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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.01.2008, RV/3356-W/07

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist unselbständig tätig und beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 3.000,- als Werbungskosten.

Auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes betreffend dem Nachweis der Mehraufwendungen für den Haushalt am Beschäftigungsort, der Kosten für die Familienheimfahrten und eines Einkommensnachweises der Ehegattin legte der Bw. folgende Unterlagen zum Nachweis vor.

- Mietvertrag vom inkl. Jahresabrechnung Energiekosten 2006/2007

- Ausweis mit Aufenthaltstitel "unbefristete Niederlassungsbewilligung" des Bw., weiters e-card und Meldebestätigungen vom , und

- Ausweis mit Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" des Sohnes, ebenso Meldebestätigungen vom , und und e-card

- Ausweis mit Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" der Ehegattin, Meldebestätigungen vom , und

Der abweisender Einkommensteuerbescheid vom wurde vom Finanzamt wie folgt begründet: Aufwendungen für Familienheimfahrten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Bw. am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde dahin gehend begründet, dass der Bw. mit der Ehegattin und ihrem Kind einen gemeinsamen Hausstand unterhalten würde und somit der Familienwohnsitz in X befinden würde. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Serbien sei nicht beruflich sondern privat veranlasst. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten seien daher nicht zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom wendete der Bw. erneut Berufung ein, mit der Begründung, dass der Bw. auf einem Schiff arbeiten würde und dort auch für die Lebensmittel und Hygieneartikel aufkommen müsse. Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u. a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes bzw. eines Doppelwohnsitzes erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Behält der Steuerpflichtige seinen bisherigen Wohnsitz aus privaten Gründen bei, so gehören die durch die getrennte Haushaltsführung verursachten Kosten zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung.

Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

  • von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder

  • die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

  • die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen haben (vgl. ; ), oder der Ehegatte des Steuerpflichtigen erzielt am Ort des Familienwohnsitzes selbst steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 (vgl. oder ) und die Einkünfte des Ehegatten sind in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung. Solche Ursachen müssen aber aus Umständen resultieren, die von erheblichen objektivem Gewicht sind (vgl. beispielsweise ; , 2003/13/0154; , 2000/14/0207).

Die Aufwendungen sind jedoch privat veranlasst, wenn der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort einen Wohnsitz beibehält, den Familienwohnsitz jedoch an einen auswärtigen Ort verlegt.

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (siehe dazu ; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Rz 102 zu § 16 EStG 1988, "Doppelte Haushaltsführung"; Doralt4, a.a.O., Rz 349 zu § 4 EStG 1988).

Im vorliegenden Fall wohnt der Bw. lt. Aktenlage schon seit dem Jahre 2001 in Österreich. Der Bw. lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin und Sohn Adr.X und bezieht Einkünfte im Transportgewerbe. Die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten begründet der Bw. weiters dahingehend, dass er auf einem Schiff arbeite und dort auch für die Lebensmittel, Getränke und Hygieneartikel und dergl. aufkommen müsse.

Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass ein allenfalls weiterer Familienwohnsitz in Serbien aus privaten Motiven beibehalten wird, sodass die beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienfahrten nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. Auch lagen keine Umstände einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort vor, da der Bw. im Jahre 2001 seinen Familienwohnsitz in X begründet hat. Die vom Bw. geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten als außergewöhnliche Belastung für doppelte Haushaltsführung sind somit nicht anzuerkennen.

Weiters ist auszuführen, dass die Geltendmachung von Verpflegungsaufwendungen bzw. -mehraufwendungen nicht Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienfahrten darstellen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
Mehraufwendungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at