Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.01.2009, RV/3850-W/08

Berufung gegen Pfändungsgebühren, nach 12 Jahren wird Fehlen der RMB behauptet

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. brachte am eine Berufung gegen die Festsetzung von Pfändungsgebühren 1995, Buchungstag , S 12.418,00 und Barauslagen S 47, 00 ein und führte dazu aus, dass er keine Rechtsmittelbelehrung erhalten habe und somit die Frist zur Erhebung einer Berufung nicht zu laufen begonnen habe.

Die Festsetzung sei rechtswidrig, da die Buchungsmitteilung nicht die Kriterien eines Bescheides erfülle. Pfändungsgebühren und Barauslagenersatz seien bereits in der Buchungsmitteilung 6/2005 festgesetzt worden, aber über ein und die selbe Sache könne nicht zweimal entschieden werden.

Nach § 7 Abs.2 AbgEO dürfe die Vollstreckung nicht in weiterem Umfang vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig sei.

Gemäß hätte auf Grund des grundbücherlichen Pfandrechtes vom eine Überpfändung nicht durchgeführt werden dürfen. Die Vorschreibungen seien demnach zu annullieren.

Die Berufung wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Beanstandung des Bescheides nicht innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren erfolgt sei.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der ausgeführt wird, dass sich die Behörde nicht auf eine Verjährungsfrist von fünf Jahren berufen könne, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Verjährung sei nicht eingetreten.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und begründet, dass sich der Bescheid auf einen Zeitraum außerhalb der Belegaufbewahrungsverpflichtung beziehe.

Dagegen richtet sich der bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebrachte Vorlageantrag vom , der auf Ersuchen im Rechtsmittelverfahren vom Bw. vorgelegt wurde.

Es wird vorgebracht, dass die Berufungsvorentscheidung mangelhaft sei, da nicht nachvollziehbar sei, wie lange die Aufbewahrungspflicht auf Grund welcher Rechtsgrundlage bestehe. Die Berufungsvorentscheidung habe zudem die Argumente der Berufung nicht widerlegt. Zudem verletze sie die Bestimmung des § 201 Abs. 4 BAO, da eine Zusammenfassung mehrerer Jahre in einem Bescheid unzulässig sei.

Mit Schreiben vom an den Unabhängigen Finanzsenat brachte der Bw. in Ergänzung seines Vorlageantrages vor, dass die Rechtsmittelfrist wegen Nichtzusendung des Pfändungsbescheides nicht in Gang gesetzt worden sei und wegen der grundbücherlichen Pfandrechtsbegründung und der zwangsweisen Eintreibung der Gebühren im Jahr 2003 eine Belegaufbewahrungsverpflichtung weiterhin bestehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Gemäß § 289 Abs.2 BAO hat außer in den Fällen des Abs. 1(Zurückweisung, Erklärung für Zurückgenommen, Gegenstandsloserklärung) die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Abs. 3 Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. b BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist.

Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist somit berechtigt, die unzutreffende Begründung des Zurückweisungsbescheides gegen eine eigene Begründung auszutauschen. Festzustellen ist demnach zunächst, dass es keine im Zurückweisungsbescheid angeführte 5 jährige Belegaufbewahrungsverpflichtung der Abgabenbehörde gibt. Wie lange tatsächlich Unterlagen aufzubewahren sind, um im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigem zu einer Beweisführung eingesehen werden zu können bzw. ab wann Rechtsfriede vor Rechtssicherheit gilt, ist im Einzelfall an Hand verschiedener Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu prüfen.

Das rechtliche Interesse einer Partei ist nach dem Aufbau der Rechtsordnung je nach Schwere eines allenfalls in Kauf zu nehmenden Nachteils jeweils auf eine bestimmbare Frist geschützt. Nach Ablauf dieser Frist werden Einzelinteressen dem Gesamtinteresse der Gemeinschaft auf wirtschaftlichen Einsatz der Staatsressourcen hintangestellt.

Zu der Berufungseinbringung über 12 Jahre nach Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides ist auszuführen, dass das Vorbringen, die Rechtsmittelbelehrung habe gefehlt und dies sei jetzt erst aufgefallen mit den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht in Einklang zu bringen ist.

Eine Überprüfung dieses Vorbringen war jedoch nicht geboten, da die absolute Verjährung auch in Fällen gilt, in denen die Verjährung dem § 208 Abs. 1 lit. b BAO zufolge nicht von der Entstehung des Abgabenanspruches abhängig ist (Christoph Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, RZ 37 zu § 209 BAO).

Die absolute Verjährung ist weder verlängerbar noch hemmbar, daher besteht in diesem Fall keine Abänderungsmöglichkeit mehr.

Die Berufung wurde erstinstanzlich zu Recht zurückgewiesen, die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war nach Begründungsergänzung abzuweisen.

Im Rahmen einer Zurückweisung ist es nicht geboten auf das inhaltliche Vorbringen in einer Berufung einzugehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at