Zurückweisung unzulässiger Anträge
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Miterledigte GZ: |
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miterledigt |
RV/3192-W/12 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 4. Oktober sowie betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden:
Die Bescheide betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden aufgehoben.
Die beiden Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war in den Jahren 2005 und 2006 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der B-GmbH. Infolge eines Burnouts musste dieser Mitte 2006 alle Mitarbeiter entlassen, wodurch die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt keine Umsätze mehr erzielte.
Anfang 2007 verkaufte der Berufungswerber seine Anteile an der Gesellschaft an einen rumänischen Staatsbürger. Im Mai 2007 wurde ein Konkurs der Gesellschaft mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, im Dezember 2007 erfolgte die amtswegige Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch.
Mit Bescheiden vom 31. Mai und setzte das Finanzamt mangels Abgabe von Erklärungen die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 im Schätzungswege mit € 8.018,34 (bisher lt. UVA 2005 4.508,16) bzw. € 9.192,47 (bisher lt. UVA 2.290,28) fest.
Im Zuge von Einbringungsmaßnahmen - der rumänische Gesellschafter und Geschäftsführer war nicht mehr greifbar- zog das Finanzamt den Berufungswerber mit Bescheid vom zur Haftung für die aus diesen Umsatzsteuerbescheiden resultierenden Nachforderungen in Höhe von € 3.510,18 (2005) und € 6.902,19 (2006) heran, wobei in diesem Bescheid darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 248 BAO innerhalb der Berufungsfrist auch gegen die Bescheide über die Abgabenansprüche Berufung erhoben werden könne.
Der in diesem Verfahren unvertretene Berufungswerber reagierte darauf unmittelbar mit einer Eingabe vom , der inhaltlich entnommen werden kann, dass er auch Einblick in die Grundlagen des Haftungsbescheides haben wollte um zu klären, ob er Berufung erheben werde. In der Folge wurden vom Berufungswerber weitere Eingaben und Anträge eingebracht, die vom Finanzamt aber aufgrund der Formulierungen des Berufungswerbers nur dem Haftungsverfahren zugeordnet und dementsprechend erledigt wurden. Unter anderen wurden dabei auch mit Eingabe vom Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 eingebracht und in der Eingabe in diesem Zusammenhang die Formulierung "Entscheidung in dieser Sache" verwendet.
Gegenständlich hat das Finanzamt aufgrund eines Devolutionsantrages mit Bescheiden vom sowie über einen Antrag des Berufungswerbers vom 22. September .2008 betreffend Wiederaufnahme sowie über einen Wiedereinsetzungsantrag vom entschieden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.
Gemäß § 308 Abs. 1 ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Der unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung den am Beginn der Entscheidungsgründe dargelegten Sachverhalt zugrunde, der sich aus den vorgelegten Aktenteilen sowie aus einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Auszug vom betreffend die Dienstnehmer der Gesellschaft in den Jahren 2005 und 2006 ergibt.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO4, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. und ).
Demzufolge ist das Anbringen vom als Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 zu werten und die Eingabe vom als innerhalb offener Berufungsfrist eingelangte Berufung.
Die Anträge auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher im Hinblick auf das noch offene Berufungsverfahren betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at