zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.11.2009, RV/3900-W/09

Rückzahlung einer zu Unrecht eingebrachten Zwangsstrafe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Rückzahlung § 241 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. brachte am einen Antrag auf Rückzahlung der in der Buchungsmitteilung 11/2005 verbuchten Zwangs- und Ordnungsstrafe in der Höhe von € 1.100,00 und führte dazu aus, dass ein Bescheid über die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen am nicht ergangen sei.

Die Abgabe sei zu Unrecht eingebracht worden, daher greife § 241 BAO und sei der ohne Rechtsgrundlage verbuchte Betrag zurückzuzahlen.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen und dazu ausgeführt, dass auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestehe. Nach der zum Zeitpunkt der Einbringung geltenden Rechtslage sei der Betrag nicht zu Unrecht eingebracht worden.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der entgegnet wird, dass der Umstand, ob auf dem Abgabenkonto ein Guthaben bestehe oder nicht bei einer Antragstellung nach § 241 BAO gänzlich irrelevant sei. Das Finanzamt sei auf die Begründung des Antrages nicht eingegangen und habe rechtswidrig einen abweisenden Bescheid erlassen.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und dies damit begründet, dass in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt worden sei, dass die Abgabenart Zwangs- und Ordnungsstrafe auch für die Mutwillensstrafe gelte. Es sei kein Bescheid über eine unrechtmäßige zwangsweise Abgabeneinbringung ergangen. Eine Rückzahlung sei daher nicht möglich gewesen.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht und ergänzend vorgebracht, dass sich Zwangs- Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen signifikant unterschieden. Die Belastung des Abgabenkontos mit € 1.100,00 sei durch zwangsweise Aufrechnung mit Abgabengutschriften getilgt worden, daher sei § 241 BAO sehr wohl anwendbar. Es werde die Aufhebung der Berufungsentscheidung und Stattgebung des Antrages auf Rückzahlung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 241 Abs. 1 BAO gilt, wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.

(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.

Mit Bescheid vom wurde zu AO 235/0001-WStL/05 in einem Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat eine Zwangsstrafe festgesetzt (siehe dazu RD/0006-W/04 vom ).

Die Verbuchung der Zwangsstrafe erfolgte am . Nachdem am zunächst ein Rückstandsausweis erging, weist das Abgabenkonto nach Gegenrechnung mit einer Umsatzsteuergutschrift am ein Guthaben aus.

Ein Antrag auf Rückzahlung konnte somit nach Abs. 3 des § 241 BAO bis zum Ablauf des Jahres 2008 gestellt werden und ist daher fristgerecht eingebracht worden.

Die Bw. bringt jedoch nicht vor, worin eine zu Unrecht vorgenommene zwangsweise Einbringung dieser Zwangsstrafe gelegen sein sollte, sondern hält lediglich fest, dass ein Bescheid vom nicht vorliege.

Bereits in der Berufungsentscheidung vom zur RV/3404-W/07 wurde festgestellt, dass der Buchung vom die Festsetzung einer Zwangsstrafe im zweitinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung 2002 vom zu Grunde liegt. Die gegen die zu RD/0006-W/04 ergangene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates erhobene Beschwerde wurde durch den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen ().

Die Zwangsstrafe wurde somit nicht zu Unrecht eingebracht, der Antrag wurde daher zu Recht abgewiesen und die Berufung war nach Begründungsergänzung ebenfalls abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at