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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.07.2012, RV/2475-W/07

Bei Nichtverfügung einer amtswegigen Wiederaufnahme ist kein Bescheid zu erlassen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch B&G Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1190 Wien, Sieveringer Straße 129, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , EWAZ. betreffend Anregung einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO von Amts wegen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Kaufvertrag vom erwarb die Berufungswerberin die Liegenschaft EZ 1 von der Stadt x.

Das Grundstück war bis zum Verkauf durch die Stadt x gemäß § 2 Abs. 3 GrstG von der Grundsteuer befreit. Auf Grund des Verkaufs fiel diese Befreiung weg, weswegen das Finanzamt in der Folge einen Einheitswert für diese Liegenschaft festzustellen hatte.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufungswerberin das angeschlossene Formular BG 30 (in dem die wesentlichen Angaben zur Feststellung des Einheitswertes zu machen sind) ausgefüllt zu übersenden.

Da die Berufungswerberin dem Ersuchen nicht nachgekommen war forderte, das Finanzamt die Auskünfte erneut ein.

Auch dieser Aufforderung, sowie den nachfolgenden kam die Berufungswerberin nicht nach, weshalb das Finanzamt mit Bescheid vom den Einheitswert zum im Wege der Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG auf Grund gemäß § 184 BAO geschätzter Berechnungsgrundlagen in Höhe von € 449.300,- feststellte, woraus sich der gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöhte Einheitswert von € 606.500,- ergab.

Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom regte die Berufungswerberin dann jedoch die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO unter Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (Bezirksgericht 30) an und führte aus, dass "die Neufestsetzung des Einheitswertes auf Basis der Steuererklärung sowie der vorliegenden Unterlagen, zu einer Änderung führt, deren steuerliche Auswirkungen nicht bloß geringfügig sind.............."

Auf Grund dieser Unterlagen erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Bescheid vom , mit dem es den Einheitswert im Zuge einer Wertfortschreibung zum in Höhe von € 95.400,- (gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöht: € 128.700,-) feststellte.

Der Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme für die Jahre 2004 und 2005 entsprach das Finanzamt jedoch nicht und erließ darüber den Bescheid vom .

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bescheid vom , mit dem das Finanzamt über die Anregung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO abgesprochen hat, erweist sich als rechtswidrig und ist deshalb ersatzlos aufzuheben.

Nach § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

§ 303 BAO eröffnet die Möglichkeit, eine durch Bescheid rechtskräftig erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der rechtskräftige Bescheid in seinen Grundlagen durch neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art als erschüttert anzusehen ist.

Dabei ist zwischen den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei und einer Wiederaufnahme von Amts wegen zu unterscheiden.

In bestimmten, in § 303 Abs. 1 BAO aufgezählten, Fällen besteht ein Antragsrecht des Steuerpflichtigen. Ein diesbezüglicher Antrag hat nach § 303a BAO die Umstände aufzuzeigen, die die beantragte Wiederaufnahme der näher zu bezeichnenden Verfahren rechtfertigen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach § 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Über derartige Anträge hat das Finanzamt bescheidmäßig abzusprechen.

Die amtswegige Wiederaufnahme hingegen stellt eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde dar, auf welche ein Steuerpflichtiger kein subjektives Recht hat (; , 2004/13/0036), sodass es des vom Finanzamt getroffenen bescheidmäßigen Abspruches gar nicht bedurfte. Gelangt das Finanzamt zur Ansicht, dass eine Wiederaufnahme von Amts wegen, die von der Partei angeregt wurde nicht zu verfügen ist, so kann dies der Partei mit einer bloßen Mitteilung zur Kenntnis gebracht werden. Ein Bescheid darüber hat nicht zu ergehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Da es verfahrensgegenständlich um die Lösung einer Rechtsfrage ging und der Sachverhalt unstrittig war, wurde von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at