Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.09.2010, RV/1608-W/10

Keine Abänderung von Anspruchszinsenbescheiden anlässlich der BVE zum Stammabgabenbescheid

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1608-W/10-RS1
Eine Abänderung von Anspruchzinsenbescheiden (anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides zu erfolgen hat (, 0332).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn A.B., L., vertreten durch Dr. Reisinger & MMag. Kornprat Wirtschaftsprüfungs & Steuerberatungs GmbH & Co Steuerberatungs KG, 1150 Wien, Diefenbachgasse 35-41, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid mit einem Abgabenbetrag an Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 572,52 bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2007 von Herrn A.B. (in weiterer Folge: Bw.) in einer Höhe von € 572,52 festgesetzt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom , die sich auch (und vor allem) gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 und den Bescheid über die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen 2009 richtet, beantragt der Bw. - soweit es die Anspruchszinsen betrifft - eine entsprechende Anpassung an die beantragten Änderungen des Einkommensteuerbescheides 2007. Nähere detaillierte Aussagen zum angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 sind nicht zu ersehen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom wurde der Bescheid abgeändert und die Anspruchszinsen für das Jahr 2007 mit (gesamt) € 2.420,54 neu festgesetzt.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom führt der Bw. neuerlich allgemein aus, dass der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 entsprechend dem Berufungsvorbringen angepasst werden möge. Detaillierte Aussagen zu dem ebenfalls bekämpften Bescheid über die Anspruchszinsen 2007 sind auch hier nicht zu ersehen.

Abschließend wurde die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 284 BAO beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Dem Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom ausgewiesene Abgabennachforderung (Differenzbetrag) für das Jahr 2007 von € 28.125,40 zugrunde. Der Bw. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 mit der Begründung, dass der beantragten Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 Rechnung getragen werden möge und dieser Bescheid daher angepasst werden möge.

Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des jeweiligen Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung (oder Gutschrift) gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist objektiv allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Differenzbetrages (Nachforderung oder Gutschrift) abhängig.

Da weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind, dass der Einkommensteuerbescheid 2007 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, stehen dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Anspruchszinsenbescheide setzen entgegen den Berufungsausführungen auch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.

Da weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind, wonach die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.

Allerdings wurde der angefochtene Bescheid mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom abgeändert und die Anspruchszinsen für das Jahr 2007 neu mit gesamt € 2.420,54 festgesetzt. Dazu ist festzuhalten, dass eine Abänderung von Zinsenbescheiden (anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) im Gesetz nicht vorgesehen ist, die vorgenommene Abänderung im Wege der Berufungsvorentscheidung mit der Gesetzeslage nicht im Einklang steht.

Entgegen der Vorgangsweise der Abgabenbehörde erster Instanz ergeben sich zinsenrelevante Nachforderungen nicht nur aus erstmaligen Abgabenfestsetzungen, sondern auch aus Berufungsvorentscheidungen, Berichtigungen von Abgabenbescheiden etc. (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 125). Gesetzeskonform hat von Amts wegen nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zum Stammabgabenbescheid (wie im vorliegenden Fall) ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl. auch , 0332).

Bei richtiger Vorgangsweise hätte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufungsvorentscheidung vom - ausgehend vom weiteren Nachforderungsbetrag (Differenzbetrag) von € 74.895,48 mit einer errechneten Abgabenschuld von € 2.420,54 - als (weiteren) Erstbescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 erlassen müssen (Anmerkung: was gesetzeskonform nach Erlassung dieser Berufungsentscheidung auch noch der Fall sein wird; bei Gesamtbetrachtung ergibt sich eine Abgabenschuld an Anspruchszinsen 2007 von gesamt € 2.993,06), der in der Folge selbstverständlich mit eigenständiger Berufung bekämpfbar sein wird.

Abschließend dürfen beide Parteien darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass der vom Senat (Wien) 17 des Unabhängigen Finanzsenates zu behandelnden Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 allenfalls (teilweise) stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungs- bzw. Gutschriftszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid zur Einkommensteuer 2007 (Berufungsentscheidung) gebundenen neuen Anspruchszinsenbescheid (unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag an Zinsen mehr als € 50,00 beträgt) Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang darf in Erinnerung gerufen werden, dass eine Abänderung von Zinsenbescheiden (anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates infolge der vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass es bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sowie um dem Bw. auch Kosten für die zweimalige Anreise und Vertretung vor dem UFS zu ersparen, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen war.

Die Entscheidung über den darüber hinaus angefochtenen Bescheid im Rahmen einer noch anzuberaumenden mündlichen Verhandlung ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abänderung
Anspruchszinsen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at