Vorsteuerabzugsberechtigung betreffend Citroen Grand C4 Picasso
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für März 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), tätig im Anlagenbau, machte mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat März 2008 betreffend einen Citroen Grand C4 Picasso Vorsteuern geltend.
In der vorgelegten "Offenlegung Vorsteuerabzug Kraftfahrzeug Citroen Grand C4 Picasso" wurde vom steuerlichen Vertreter Folgendes mitgeteilt:
Der Bw. "verfügt ... über folgendes Kraftfahrzeug: Citroen Grand C4 Picasso 1.6 HDi FAP E. Mein Mandant macht im Hinblick auf das VwGH-Erkenntnis GZ 2003/15/0036 vom und der Entscheidung des -F/06 den Vorsteuerabzug für dieses Kraftfahrzeug geltend. Das Fahrzeug bietet eine Beförderungsmöglichkeit von 7 Personen und weist größere Außenausmaße als der Opel Zafira aus. Im Hinblick auf das Kriterium des kastenförmiges Äußeren wird auf die Ausführungen des UFS verwiesen. Das Kraftfahrzeug wird gemäß den erteilten Auskünften überwiegend betrieblich genutzt. Der Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug steht demnach zu. Mit Umsatzsteuererklärung für März 2008 wurde erstmals ein Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug ... geltend gemacht."
Die Beilage weist die Marke und Type des angeführten Fahrzeuges aus.
Das Finanzamt berücksichtigte die bezüglich des Citroen Grand C4 Picasso geltend gemachte Vorsteuer bei der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für März 2008 mit nachstehender Begründung nicht:
"Citroen Grand C4 Picasso: kein Kleinbus i. S. Verordnung, weil 1) das kastenwagenförmige Äußere fehlt (hat das Aussehen eines PKW und nicht eines Busses)" und 2) die zusätzlichen beiden Sitze eher als Notsitze zu qualifizieren sind, da das Platzangebot in der letzten Sitzreihe wesentlich geringer als in den vorderen Sitzreihen und bei Verwendung der beiden Zusatzsitze kein Stauraum für ev. Gepäck übrig bleibt."
Mit Berufung wurde die Festsetzung der Umsatzsteuer gemäß der eingebrachten Voranmeldung beantragt.
Die Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuer wurde wie folgt begründet:
"Im Hinblick auf das Kriterium des kastenwagenförmigen Äußeren wird auf die Ausführungen des UFS verwiesen.
Das Kraftfahrzeug wird gemäß den erteilten Auskünften überwiegend betrieblich genutzt.
Der Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug steht demnach zu.
Mit Umsatzsteuervoranmeldung für März 2008 wurde erstmals ein Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug ... geltend gemacht.
Die Finanzbehörde hat mit dem bekämpften Bescheid den geltend gemachten Vorsteuerabzug wie folgt verweigert: ...
Die Begründung der Finanzbehörde im gegenständlichen Bescheid ist im Hinblick auf die Ausführungen des VwGH und dem UFS nicht nachvollziehbar.
§ 5 der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse setzt ein kastenwagenförmiges Aussehen voraus. Die Form eines Fahrzeuges als Kastenwagen ist jedoch von der absoluten Länge, Breite und Höhe allein nicht bestimmbar. Das Abstellen auf Mindestmaße bei der Beurteilung eines Aussehens als "kastenwagenförmig" ist daher verfehlt. Das weitere Erfordernis der Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen bedingt technisch ohnehin eine bestimmte Größe. Das Urteil betraf den Opel Zafira. ()
Der Opel Zafira gleicht nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates in seiner Bauform anderer steuerlich anerkannter Fahrzeuge. Ebenso wie diese weist er eine erhöhte Karosserie, eine annähernd flache Dachlinie, ein Steilheck sowie senkrechte Außenwände auf. Der einzige Unterschied zu den anerkannten "Vans" besteht darin, dass er kleiner als diese ist. Die Außenmaße haben aber, wiebereits ausgeführt, keinen Einfluss auf die Form eines Fahrzeuges als Kastenwagen. Der Opel Zafira ist daher als Fahrzeug mit kastenwagenförmigem Äußeren anzusehen. Der vom BMF vertretenen Meinung (SWK 6/2007, 270), der Opel Zafira weise aufgrund der vorgezogenen Motorhaube, der abfallenden Dachlinie und der abgeschrägten Heckpartie keine Kastenwagenform auf, folgt der unabhängige Finanzsenat nicht. Wie bereits oben ausgeführt, weisen auch der VW-Sharan, der Ford Galaxy und der Seat Alhambra nur annähernd flache Dachlinien und senkrechte Hecks auf. Die leicht abfallende Dachlinie und die leichte Außenneigung des Hecks vermögen daher auch beim Opel Zafira am Gesamteindruck "kastenwagenförmiges Äußeres" nichts zu ändern. Auch die vorgezogene Motorhaube schadet der Beurteilung als kastenwagenförmig nicht, da auch der Fiat Ulysse, der Toyota Avensis oder der Kia Carnival eine solche aufweisen. Eine Aberkennung des "kastenwagenförmigen Äußeren" aufgrund dieser Merkmale würde im Widerspruch zur übrigen Verwaltungspraxis stehen und eine unsachliche Differenzierung darstellen, die einen Verstoß gegen den auch von der Vollziehung zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG bedeuten würde.
Da sich der Opel Zafira wie auch die übrigen anerkannten "Vans" nach der äußeren Form immer noch deutlich von üblichen PKWs oder Kombinationskraftwagen unterscheidet, ist eine Interpretation des "kastenwagenförmigen Äußeren" iSd § 5 der VO BGBI. Nr. 193/2002 wie gegenständlich vorgenommen und eine Anerkennung des Opel Zafira als Kleinbus iSd § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 auch als gesetzeskonform einzustufen. (Berufungsentscheidung GZ RV/0295-F/06).
Die Ausführungen betreffend den Opel Zafira gelten aus unserer Sicht auch für das gegenständliche Kraftfahrzeug Citroen Grand C4 Picasso. Dieses Fahrzeug weist gemäß der bereits übermittelten technischen Beschreibung größere Ausmaße als der Opel Zafira aus.
Der Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug steht demnach zu."
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte ein Ermittlungsverfahren durch, dessen Ergebnis in den nachfolgenden Erwägungsteil eingearbeitet ist
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen.
Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, gelten gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Ausgenommen davon sind Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab erlassen werden.
Eine erste Definition des Begriffes "Kleinbus" wurde von der Verwaltung bereits mit dem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 09 1202/4-IV/9/87, AÖFV Nr. 300/1987, vorgenommen. Darin hieß es u.a.: "Kleinbusse fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unter die für die Personen- und Kombinationskraftwagen geltenden einschränkenden steuerlichen Bestimmungen. Für Kleinbusse besteht daher grundsätzlich die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges unter Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen. Unter einem Kleinbus ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder kombiniert eingesetzt wird. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist allerdings die nachweislich überwiegende unternehmerische bzw. betriebliche Nutzung eines Fahrzeuges".
Mit der aufgrund der Verordnungsermächtigung des 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 erlassenen und am in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 273/1996, wurde der Kreis der vorsteuerabzugsberechtigten Kraftfahrzeuge gegenüber der vorherigen Verwaltungspraxis etwas enger gezogen. Diese geänderte Verwaltungspraxis wurde vom Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH und Michael Stadler als gemeinschaftswidrig eingestuft. Unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung sprach dieser darin aus, Regelungen eines Mitgliedstaates, welche bestehende Tatbestände zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach dem Inkrafttreten der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (6. MwSt-RL) änderten, indem sie diese Tatbestände einschränkten und dadurch dem Ziel der 6. MwSt-RL näher kämen, seien durch die Ausnahmevorschrift des Artikel 17. Abs. 6 Unterabsatz 2 der 6. MwSt-RL gedeckt. Dagegen stelle eine nationale Regelung keine nach Artikel 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der 6. MwSt-RL zulässige Ausnahme dar, wenn sie nach dem Inkrafttreten der 6. MwSt-RL die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitere und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entferne. Angesichts des besonderen Zweckes der Stand-Still-Klausel umfasse der Begriff "innerstaatliche Rechtsvorschriften" im Sinne des Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL nicht nur Rechtsetzungsakte im eigentlichen Sinne, sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden des betroffenen Mitgliedstaates (vgl. , Rz 49). Daher sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der 6. MwSt-RL vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger, auf einem Ministerialerlass beruhenden Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Staates gewährt worden sei.
Aufgrund dieses Urteiles des EuGH erließ der Bundesminister für Finanzen eine neue Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002, mit deren Inkrafttreten die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 außer Kraft trat. Nach § 1 der neuen Verordnung fallen Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen". Unter einem Kleinbus ist nach § 5 der Verordnung ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient. Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die Verordnung in Bezug auf die Umsatzsteuer in allen nichtrechtskräftigen Fällen anzuwenden.
Damit wurden mit der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 in Bezug auf die Abgrenzung der vorsteuerbegünstigten Kleinbusse von den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Personen- und Kombinationskraftwagen wieder jene Abgrenzungsmerkmale eingeführt, wie sie zum nach der Verwaltungspraxis bereits gegolten haben. Aufgrund der Inkrafttretensregelung des § 6 Abs. 3 UStG 1994 ist die VO BGBl. II Nr. 193/2002 auch auf gegenständlichen Fall anzuwenden.
Kastenwagenförmiges Äußeres:
In seiner Entscheidung vom , RV/0295-F/06, bejahte der unabhängige Finanzsenat das kastenwagenförmige Äußere des Opel Zafira im Sinne des Erlasses AÖFV 330/1987 und der Verordnung BGBl. 193/2002 (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen weiter oben). Diese Beurteilung trifft auch auf den gegenständlich zu beurteilenden Citroen Grand C4 Picasso abzugehen. Der Gerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis die Interpretation des Begriffs des "kastenwagenförmigen" Äußeren eines Fahrzeuges durch den unabhängigen Finanzsenat ausdrücklich nicht als rechtswidrig erkannt. Zwar hat er die Frage, ob nun der Opel Zafira als Fahrzeug mit einem "kastenwagenförmigen" Äußeren im Sinne dieser Interpretation einzustufen ist oder nicht, nicht beantwortet, das Vorliegen dieses Kriteriums aber auch nicht verneint.
Im Übrigen weist der Citroen Grand C4 Picasso unstrittig nicht die Form eines Geländewagens auf, welche Fahrzeuge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets den Personenkraftwagen zuzuordnen sind (vgl. , vom , 2007/15/0161 und vom , 2009/15/0114).
Personen- und Gepäckbeförderungskapazität:
Der in Rede stehende Citroen Grand C4 Picasso hat folgende Dimensionen: Länge 4590 mm, Breite (ohne Außenspiegel) 1830 mm, Höhe: 1680 mm Radstand 2728 mm Ein Seat Alhambra hat folgende Dimensionen: Länge 4634 mm, Breite (ohne Außenspiegel) 1810 mm, Höhe: 1732 mm Radstand 2835 mm Ein Ford Galaxy hat folgende Dimensionen: Länge 4641 mm, Breite (ohne Außenspiegel) 1810 mm, Höhe: 1759 mm Radstand 2835 mm Ein Fiat Ulysse hat folgende Dimensionen: Länge 4719 mm, Breite (ohne Außenspiegel) 1863 mm, Höhe: 1752 mm Radstand 2823 mm
Nach dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes genügt die kraftfahrrechtliche Zulassung für die Beurteilung der Beförderungskapazität eines Fahrzeuges nicht. Für die Beurteilung der Beförderungskapazität ist nicht (allein) auf die behördliche Zulassung eines Fahrzeuges, sondern auch auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Darunter ist nach dem erwähnten VwGH-Erkenntnis eine Beförderungsmöglichkeit für zumindest sieben Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard zu verstehen. Die Sitzmöglichkeiten müssen dafür geeignet sein, Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit eine längere Distanz mit dem Fahrzeug zu befördern. Zudem müssen die räumlichen Voraussetzungen vorhanden sein, um in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können.
Der Vorsteuerabzug für das Kfz Citroen Grand C4 Picasso wurde laut Seite 1 der Berufung im Hinblick auf das Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , 2003/15/0036, und der Entscheidung des -F/06, geltend gemacht. Diese Verfahren hatten einen Opel Zafira betroffen. Laut Seite 3 der Berufung gelten die Ausführungen betreffend den Opel Zafira auch für das gegenständliche Kfz Citroen.
Mittlerweile erging betreffend diesen Opel Zafira eine neuerliche inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, und zwar vom , 2009/15/0184.
Die Kernaussage dieses Erkenntnisses lautet:
"Im nunmehr angefochtenen Bescheid trifft die belangte Behörde unter anderem auch die Feststellung, dass sich das streitgegenständliche Fahrzeug zum entsprechenden Transport von mehr als sechs Personen über längere Strecken nicht eigne und insbesondere auch nicht das Gepäck einer solchen Anzahl beförderter Personen mitbefördert werden könne.
Dass diese Feststellungen unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden wären, zeigt die Beschwerde nicht auf. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt worden."
Das Finanzamt verweigerte im gegenständlichen Fall die Anerkennung des Vorsteuerabzuges mit der Begründung, - dass "das kastenwagenförmige Äußere fehlt (hat das Aussehen eines PKW und nicht eines Busses)" und - dass "die zusätzlichen beiden Sitze eher als Notsitze zu qualifizieren sind, da das Platzangebot in der letzten Sitzreihe wesentlich geringer als in den vorderen Sitzreihen und bei Verwendung der beiden Zusatzsitze kein Stauraum für ev. Gepäck übrig bleibt."
Im Hinblick auf die obigen Rechtsausführungen werden nachstehende Feststellungen getroffen:
ww2.autoscout24.de/test/citroen-c4-grand-picasso/grand-mit-sieben/44531/91133/:
Eine weitere Besonderheit des Viertürers sind seine serienmäßig sieben Sitze. Während die vorderen zwei Reihen fünf vollwertige und bequeme Plätze bieten, empfehlen sich die zwei Notsitze ganz hinten für maximal 1,70 Meter große Personen. Mit wenigen Handgriffen lassen sich die beiden Sitze im Kofferraumboden wegklappen und damit das Gepäckabteil von 208 auf 576 Liter erweitern.
www.adac/Tests/Autotest/TETDaten/Autotest/:
Ein-/Ausstieg
Die beiden Notsitze im Kofferraum sind schwierig zu erreichen, auch das Aussteigen erfordert enorme Gelenkigkeit. Besonders hinten sind die Türaufhalter zu schwach ausgelegt.
Raumangebot hinten
Auf den Notsitzen im Kofferraum ist noch für ca. 1,70 m große Mitfahrer genügend Platz vorhanden.
Sitze: Ganz hinten sitzt man etwas unbequemer, hat gar keine Oberschenkelunterstützung.
www.autobild.de/mmg/mm_bildergalerie:
Das oben angesprochene Fehlen einer Oberschenkelunterstützung zeigt das Bild 41.
www.automobile.at/cgi-bin/magazin/autonews/Tests:
Von fünf auf sieben Sitze in zwei Sekunden: Im Bedarfsfall lassen sich die Plätze fünf und sechs (gemeint: sechs und sieben) in Sekundenschnelle aus ihren Fächern klappen, die dann immerhin 80 Liter Stauraum bieten. Einzige Bedingung dafür ist, dass die Passagiere in Reihe zwei ihre Sitze ein Stück nach vorne schieben. Sonst wird es auf den Notsitzen sehr eng.
www.motorline.cc/article.php?article:
Innenraum In Reihe drei geht es enger zu, längerfristig ist sie nur Kindern zu empfehlen.
www.ar-c/de/autotests-autobilder/citroen:
Citroen Grand Picasso HDI 110 Innenraum/Kofferraum Sind die Sitze der Reihe zwei ganz nach hinten gefahren, was deren Passagiere dann eine mehr als üppige Beinfreiheit beschwert, sitzen in Reihe drei nur noch Kinder richtig bequem, für Erwachsene geht ganz hinten auch der Kopffreiraum schnell zur Neige. Die Flexibilität ... lässt auch das ... montierbare Trennnetz nicht außer Acht ... . Der einzige Nachteil ist der, dass bei sieben belegten Sitzen der verbleibende Kofferraum auf die Größe zweier großer Taschen schwindet.
Wir haben einen Kompakt-VAN: Citroen Grand C4 Picasso. 5 normale Sitze, 2 Notsitze im Kofferraum. Auf die Rückbank (Reihe zwei) passen bequem 3 Kinder in Kindersitzen. Auf die Notsitze passen Kinder in Kindersitzen prima, Erwachsenen würde ich das nicht zumuten.
Die eigene Überprüfung durch den Referenten ergab Folgendes:
In der dritten Sitzreihe ist der Niveauunterschied zwischen der Sitzfläche einerseits und dem Boden des Fußraumes andererseits gegenüber der ersten und zweiten Sitzreihe (konstruktionsbedingt - Hinterachsaufhängung) wesentlich geringer - 24 cm gegenüber 36 cm; dieser Umstand bewirkt die oben angesprochene vom Bild 41 gezeigte fehlende Oberschenkelunterstützung - eine 181 cm große Person (wie der Probe gesessene Referent) müsste um mehr als 10 cm kürzere Unterschenkel haben sollen die Oberschenkel auf der Sitzfläche aufliegen; im Übrigen sind die beiden Sitze der dritten Sitzreihe weniger komfortabel ausgeführt - bspw. 49 cm Breite gegenüber 53 cm Breite (der zweiten Sitzreihe).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt weiters, dass in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördert werden können. Dabei ist von einer Gepäckmitnahmemöglichkeit für sieben Personen auszugehen, hat doch ein vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus eine Personenbeförderungskapazität von mindestens sieben Personen aufzuweisen. Da sich ein solcher Kleinbus zudem zur Personenbeförderung über einen längeren Zeitraum bzw. eine längere Distanz eignen muss, muss auch eine Gepäckmitnahme für eine derartige Reise möglich sein. Fahrten über eine längere Strecke werden in vielen Fällen auch eine Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung erfordern, da derartige Fahrten entweder zum Zwecke eines längeren Aufenthaltes an einem anderen Ort unternommen werden oder eine Nächtigung schlicht notwendig machen, da die Rückkehr am selben Tag aufgrund der Distanz unmöglich oder zu beschwerlich wäre. Das Gepäck der beförderten Personen wird daher für die Mitnahme von Gegenständen geeignet sein müssen, die für eine solche Reise üblicherweise benötigt werden. Das sind idR Toilettenartikel, Schlafanzug, Wäsche zum Wechseln etc. Um solche Gegenstände mitführen zu können, werden in der Regel ein Reisekoffer oder eine Reisetasche, zumindest aber ein Reiserucksack benötigt. Ein als Kleinbus zu bezeichnendes Fahrzeug muss daher für die Mitbeförderung von wenigstens sieben Reisekoffern bzw. -rucksäcken geeignet sein. Dazu kommen noch, je nach Jahreszeit und Witterung, Jacken oder Mäntel, Schuhe oder Regenschirme. Auch diese Gegenstände zählen zum "Mindestgepäck" und müssen neben den übrigen Gepäckstücken im Gepäckraum mitbefördert werden können. Diese Möglichkeit bietet der Citroen Grand C4 Picasso mit einem Kofferraumvolumen von 208 Liter nicht: 208 Liter : 7 Personen = 29,7 Liter pro Person. Das zeigt/veranschaulicht folgender Umstand: In der so genannten Kompaktklasse (Golfklasse), der unteren Mittelklasse, bewegt sich das Kofferraumvolumen im Bereich von etwa 350 Liter und darüber (vgl. z.B. www.tcs.ch/etc/medialib/main/rubriken/auto_moto: VW Golf: 350 l, Opel Astra: 335 l, Ford Focus: 360 l, Peugeot 308: 340 l, Renault Megane: 405 l; Fiat Bravo: 400 l, Mazda 3: 346 l. Daraus errechnet sich ein pro beförderter Person mitbeförderbares Gepäck im Ausmaß von (350 Liter: 5 Personen =) 70 Liter pro Person. Betreffend den VW Polo ergibt sich ein pro beförderter Person mitbeförderbares Gepäck im Ausmaß von (280 Liter: 5 Personen =) 56 Liter pro Person. In der so genannten Kompaktklasse kann somit pro beförderter Person mehr als doppelt soviel Gepäck mitbefördert werden, in einem VW Polo bspw. beinahe doppelt so viel.
Auf Basis der getroffenen Feststellungen, Vergleiche und der anschließenden Schlussfolgerungen eignet sich das streitgegenständliche Fahrzeug zum entsprechenden Transport von mehr als sechs Personen über längere Strecken nicht und kann zudem auch nicht das Gepäck einer solchen Anzahl beförderter Personen mitbefördert werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at