dass schon das grob fahrlässige Handeln irgendeiner beteiligten Person aus dem durch Art. 96 Abs.1 und Abs.2 ZK und Art. 899 ZK-DVO definierten Personenkreis begünstigungsschädlich ist, es muss sich nicht unbedingt um den Erstattungswerber selbst handeln, dem die grobe Fahrlässigkeit passiert bzw. zuzurechnen ist (z.B. ).

Im vorliegenden Fall kann aus den ersten beiden Punkten des obigen Prüfungsmaßstabes keine für den Erstattungsantrag der Bf. günstige Sichtweise entstehen, da es sich um ein von einem zugelassenen Versender im Rahmen seiner Befugnisse durchgeführtes Versandverfahren handelte, das man als "Routinegeschäft" ohne besondere rechtliche oder faktische Verwicklungen ansehen muss. Zum dritten Punkt des vom EuGH entwickelten Prüfungsmaßstabs vertritt die Bf. den Rechtsstandpunkt, dass ihr keine begünstigungsschädliche grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, da die ursprünglich für die Schweiz bestimmten Waren mittlerweile an die Firma S. in Österreich verkauft worden waren und demgemäß ebenfalls bei dieser entladen und verblieben sind, was aber bei der Bf. zunächst nicht bekannt bzw. nicht aus den Papieren zu ersehen war und schließlich, nach Bekanntwerden, seitens der Bf. mit Schreiben vom der Zollbehörde sofort bekannt gegeben worden war. Auch wenn man dem Argument zustimmt, dass der Bf. selbst die anzulastende grob fahrlässige Rechtsverletzung im T1-Verfahren nicht anzulasten ist, ist auf die Besonderheiten des externen Versandverfahrens zu achten, in dem gemäß Art. 96 Abs.2 ZK auch der Warenführer und die Warenempfängerin in den Kreis der Beteiligten (Art. 899 Abs.3 ZK-DVO) und potentiellen Abgabenschuldner miteinbezogen sind. Beim Warenführer ist nicht nur an den Chauffeur des türkischen LKW, sondern auch an die türkische Verkäuferfirma C. zu denken, die sich dieses Chauffeurs bedient und ihn bezüglich der Bedeutung und der richtigen Vorgangsweise zu einem solchen Versandverfahren zu instruieren hatte. Dass man in der Sphäre des Warenführers bzw. der Warenempfängerin, denen die Bedeutung eines Versandverfahrens jedenfalls bekannt sein musste - aus dem Berufungsschreiben vom geht hervor, dass es schon wiederholte Male solche Versandlieferungen zur Firma S. gegeben hatte -, trotz des begleitenden T1-Papiers nicht erkannte, dass dies vom Status her eine Nichtgemeinschaftsware gewesen ist, die trotz Bestimmungsort Zürich einfach aus dem externen Versandverfahren entzogen wurde, obwohl sie zur Beendigung des Versandverfahrens der Zollbehörde zu gestellen gewesen wäre, stellt jedenfalls ein erstattungsschädliches grob fahrlässiges Verhalten dar.

Aus diesen Gründen war daher die Erstattung des Zollbetrages 14.094,07 € spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 900 Abs. 1 lit. o ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise

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