Werbungskosten eines pensionierten Versicherungsvertreters
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0261 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Glatzhofer & Matschek SteuerberatungsGmbH, 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 45, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr neben seinen Pensionseinkünften Folgeprovisionen gemäß § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte im Außendienst von seinem damaligen Arbeitgeber für von ihm vor der Pensionierung selbständig abgeschlossene Versicherungsverträge in Höhe von 5.396,01 Euro. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte er Reisekosten in Höhe von 2.556,68 Euro und sonstige Werbungskosten in Höhe von 551,62 Euro geltend.
Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0312-G/08, hat der Unabhängige Finanzsenat den Abzug als Werbungskosten versagt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und ausgeführt, im fortgesetzten Verfahren sei - unter entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers - durch fallbezogene Erhebungen beim ehemaligen Arbeitgeber zu überprüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien und in einem Veranlassungszusammenhang zu den Provisionen stehen, insbesondere etwa weil sie zur Aufrechterhaltung jener Versicherungsverträge beigetragen haben, aus denen die in Rede stehenden Folgeprovisionen resultieren ().
In der Folge wurde der Bw. mittels Vorhaltes aufgefordert, diesen Aufträgen nachzukommen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom legte der Bw. ein Schreiben seines ehemaligen Dienstgebers vor, in dem bestätigt wurde, dass das hauptberufliche Dienstverhältnis des Bw. zum wegen Pensionierung geendet habe und er Folgeprovisionen erhalte. Seit Oktober 2009 bestehe zwischen dem Bw. und der Y AG eine Zusammenarbeit im Rahmen einer Versicherungs-Courtage (Daraus resultieren Folgeprovisionen in Höhe von 23%, wie von der Y AG in einem weiteren Schreiben bestätigt wurde.). In der Zwischenzeit habe es mit dem Bw. selbst keine Vermittlungsvereinbarung gegeben. Der Bw. hätte keinen Auftrag gehabt, Betreuungshandlungen irgendwelcher Art durchzuführen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich die Versicherungsnehmer weiterhin an den Bw. gewandt hätten. Von der seinerzeitigen Führungskraft sei auch bestätigt worden, dass der Bw. jederzeit um die Kunden bemüht gewesen sei. Dadurch sei es sicher möglich gewesen, die Kunden bei der Gesellschaft zu halten, was mit sich bringe, dass dadurch die Folgeprovisionen bis zu dem vereinbarten Ablauf sicher gestellt seien.
Diese unverbindlich gehaltene Auskunft versuchte das Finanzamt mit dem nachstehenden an den ehemaligen Arbeitgeber gerichteten Ersuchen um weitere detaillierte Auskünfte betreffend die Tätigkeit des Bw. für das Unternehmen nach seiner Pensionierung, zu konkretisieren:
"1. Eine Aufstellung der von Hrn. X. abgeschlossenen Verträge, die z. ZP seiner Pensionierung noch nicht abgelaufen waren.
2. Eine Aufstellung jener Verträge, welche durch das AKTIVE Tätigwerden von Hrn. X. nach seiner Pensionierung aufrechterhalten wurden.
3. Welcher Art war dieses Tätigwerden? (Annahme von Schadensmeldungen, Weiterleitung an den nun zuständigen Kollegen im aktiven Dienst etc.).
4. Gibt es eine Dokumentation zu den einzelnen Versicherungsverträgen, aus denen ersichtlich ist, dass bzw. in welcher Art (Telefonate mit Kunden, persönlicher Besuch beim Kunden etc) Hr. X. tätig wurde?
5. Wie viele der von Hrn. X. abgeschlossenen Verträge wurden NACH seiner Pensionierung gekündigt?
6. Wie viele der von Hrn. X. vor der Pensionierung abgeschlossenen Verträge sind bereits abgelaufen?
7. Wie aus dem Kollektivvertrag zu entnehmen, werden die Folgeprovisionen bis zum Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer, max. aber 10 Jahre an die bereits pensionierten Außendienstmitarbeiter weiter gezahlt.Ist dies immer der Fall oder gibt es hier bei Weiterbetreuung der Kunden durch einen anderen Versicherungsvertreter einen Übergang der Provision auf diese?"
Diese Fragen wurden von der Y AG mit Schreiben vom wie folgt beantwortet:
"Zu Punkt 1. übermitteln wir Ihnen beiliegend eine Aufstellung jener Verträge, die sich zum Zeitpunkt der Pensionierung von Herrn X. (yyyyyy) im Vertragsbestand seiner Vermittlernummer xxxxxx befanden. Es handelt sich um 352 Verträge.
Zu den Punkten 2. bis 4. liegen uns keine detaillierten Aufzeichnungen vor.
Zu Punkt 5. und 6. teilen wir Ihnen mit, dass per April 2013 57 provisionspflichtige Verträge im Vertragsbestand der Vermittlernummer xxxxxx aufscheinen. Es liegen uns jedoch keine detaillierten Unterlagen vor, welche Verträge storniert wurden und welche Verträge sich nicht mehr im Vertragsbestand von Herrn X. befinden, weil die von Herrn X. vereinbarten Vertragsabläufe erreicht waren und er dadurch keine KVA Folgeprovisionen mehr erhält.
Bezüglich Punkt 7. bestätigen wir, dass bei allen Folgeprovisionsempfängern lt. KVA die Folgeprovisionen bis zum Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer an die pensionierten oder ausgeschiedenen Außendienstmitarbeiter weitergezahlt werden. Bei vorzeitigem Storno eines Versicherungsvertrages endet der Anspruch. Bei Weiterbetreuung der Kunden durch einen anderen Versicherungsvertreter gibt es keine Änderung bzgl. der Provisionen.
Ergänzend festhalten möchten wir noch, dass Herr X. seit Ende Oktober 2009 im Rahmen einer Versicherungsagenten-Courtage für uns tätig ist. Er hatte daher sicher das Interesse, die auf ihn laufenden Verträge zu erhalten."
In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom erwiderte der steuerliche Vertreter des Bw., dass es neben den von der Y AG angeführten Gründen, nämlich Vertragsstorno und Vertragsabbau auf die Möglichkeit der Außendienstmitarbeiter, einen Vertrag in den eigenen Bestand zu bringen, hingewiesen werden müsse. Anlässlich der Pensionierung des Bw. sei von der Landesdirektion ein Rundschreiben an alle von ihm betreuten Versicherungsnehmer zugesandt worden, dass er in Pension gegangen sei und dass man sich im Bedarfsfall an eine im Schreiben genannte Person oder direkt an die Direktion wenden sollte. Die in diesem Schreiben genannten Versicherungsberater hätten in der Folge ihr Augenmerk darauf gerichtet, die Versicherungsverträge schnellstmöglich in den eigenen Bestand zu übernehmen, da sie widrigenfalls zwar die Betreuungsarbeit zu erledigen hätten, die Provisionen jedoch weiterhin an den pensionierten Versicherungsberater gezahlt würden. Dazu hätten sie bei Privatkunden, die den Versicherungsvertrag nach dreijähriger Versicherungszugehörigkeit kündigen können, die Möglichkeit eine pro forma Kündigung zur Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages vorzunehmen und zwar mit dem Argument des "Betreuerwechsels". Anschließend werde dieser Vertrag zu Gunsten des eigenen Bestandes und unter Anpassungen an die neuen Vertragskonditionen neu abgeschlossen. Damit sei gewährleistet, dass der Provisionsanspruch des pensionierten Versicherungsberaters verloren gehe und auf den neuen noch aktiv im Dienst befindlichen Berater übergehe.
Bei Firmenkunden unterliegen die Versicherungsverträge grundsätzlich einer zehnjährigen Laufzeit. Hier gebe es für die nachfolgenden Versicherungsberater die Möglichkeit, diese Versicherungsverträge zwei Jahre bevor diese Mindestfrist abläuft zu kündigen und abzuändern und so dem eigenen Vertragsbestand zuzuführen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Recherchen des Finanzamtes haben gezeigt, dass der Bw. dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, im fortgesetzten Verfahren durch fallbezogene Erhebungen beim ehemaligen Arbeitgeber den Veranlassungszusammenhang und die tatsächliche Erbringung der behaupteten Leistungen nachzuweisen, nicht nachkommen konnte, da sich die Y AG außer Stande sah, zweckdienliche Auskünfte zu geben.
Somit wäre es am Bw. gelegen dies nachzuweisen, denn nur ihm ist bekannt, für welche Versicherungsnehmer er Leistungen erbracht hat. Einzig der Bw. wäre vorliegendenfalls in der Lage aufzuschlüsseln, welche der von ihm beantragten Aufwendungen im Gesamtbetrag von 3.108,30 Euro mit welchem seiner Kunden aus deren Betreuung die Folgeprovisionen im Streitjahr resultieren, in einem Veranlassungszusammenhang stehen.
Sein Hinweis auf die Rz 231 der LStR geht jedoch ins Leere. Abgesehen davon, dass der Unabhängige Finanzsenat als weisungsfreie Behörde nur an das Gesetz und nicht an die Aussagen in den Richtlinien gebunden ist, zielen die Richtlinien ausdrücklich auf den Fall ab, dass "die Betreuungstätigkeit durch keine andere Person übernommen wurde". Werden hingegen die Folgeprovisionen weiterbezahlt, wenn eine andere Person die Betreuungstätigkeit übernimmt, legen auch die Lohnsteuerrichtlinien fest, dass diesfalls die Aufwendungen des pensionierten Versicherungsvertreters für die Betreuungstätigkeit keine Werbungskosten darstellen.
Gegenständlichenfalls gehen aber sowohl der Bw. (Schreiben vom ) als auch die Y AG (Schreiben vom ) davon aus, dass die Betreuungstätigkeit durch eine andere Betreuungsperson übernommen wurde.
Die weiteren Ausführungen des Bw. im Schreiben vom beschränken sich darauf, Möglichkeiten aufzuzeigen und unverbindliche Mutmaßungen anzustellen: "Derartige Versuche der aktiven Versicherungsmitarbeiter, die durch sie zu betreuenden Verträge eines pensionierten Kollegen schnellst möglich in den eigenen Bestand zu überführen, können durch den pensionierten Versicherungsberater nur durch den entsprechenden persönlichen Einsatz und persönlichen Kontakt zu seinen Kunden konterkariert werden."
Trotz Aufforderung im Vorhalt vom , durch fallbezogene Erhebungen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zu klären, ob Leistungen tatsächlich erbracht worden sind und ob diese in einem Veranlassungszusammenhang zu Provisionen stehen, bleibt es der Bw. jedoch weiterhin schuldig, diesen behaupteten Veranlassungszusammenhang aufzuzeigen. Obwohl es für ihn an Hand eines Fahrtenbuches oder anderer Aufzeichnungen zumutbar und sogar ein Leichtes gewesen wäre, unterlässt er es die von ihm konkret bezifferten Aufwendungen den jeweiligen Kunden zuzuordnen.
Somit vertritt der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass weder die Erbringung tatsächlicher Leistungen, noch der vom Verwaltungsgerichtshof für die steuerrechtliche Anerkennung geforderte Veranlassungszusammenhang vom Bw., nachgewiesen werden konnte.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht sohin der bestehenden Rechtslage, sodass die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch ersichtlich, als unbegründet abzuweisen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | -G/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at