Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.07.2012, RV/1863-W/12

Familienbeihilfe bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2011 bis November 2011 entschieden:

Der Berufung wird statt gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw), geb 1990, stellte im Dezember 2010 einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab .

Der Bw begann im September 2008 bei der Fa X. eine Ausbildung zum Fotokaufmann (Lehrzeit laut Lehrberufsliste: 3 Jahre). Laut Lehrvertrag vom endete die tatsächliche Lehrzeit am .

Der Bw trat am zur Lehrabschlussprüfung an, bestand diese jedoch nicht.

Das Finanzamt zahlte die Familienbeihilfe von Jänner 2011 bis August 2011 aus. Für die Monate September bis November 2011 wurde der Antrag mit Bescheid vom mit folgender Begründung abgewiesen.

"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Laut Sozialversicherungsauszug waren Sie bis als Lehrling gemeldet und danach als Angestellter. Es liegt daher laut Gesetz, für den von Ihnen beanspruchten Zeitraum keine Ausbildung vor."

In der vom Bw fristgerecht eingebrachten Berufung führte dieser aus, dass die Ablehnung des Antrages auf Familienbeihilfe seitens des Finanzamtes damit begründet werde, dass für den beanspruchten Zeitraum keine Ausbildung vorliege. In einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2011/16/0077-6) hingegen werde festgestellt, dass eine Berufsausbildung erst abgeschlossen sei, wenn die letzte, nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt worden sei. Er werde die Prüfung am (schriftlich) bzw. (mündlich) ablegen. Dies seien offizielle Prüfungstermine der Wirtschaftskammer Wien für die Wiederholungsprüfung des Lehrberufes Fotokaufmann. Die im Bescheid angeführte Begründung der Abweisung sei somit fehlerhaft. Er habe sich im beanspruchten Zeitraum nach wie vor in Ausbildung befunden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom wiederum unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung ab. Weiters führte es aus, dass die Berufsausbildung/Lehre mit geendet hätte. Aufgrund der mit März 2011 geänderten Voraussetzungen für einen weiteren Bezug der Familienbeihilfe nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung sei die Berufung abzuweisen, da keine Anspruchsvoraussetzung vorlag.

Der Bw stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete diesen wie folgt:

"1. In einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes wurde festgestellt, dass eine Berufsausbildung erst abgeschlossen ist, wenn die letzte, nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt wird (siehe Verwaltungsgerichtshof Aktenzahl 2011/16/0077-6). Meine Berufsausbildung dauerte somit bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung am . Da ohne Lehrabschlussprüfung eine Anstellung im Lehrberuf so gut wie ausgeschlossen ist, wäre dies auch der frühest mögliche Zeitpunkt für den Berufseinstieg.

2. In der Berufungsvorentscheidung wird begründet: "Aufgrund der ...Voraussetzungen für einen weiteren Bezug der Familienbeihilfe nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung, war Ihre Berufung abzuweisen...".

Mein Antrag auf Familienbeihilfe bezog sich lediglich auf die Monate September, Oktober und November 2012 (Anm: gemeint ist wohl 2011) und somit nicht auf einen Zeitraum nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung, sondern auf einen Zeitraum vor Ablegung der Lehrabschlussprüfung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist österreichischer Staatsbürger, 1990 geboren, somit volljährig und wohnt in einem eigenen Haushalt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sein Unterhalt wird nicht überwiegend von den Eltern bestritten.

Der Bw begann im September 2008 bei der Fa X. eine Ausbildung zum Fotokaufmann (Lehrzeit laut Lehrberufsliste: 3 Jahre). Laut Lehrvertrag vom endete die tatsächliche Lehrzeit am . Der Bw beendete die Berufsschule im Juli 2011 und schloss die dritte Fachklasse mit ausgezeichnetem Erfolg ab.

Der Bw beantragte zeitgerecht die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung und wurde mit Bescheid vom zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann zugelassen. Er trat am zur Lehrabschlussprüfung an. Er bestand die Lehrabschlussprüfung nicht und musste die Gegenstände des praktischen Prüfungsteils "P1 Geschäftsfall" und "P 2 Verkaufsförderung" wiederholen. Den theoretischen Prüfungsteil und die übrigen Gegenstände des praktischen Prüfungsteils absolvierte er positiv und diese musste er nicht wiederholen. Bei der Wiederholungsprüfung am bestand er die Lehrabschlussprüfung.

Der Bw absolvierte die Ausbildung zum Fotokaufmann mit dem ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühen um einen Ausbildungserfolg.

Am begann er den ordentlichen Zivildienst beim Wiener Roten Kreuz.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Vorbringen des Bw, den von ihm vorgelegten Unterlagen und Nachweisen sowie auf den Ermittlungsergebnissen aG der vom FA durchgeführten Ermittlungen.

Dass der Bw in einem eigenen Haushalt lebt, ist unstrittig. Dass er keinen überwiegenden Unterhalt erhält und nicht selbsterhaltungsfähig ist, beruht auf dem Bezug und der Höhe der von ihm erhaltenen Lehrlingsentschädigung, seinem glaubhaften Vorbringen und auf der Tatsache, dass die Mutter des Bw gemäß Formular "Beih 1" auf die Familienbeihilfe zugunsten ihres Sohnes verzichtet hat. Auch das FA geht von diesem Sachverhalt (eigener Haushalt, nicht selbsterhaltungsfähig, keine überwiegenden Unterhaltsleistungen) aus, da es dem Bw die Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis August 2011 zugesprochen hat.

Die persönlichen Daten des Bw, sein Ausbildungsweg, die abgelegten Prüfungen und Zeugnisse sind nachgewiesen und unstrittig. Die zeitgerechte Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung ist aus der zeitlichen Abfolge des Endes der Lehrzeit und des Datums der Lehrabschlussprüfung sowie der zeitnah erfolgten Wiederholungsprüfung unzweifelhaft ersichtlich.

Dass die Ausbildung zum Fotokaufmann ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde, zeigt einerseits der ausgezeichnete Erfolg im Zeugnis der dritten Fachklasse der Berufsschule und andererseits, dass er kurz nach Beendigung der dreijährigen Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antrat, die er zwar (zu einem geringen Teil) nicht bestand, aber zum nächst möglichen Termin erfolgreich wiederholte.

Rechtlich ist auszuführen wie folgt:

Abzusprechen ist über die Monate September, Oktober und November 2011, da der Erstbescheid des FA explizit diese Monate umfasst. Bemerkt wird, dass sich auch nach dem Vorbringen des Bw im Vorlageantrag sein Antrag auf Familienbeihilfe lediglich auf diese drei Monate bezieht, was insofern denklogisch ist, da der Bw am den ordentlichen Zivildienst begann.

§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idfd Streitzeitraum gF (FLAG 1967) lautet auszugsweise:

"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a)sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder ... (3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. ... (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."

§ 6 Abs 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Somit ist § 6 Abs 5 FLAG 1967 auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen immer nicht nachkommen.

Es handelt sich daher im vorliegenden Fall um einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG 1967. Strittig, ist, ob eine Berufsausbildung iSd § 6 Abs 2 lit a FLAG 1967 vorliegt. Alle anderen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe durch den Bw sind unstrittig gegeben. Das zu versteuernde Einkommen des Bw liegt unbestritten unter der Grenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967, zumal die Lehrlingsentschädigung nicht als Einkommen iSd Bestimmung zu werten ist.

Insbesondere ist die Frage strittig, ob (und wenn ja unter welchen Voraussetzungen) die Zeit zwischen Lehrzeitende und späterer Lehrabschlussprüfung als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 angesehen werden kann bzw ob die Berufsausbildung bereits mit Ende der Lehrzeit abgeschlossen ist.

Dazu ist auszuführen wie folgt: Gemäß § 6 Abs 1 des Berufsausbildungsgesetzes - BAG hat die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre zu betragen. Der Lehrvertrag ist nach § 13 Abs 1 leg cit für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen. Das Lehrverhältnis endet nach § 14 Abs 1 BAG mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis nach § 14 Abs 2 lit e leg cit, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche eintritt, in der die Prüfung abgelegt wird. Der Lehrberechtigte ist nach § 18 Abs 1 BAG verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gem § 14 Abs 1 oder § 14 Abs 2 lit e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Nach § 21 Abs 1 BAG ist Zweck der Lehrabschlussprüfung, festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Lehrlingsstellen haben nach § 21 leg cit dafür zu sorgen, dass sich alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit der Lehrabschlussprüfung unterziehen können. Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich absolviert haben, sind zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen. Der Termin für die Lehrabschlussprüfung ist von der Lehrlingsstelle festzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) war aG einer Amtsbeschwerde angerufen worden, die im vorliegenden Fall strittige Frage zu beurteilen. Der VwGH wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom , Zl 2011/16/0077 ab und führte begründend uA aus:

"Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/13/0157 mwN). Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/15/0089). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die Berufsausbildung im Lehrberuf ... im Beschwerdefall jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches erstreckt. Die anschließende Zeit bis zur Lehrabschlussprüfung ist dann zur Berufsausbildung zu zählen, wenn der Prüfungswerber das in der Rechtsprechung geforderte ernstliche und zielstrebige Bemühen erkennen lässt. Dies ist der Fall, wenn er zeitgerecht (§ 23 Abs 2 BAG) die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragt. ..."

Der Judikatur des VwGH folgend liegt im ggstdl Fall im Streitzeitraum eine Berufsausbildung iSd FLAG vor, da der Bw diese nach den Feststellungen im Sachverhalt mit dem ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühen um einen Ausbildungserfolg betrieb. Auf das Zeugnis der dritten Fachklasse der Berufsschule und die zeitgerechte Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung wird nochmals verwiesen. Dass der Bw die Lehrabschlussprüfung erst bei Wiederholung derselben bestand, ändert nichts an seinem ernstlichen Bemühen, zumal er wesentliche Teile der Abschlussprüfung schon beim ersten Antreten erfolgreich absolvierte.

Die Zeit zwischen Lehrzeitende und bestandener Lehrabschlussprüfung ist daher im vorliegenden Fall grundsätzlich als anspruchsbegründende Berufsausbildung iSd des FLAG 1967 zu beurteilen. Dieser Anspruch endet jedoch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG mit Beginn des ordentlichen Zivildienstes. Für den Streitzeitraum, die Monate September, Oktober und November 2011 steht dem Bw somit Familienbeihilfe zu.

Auch der UFS vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Zeit zwischen Lehrzeitende und bestandener Lehrabschlussprüfung bei Vorliegen des ernstlichen Bemühens um einen Ausbildungserfolg zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt (siehe Entscheidungen des ; , RV/2856-W/07; , RV/0194-G/08). Auch das BM f Wirtschaft, Familie und Jugend vertritt in seinen Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 im Punkt die Ansicht, dass die Berufsausbildung grundsätzlich abgeschlossen ist, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt worden ist.

Auf Grund der einhelligen Judikatur war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ein Bescheid ist vom FA nur dann zu erlassen, insoweit einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird (§ 13 zweiter Satz FLAG 1967). Die Erlassung des Abweisungsbescheides durch die Finanzbehörde war daher rechtswidrig. Der Bescheid war ersatzlos aufzuheben.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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