Bemessung der Erbschaftssteuer vom Anfall nach der Erbquote, obwohl die Erbin -nach Erbteilungsübereinkommen - nur einzene Vermögensgegenstände aus der Verlassenschaft erhalten hat.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte, 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom xxx, betreffend Erbschaftssteuer, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
A.A., geb.aaa in E., verstarb am 2006 ohne Hinterlassung eines Testaments. Gesetzliche Erben waren: a) seine Schwestern B.B. und die Berufungswerberin, (Bw.), zu je einem Drittel, sowie b) seine Nichten C.C. und D.D. zu je einem Sechstel.
Mit, am beim Bezirksgericht M. eingelangten, Schriftsatz gaben die unter a) genannten eine unbedingte Erbantrittserklärung zu je einem Drittel des Nachlasses und die unter b) genannten zu je einem Sechstel des Nachlasses ab. Sie beantragten in diesem Schriftsatz die unbedingten Erbantrittserklärungen zu Gericht anzunehmen und ihr Erbrecht entsprechend der angeführten Quoten für ausgewiesen zu erkennen.
Gleichzeitig gaben die ausgewiesenen Erben eine Vermögenserklärung ab, und beantragten im o.a. Schriftsatz diese zur Kenntnis zu nehmen und der Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde zu legen.
Unter Punkt IV. dieses Schriftsatzes führten Sie an:
"Weiters legen wir das von uns abgeschlossene und von sämtlichen Einschreitern eigenhändig unterfertigte Erbteilungsübereinkommen vom 21 .04.2007 im Original vor, und ersuchen dieses zur Kenntnis zu nehmen".
In Punkt 2) dieses Erbteilungsübereinkommens wird festgestellt, dass die Bw.,als Miterbin, aus der Verlassenschaft nach dem Erblasser in ihr Alleineigentum bzw. in ihre alleinige Rechtszuständigkeit folgendes übernimmt:
das Wertpapierkonto des Verstorbenen bei der Sparkasse H.,hhh, Depotnummer yyy, lautend auf den Erblasser, also die Guthaben/Forderung gegen die Sparkasse H. , aus diesem Wertpapierdepot und dem Depotvertrag und die im Wertpapierdepot erliegenden Wertpapiere im Kurswert von € 129.652,46;
das Guthaben /die Forderung gegen die o.a. Sparkasse aus dem Wertpapierverrechnungskonto zur o.a. Kontonummer ;
die Faustfeuerwaffe N. Nr. nnn, Kaliber 6,35 mit einem Stück Magazin ohne Munition (bzw. den Erlös aus der Verwertung dieser Faustfeuerwaffe samt Magazin) sowie
die, sich im Wohnhaus des Erblassers befindliche, Wohnzimmereinrichtung
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes M. vom wurde der Nachlass des verstorbenen Erblassers auf Grund der o.a. unbedingten Erbantrittserklärungen den Schwestern des Erblassers zu je 1/3 und den Nichten des Erblassers zu je 1/6 ohne die Rechtswohltat des Inventars eingeantwortet und das Erbteilungsübereinkommen zur Kenntnis genommen. Unter anderem wurde festgestellt, dass die Bw. über die unter Punkt 2) des Erbteilungsübereinkommen angeführten Gegenstände zur Gänze verfügungsberechtigt ist.
In der Folge schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Bw. mit Bescheid vom die Erbschaftssteuer von 1/3 des Anfalls (steuerpflichtiger Erwerb: € 8.601,22) mit € 845,67 vor.
Dagegen erhob die Bw, durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung. Sie beantragte die Aufhebung des bekämpften Erbschaftssteuerbescheides sowie die Festsetzung der Erbschaftssteuer mit € 0,00 bzw. hilfsweise mit einem unter € 845,67 liegenden Betrag. Als Begründung dazu führte sie aus, dass ihr, laut Erbenübereinkommen, aus dem Nachlass lediglich eine Feuerwaffe, ein Wertpapierdepot und das Guthaben auf dem Wertpapierverrechnungskonto zugefallen wären. Der Verkehrswert der Faustfeuerwaffe würde lediglich € 100,00 betragen und Guthaben bei Banken sowie Wertpapiere wären endbesteuert.
Jene Gegenstände, für die darüber hinaus Erbschaftssteuer zu entrichten wäre, wären -lt. Erbteilungsübereinkommen- ihren Miterbinnen zugewiesen worden.
Als Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens führte sie das Erbteilungsübereinkommen vom an und beantragte ihre Einvernahme.
Diese Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, und führte dazu aus, dass der Erwerb durch Abgabe der Erbantrittserklärung erbschaftssteuerrechtlich vollzogen worden wäre, und ein nach Abgabe dieser Erbantrittserklärung abgeschlossenes Erbteilungsübereinkommen an der, mit Abgabe der Erbantrittserklärung ,entstandenen Steuerschuld nichts ändern würde.
Dagegen stellte die Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 276 BAO an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zunächst wird festgestellt, dass die am zu G 54/06 erfolgte Aufhebung des § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG 1955 durch den Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des 31 .Juli 2008 in Kraft tritt, sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten Tatbestände-mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlasswirkung gemäß Art.140 Abs.4 zweiter Satz B-VG ausgedehnt hat- weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des Legalitätsprinzips ist der UFS, als Verwaltungsbehörde, sowohl an die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden.
Gemäß § 1 Abs.1 Z 1 ErbstG 1955 unterlieget diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. (§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG)
Gemäß § 12 Abs.1 Z1 ErbStG 1955 entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers.
Gemäß 183 Abs.3 Bundesabgabenordnung, (BAO), ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden.
Eingangs wird voraus geschickt, dass der UFS in das Erteilungsübereinkommen vom Einsicht genommen hat. Laut diesem waren die in der Berufung angeführten beweglichen Sachen der Bw. ins Eigentum zu übertragen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür. dass die Bw. darüber hinaus Vermögen aus der Verlassenschaft erhalten hat. Es wird somit als erwiesen angesehen, dass die Bw. aus der Verlassenschaft nur die in der Berufung genannten Gegenstände erhalten hat. Von der von der Bw. beantragten o.a. Beweisaufnahme wird daher iSd § 183 Abs.3 BAO Abstand genommen.
Strittig ist im zu beurteilenden Fall, ob die Vorschreibung der auf ein Drittel des Anfalls entfallenen Erbschaftssteuer gegenüber der Bw. zu Recht erfolgt ist.
Dazu ist festzustellen:
Der Tatbestand des Erwerbes von Todes wegen ist erfüllt mit dem Vorliegen eines gültigen Erbrechtstitels und der Annahme der Erbschaft, also mit Abgabe der Erbantrittserklärung. (vgl. ).
Gemäß § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG 1955 entsteht die Steuerschuld dem Grunde nach schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe einer Erbantrittserklärung Gebrauch macht. ( )
Die Erbschaftssteuerschuld entsteht also nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten sofern er vom Anfall durch die Abgabe einer Erbantrittserklärung Gebrauch macht. (,0022; , 89/16/0216).
Ein nach Abgabe der Erbantrittserklärungen abgeschlossenes Erbteilungsübereinkommen ändert nichts an der bereits mit der Abgabe der Erbantrittserklärung entstandenen Steuerschuld. Dies weder dem Grunde nach noch in Bezug auf die Höhe. (). Eine mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld kann durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden. ().
Somit ist der Inhalt eines Erbteilungsübereinkommens, welches zwischen erbantrittserklärten Erben abgeschlossen worden ist, für die Bemessung der Erbschaftssteuer ohne Bedeutung. Maßgeblich für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gemäß § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG 1955. In erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht erfolgt die Bereicherung der Erben-unter der Voraussetzung der Abgabe einer Erbantrittserklärung, bereits zu diesem Zeitpunkt, also mit dem Tod des Erblassers.
In dem zu beurteilenden Erbteilungsübereinkommen, ging es den erbantrittserklärten Erbinnen- so auch der Bw.- darum, die beweglichen und unbeweglichen Sachen der Verlassenschaft unter einander aufzuteilen und nicht darum eine der gesetzlichen Erbinnen für die Ausschlagung ihres Erbes mit vermögenswerten Gegenständen aus der Verlassenschaft abzufinden.(In diesem Fall würde die Überlassung der vermögenswerten Gegenstände der Besteuerung gemäß § 2 Abs.2 Z 4 ErbStG 1955 unterliegen) So wird auch in Punkt 6) des Erbteilungsübereinkommens u.a. ausdrücklich vereinbart, dass sämtliche Miterben aus der Verlassenschaft in ihr Miteigentum bzw. In ihre anteilige Rechtszuständigkeit entsprechend den Erbquoten die Forderung gegen die Sparkasse H. zu Konto uuu übernehmen.
Mit mittlerweile rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes M wurde den Erbinnen-und so auch der Bw.- die Verlassenschaft nach dem Erblasser, gemäß ihren Erbquoten eingeantwortet. Diesem Beschluss, an welchem die Abgabenbehörde gebunden ist, liegen die unbedingten Erbantrittserklärungen der Erbinnen zugrunde.
Für die Bw. entstand, aufgrund ihrer Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung zu einem Drittel des Nachlasses, die Erbschaftssteuerschuld rückwirkend im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, in der Höhe eines Drittels des Erbanfalls. Das zwischen den erbantrittserklärten Erbinnen abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen ist als privatrechtliche Vereinbarung unter Lebenden zu werten, und hat auf die Bemessung der Erbschaftssteuer keinen Einfluss, unbeschadet des Umstandes, dass die Bw. aus der Verlassenschaft nur die Gegenstände erhalten hatte, welche ihr laut Erbteilungsübereinkommen ins Eigentum übertragen werden sollten. Dem Erbschaftssteuerrecht ist nämlich der Grundsatz fremd, dass der Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn er auf ein-zwischen den am Erbanfall Beteiligten nach Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung- abgeschlossenes Erbenübereinkommen zurück zu führen ist.
Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte daher die Festsetzung der Erbschaftssteuer gegenüber der Bw. von 1/3 des Erbanfalls zu Recht.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at