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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 24.09.2010, FSRV/0001-K/10

Ein ausreichend begründeter Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens liegt vor, wenn bei einschlägiger Vorstrafe von einem Unternehmer neuerlich in einer Umsatzsteuervoranmeldung eine bezahlte Ausgangsrechnung in beträchtlicher Höhe nicht erfasst worden war

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0001-K/10-RS1
Reicht ein einschlägig vorbestrafter Unternehmer eine unvollständige Umsatzsteuervoranmeldung ein, in welcher er eine bereits bezahlte Ausgangsrechnung über € 120.000,00 zzgl. € 24.000,00 Mehrwertsteuer nicht erfasst hat, so ist der Verdacht, er habe eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, begründet.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. P, in der Finanzstrafsache gegen Ing. K., St.K., vertreten durch Alpen Adria Wirtschaftsprüfungs GmbH, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, St.K., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L. als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt L. als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Juli 2008 die Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 24.000,00 bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen.

Begründend wurde auf das Ergebnis einer Umsatzsteuernachschau im Juli 2009 verwiesen. Dem Beschuldigten sei im Jahre 2008 ein Optionsentgelt zugeflossen, welches nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden sei. Subjektiv werde davon ausgegangen, dass der Bf. als Unternehmer darüber Bescheid weiß, dass in Rechnung gestellte Umsatzsteuern gegenüber der Abgabenbehörde offen zu legen und abzuführen sind. Schließlich sei der Beschuldigte einschlägig vorbestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. habe der Firma MI GmbH das Recht eingeräumt, bis Grundstücke aus dem Privat- und Betriebsvermögen zu erwerben, vorbehaltlich dass einige erforderliche Genehmigungen (Umwidmungen) erfolgen würden. Als Optionsentgelt wurden € 120.000,00 zuzüglich einer eventuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer eingeräumt. Da das Grundgeschäft unecht von der Umsatzsteuer befreit ist und das Optionsentgelt auf den Kaufpreis angerechnet werde, sei der Mandant davon ausgegangen, dass das Optionsentgelt das steuerliche Schicksal des Grundgeschäftes teile. Es liege daher ein entschuldbarer Irrtum vor, welcher weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nach sich ziehe. Umso weniger könne dem Beschuldigten der qualifizierte Vorsatz nach § 33 Abs. 2 lit. FinStrG unterstellt werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung.

Dabei war gemäß § 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht worden waren (lit.d).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschuldigte als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Bei der Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen (, ; ).

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.

Gemäß § 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung auch des § 20 Abs.2 FinStrG selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Vorweg wird festgestellt, dass das Beschwerdevorbringen im Widerspruch zur Aktenlage steht.

Im vorliegenden Sachverhalt steht nämlich fest, dass der Beschwerdeführer für die Einräumung einer Kaufoption über Liegenschaften gegenüber der GmbH mit Rechnung vom das Optionsentgelt in Höhe von € 120.000,00 zuzüglich 24.000,00 Mehrwertsteuer verrechnet hat. Die Rechnung in Höhe von € 144.000,00 brutto wurde vereinbarungsgemäß am bezahlt.

Das Finanzamt hat im Zuge der Umsatzsteuernachschau am festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Rechnung, Re. Nr. 1 vom , in seinem Rechenwerk und der Buchhaltung nicht erfasst hat. Die Umsatzsteuer wurde gegenüber dem Finanzamt weder gemeldet noch entrichtet. Aus diesem Grund nahm die Prüferin beim Finanzamt eine Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2008 vor.

In objektiver Hinsicht ist daher der Verdacht, der Beschuldigte habe durch die Nichterfassung dieser Rechnung in der Umatzsteuervoranmeldung Juli 2008 und die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung, eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, begründet.

In subjektiver Hinsicht geht der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat davon aus, dass die Beschuldigte als langjähriger, erfahrener, einschlägig vorbestrafter Unternehmer über seine Verpflichtung Umsatzsteuervoranmeldungen vollständig zu erstellen, einzureichen und die entsprechenden Zahllasten zu entrichten, genau Bescheid weiß. Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt angesichts der Höhe der Umsatzsteuerzahllast und der Besonderheiten dieses Optionsentgeltes umso mehr zu. Es kann dem Beschuldigten aufgrund der Höhe des Betrages nicht verborgen geblieben sein, dass er Mehrwertsteuern in Höhe von € 24.000,00 in seinem Rechenwerk nicht erfasst hätte.

Aus der Höhe der nicht entrichteten Zahllast ergibt sich für den Referenten schlüssig der Verdacht, der Bf. habe den Eintritt der Abgabenhinterziehungen nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten. Das Vorbringen, es liege ein entschuldbarer Irrtum vor, geht ins Leere, weil der Beschuldigte entgegen dem Beschwerdevorbringen am das Optionsentgelt zzgl. Mehrwertsteuer (Bruttorechnung) verrechnet hat.

Das Beschwerdevorbringen stellt insgesamt eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im anschließenden Untersuchungsverfahren gemäß § 114 FinStrG zu prüfen, untersuchen und zu würdigen sein wird. Ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und ob die Vorsatzform der Wissentlichkeit abschließend erweislich sein wird, ist daher dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten, an dessen Ende ein Schuldspruch oder die Einstellung des Verfahrens zu stehen haben wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Umsatzsteuervoranmeldung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at