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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 31.07.2013, FSRV/0018-F/13

Verzollungsumgehung, Verwarnung, geringes Verschulden, unbedeutende Folgen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen A., Adr.A., vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH, 8010 Graz, Hilmgasse 10, über die Beschwerde des Beschuldigten, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2013/00190-00,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz A. (Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, dass die am zum Versandverfahren T1 MRN 111 abgefertigte Warensendung für die B.GmbH, Adr.B.GmbH, als Empfänger in das Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union verbracht und in weiterer Folge nicht gestellt und somit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist. Gem. § 25 Abs.1 FinStrG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschuldigten eine Verwarnung erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Er habe auf Grund des am CMR-Lieferschein angebrachten Vermerks "an der Grenze verzollt" darauf vertrauen dürfen, dass die verfahrensgegenständliche Sendung auch tatsächlich verzollt worden ist, insbesondere auch deshalb, weil auf dem CMR ein Zollstempel und die Unterschrift eines Zollbeamten gewesen sei. Aufgrund der ihm vorliegenden Papiere sei es für ihn nicht erkennbar gewesen, dass eine Verzollung noch nicht erfolgt war, zumal er - seit der urlaubsbedingten Abwesenheit seiner Kollegin Frau C. - ja auch ständig im Kontakt mit den Zollbehörden in Lustenau gewesen sei. Er habe den Zollbehörden auch ordnungsgemäß und fristgerecht von der Warenanlieferung Mitteilung gemacht. Obwohl mit der Spedition am vereinbart gewesen sei, dass die Verzollung und Musterziehung vor Ort erfolgen und ein neues T1 erstellt werden sollte, sei einem Mitarbeiter im Lager bei Anlieferung der Waren der CMR-Lieferschein mit dem Vermerk, dass die Waren bereits verzollt worden seien, übergeben worden. Für die Mitarbeiter im Lager sei es damit nicht erkennbar gewesen, dass eine Verzollung noch nicht stattgefunden habe und die Einfuhrumsatzsteuer noch nicht entrichtet worden sei.

Er habe erst auf Grund der Suchanzeige vom davon erfahren, dass die Einfuhrumsatzsteuer noch nicht entrichtet worden sei. Im Zeitpunkt der Anlieferung habe er sich - genauso wie die Lagermitarbeiter - auf die vorliegenden Papiere verlassen, aus denen sich eindeutig eine bereits erfolgte Verzollung ergeben habe.

Er habe sich nachweislich bemüht, allen Anforderungen der Zollbehörden gerecht zu werden, alle Informationen zu erteilen und sämtliche geforderte Unterlagen vorzulegen. Er habe über Wochen versucht, einen Termin zu koordinieren. Das Zollamt Graz habe von sich aus Abstand von einer Musterziehung genommen. Erst auf Grund der Suchanzeige vom habe er davon erfahren, dass die Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer - entgegen seiner Annahme - doch nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Auf diesen Missstand habe er gemeinsam mit seiner Kollegin C., sofort reagiert. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, er hätte die Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt gewesen sei und die ihm zuzumuten gewesen sei. Er habe sorgfältig gehandelt, alle Schritte dokumentiert und immer eine Zusammenarbeit mit den Zollbehörden angestrebt. Er habe sich im Zeitpunkt der Anlieferung - genau wie die Mitarbeiter im Lager auch - auf die vorgelegten Papiere verlassen, aus denen sich eine Verzollung eindeutig ergeben habe. Eine Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG könne ihm - entgegen der Ansicht der Behörde - nicht zur Last gelegt werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Die Schweizer Firma F. (F.AG) ist Hersteller von Aprotinin. Am wurde eine G.-Lieferung von F.AG ab Werk durch die Spedition X. für die H. GmbH übernommen. Das G. sollte zur H. GmbH nach E. gebracht und dann verarbeitet werden.

Verantwortlich für die Abwicklung dieser Lieferung und in ständigem Kontakt mit der Spedition (Disponent D.) war der Bf. Die Verzollung sollte durch die Spedition an der Zollstelle Lustenau erfolgen. Anlässlich der Abfertigung bei der Zollstelle Lustenau wurde zwecks Tarifierung eine Musterziehung angeordnet. Aufgrund der extrem hohen Produktkosten und der Gefahr einer Zerstörung des Produktes konnte die Musterziehung vor Ort nicht durchgeführt werden. C.C., eine Kollegin des Bf., erklärte daraufhin gegenüber dem Disponenten D., die Verzollung selbst in Graz durchzuführen (E-Mail vom , 13:33), woraufhin ihr D. (wiederum mit Mail) antwortete, dass die Ware bereits freigegeben worden sei und sie die Waren nicht mehr verzollen müsse.

Die Ware wurde am zum Transport freigegeben und nur eine Flasche des G. durch die Zollbehörden zurückbehalten. Diese Flasche sollte durch die TUA untersucht werden. Ab war C. für zwei Wochen auf Urlaub, sodass der Bf. für die weitere Abwicklung des Transportes zuständig war. Die Ware sollte mit Kühltransport zur H. GmbH nach E. gebracht werden. Dies wurde zwischen dem Bf. und D. vereinbart.

Am teilte D. dem Bf. mit, dass eine Verzollung auf Grund der Anordnungen der Zollstelle Lustenau nicht vorgenommen werden könne und (auch) die Musterziehung durch die Zollbehörden in Graz, im Rahmen der Verarbeitung des G., erfolgen solle. Daraufhin wurde seitens der Spedition ein neuer Versandschein T1 MRN 111 (mit Bestimmungsstelle Zollamt Graz, Stellungsfrist ) erstellt. Der Bf. wurde vom Disponenten D. aufgefordert, das Eintreffen der Ware beim Zollamt in der Steiermark (Zollstelle Werndorf) mit T1 und Rechnung D. mitzuteilen, damit dieser die Verzollung mit der Nummer des zuständigen Zollamtes ins Zollsystem stellen und dem Bf. die CRN Nummer mitteilen kann, um die Verzollung durch einen Zollbeamten freischalten zu lassen (E-Mail , 09:18).

Bei der Warenübernahme im Lager E. sind die Lagermitarbeiter wegen des am CMR Frachtbrief enthaltenen Vermerks" an der Grenze verzollt" sowie dem Vermerk über die Musterziehung davon ausgegangen, dass die Lieferung bereits beim Zollamt Feldkirch Wolfurt verzollt worden ist, sodass es dort zu keiner Verständigung des Zollamtes Graz gekommen ist.

Das Zollamt Graz hat nach Rücksprache mit der TUA von einer Musterziehung Abstand genommen, weil eine Beschädigung des Musters bei der Kontrolle nicht ausgeschlossen werden konnte (E-Mail vom , 08:09).

Die am unter MRN 111 zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren T1 abgefertigte Warensendung (Stellungsfrist ) wurde bei der Bestimmungsstelle, dem Zollamt Graz, nicht gestellt und dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen.

Der Sachverhalt ist abgabenrechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gem. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK können Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im externen Versandverfahren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden. Nach Abs. 2 lit. a dieser Gesetzesstelle erfolgt die Beförderung nach Abs. 1 im so genannten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren.

Verfahrensinhaber im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren ist gem. Art. 96 Abs. 1 ZK der Hauptverpflichtete. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.

Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Art. 96 Abs. 1 ZK ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen (Abs. 2).

Gem. Art. 92 Abs. 1 ZK endet das externe Versandverfahren und die Verpflichtungen des Verfahrens- bzw. Pflichteninhabers sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die dazugehörigen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Die Nichtgestellung stellt eine Zollzuwiderhandlung dar, wodurch die Versandscheinware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Gem. Art. 203 Abs. 3 ZK erster und letzter Anstrich bewirkt sie eine Zollschuldentstehung nach Art 203 Abs. 1 ZK sowohl für jene Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, als auch für den Pflichteninhaber als jene Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus dem betreffenden Zollverfahren ergeben.

Der Zollkodex selbst definiert den Begriff des Entziehens nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umfasst der Begriff der Entziehung iSd. Art. 203 ZK jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (; , Rs C-371/99; , Rs C-337/01).

Gem. § 35 Abs. 1 lit. a, 3. Alternative FinStrG macht sich des Finanzvergehens des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs.1 FinStrG macht sich schuldig, wer die in § 35 Abs. 1 FinStrG bezeichnete Tat fahrlässig begeht.

Der objektive Tatbestand - die Entziehung der verfahrensgegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung (durch Nichtstellung innerhalb der im Versandschein festgesetzten Frist bei der Bestimmungszollstelle Zollamt Graz), ist verwirklicht worden.

Der Einwand des Bf., es habe ständig (telefonisch) Kontakt sowohl mit dem Zollamt Wolfurt Lustenau als auch mit dem Zollamt Graz gegeben, ändert nichts daran, dass die verfahrensgegenständlichen Waren der Bestimmungszollstelle, dem Zollamt Graz, nicht gestellt worden sind. Telefonate mit einem Zollbeamten des Zollamtes Graz betreffend der Möglichkeit und der praktischen Durchführung der Probenentnahme zwecks Tarifierung des Aprotinin stellen keine Gestellung iSd. Art. 4 Nr. 19 ZK dar.

Zur Beendigung des externen Versandverfahrens sind die zu diesem Verfahren abgefertigten Waren bei der Zollstelle am Bestimmungsort (hier: Zollamt Graz) unter Vorlage der dazugehörenden Versandanmeldung zu gestellen. Durch die Verletzung der Gestellungspflicht wurden die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen

Zur subjektiven Tatseite war zu erwägen:

Gem. § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Zur Frage des Verschuldens war auszuführen:

Dem Bf. wird zur Last gelegt, dass er als Mitarbeiter in der Abteilung Beschaffung/Einkauf für die ordnungsgemäße Abwicklung des verfahrensgegenständlichen Transportes verantwortlich war. Der Bf. wendet ein, ihm sei auch kein fahrlässiges Verhalten vorwerfbar, weil er dem CMR-Lieferschein und dem darauf eindeutig vermerkten Verweis "an der Grenze verzollt" vertrauen durfte, insbesondere auch deshalb, weil ja auch ein Zollstempel samt Unterschrift eines Zollbeamten auf dem Lieferschein gewesen sei. Es sei für ihn daher nicht erkennbar gewesen, dass eine Verzollung noch nicht erfolgt sei.

Der Bf. übersieht dabei, dass er mit E-Mail vom , 09:18, vom Disponenten D. darüber informiert worden ist, dass vom Zollamt Lustenau ein neues T1 Dokument mit Bestimmungsstelle Zollamt Graz ausgestellt worden ist und er "wenn die Ware (zusammen mit T1 und Rechnung) beim Zollamt in der Steiermark eingelangt ist" ihm dies mitzuteilen habe, damit "die Verzollung mit der Nummer des zuständigen Zollamtes dann ins Zollsystem" gestellt werden kann und - "nach Bekanntgabe der CRN-Nr. (Verzollungsnummer) die Verzollung durch einen Zollbeamten freigeschalten werden kann".

Der Bf. ist diesen Anweisungen jedoch nicht nachgekommen, obwohl auch für ihn - sowohl durch die vom Disponenten D. erhaltenen Informationen betreffend Vorgangsweise bei Ankommen der Warensendung in der Steiermark als auch durch die Gespräche mit dem Zollbeamten I. vom Zollamt Feldkirch Wolfurt erkennbar war, dass die Waren, entgegen der nunmehrigen Verantwortung des Bf., nicht beim Zollamt Feldkirch Wolfurt, Zweigstelle Lustenau, verzollt worden sind und daher beim Eintreffen in der Firma eben noch nicht verzollt worden waren.

Wenn er auf den von ihm als Verzollungsnachweis bezeichneten Vermerk auf dem CMR Lieferschein hinweist ist ihm zu entgegnen, dass der Zollstempel des Zollamtes Feldkirch Wolfurt lediglich die Entnahme von Mustern bestätigt. Dass bei diesem Zollamt Muster entnommen worden sind, war dem Bf. durch zahlreiche Telefonate mit dem dortigen Zollbeamten I. bekannt. Es war ihm aber auch bekannt, dass die Abfertigung bei diesem Zollamt (eben wegen der Problematik betreffend Musterziehung) nicht durchgeführt werden konnte und die Waren an das Zollamt Graz weiter angewiesen worden sind.

Der Bf. ist daher auch keinem Irrtum unterlegen, da er - wie oben ausgeführt - über die weitere Vorgehensweise von D. schriftlich informiert worden ist (siehe E-Mail vom ).

Er hätte daher die Mitarbeiter der Warenannahme im Lager der Fa. in E. davon in Kenntnis setzen müssen, dass bei Eintreffen der Waren das Zollamt Graz zu verständigen ist bzw. der Disponent D.. Bei dieser Sachlage ist es völlig unverständlich, warum der Bf. sich nicht weiter um die ordnungsgemäße Beendigung des Zollverfahrens gekümmert hat und keinerlei Anweisungen an die Lagermitarbeiter erteilt hat.

Er hat somit jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und auf Grund seiner geistigen und körperlichen Verhältnissen auch befähigt war. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hat der Bf. sowohl das objektive als auch das subjektive Tatbild des § 36 Abs. 1 FinStrG verwirklicht.

Gemäß § 25 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Nach der Textierung des § 25 FinStrG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Behörde berechtigt ist von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen. Das Verschulden des Täters muss geringfügig sein und die Tat darf keine oder lediglich unbedeutende Folge nach sich gezogen haben. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, ist zu prüfen, ob es geboten ist eine Verwarnung zu erteilen, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Die Geringfügigkeit des Verschuldens kann nicht nur bei Fahrlässigkeit sondern auch bei Vorsatz gegeben sein (). Bei der Prüfung des Grades des Verschuldens ist daher zu untersuchen, ob besondere Umstände, die einem Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund nahe kommen, vorliegen und ob dem Verdächtigen/ Beschuldigten auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, seines Alters, seiner Vorbildung usw. die genaue Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden konnte ().

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Bf. durch sein Verhalten das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG begangen hat. Da das Verschulden des Bf. geringfügig sei und die Tat keine oder lediglich unbedeutende Folge nach sich gezogen habe wurde von der Finanzstrafbehörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Bf. eine Verwarnung erteilt.

Auf Grund des Umstandes, dass es sich hiebei um eine monokratische Entscheidung der Erstbehörde handelt und demzufolge von vornherein lediglich der Beschuldigte beschwerdeberechtigt ist, unterliegt diese Entscheidung dem "Verböserungsverbot" (Verbot der reformatio in peius; § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG).

Nach dieser der Strafprozessordnung nachgebildeten Vorschrift wird die auch im Finanzstrafverfahren grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten dahingehend eingeschränkt, dass die Entscheidung der II. Instanz nur über Anfechtung des Amtsbeauftragten zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf. Eine solche Abänderung ist also ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittel allein vom Beschuldigten eingelegt wurde (-F/09 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Verbot der reformatio in peius besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel seine Lage verschlechtern ().

Durch das Verschlimmerungsverbot ist die Rechtsmittelinstanz aber nicht gehindert, sie ist vielmehr verpflichtet, sich mit Angelegenheiten in gleicher Weise wie die Strafbehörde erster Instanz zu befassen, d.h. sie hat die Angelegenheit sowohl in der Frage des rechtlich maßgebenden Sachverhaltes als auch in der Frage der maßgebenden rechtlichen Erwägungen einer neuerlichen selbständigen Prüfung zu unterziehen und auf Grund des Ergebnisses dieser Prüfung ihre Entscheidung zu fällen. Die Rechtsmittelinstanz darf jedoch zufolge des Verbotes einer "Verböserung" die Strafe nicht erhöhen und die Straftat nicht strenger qualifizieren als die erste Instanz ().

Insoweit ist der Unabhängige Finanzsenat an die Feststellung der Finanzstrafbehörde, dass das Verschulden des Bf. geringfügig ist und die Tat keine oder lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat gebunden. Es bleibt lediglich festzustellen, ob die Erteilung einer Verwarnung mit Bescheid zu Recht ausgesprochen worden ist.

Ob die Folgen der Tat geringfügig sind, ist bei einer Verkürzung von Abgaben vor allem nach der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall beträgt die bewirkte Verkürzung an Eingangsabgaben € 61.654,20 (Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl: 920000/13308/02/2012).

Bei einem Verkürzungsbetrag iHv. € 61.654,20 kann demnach keinesfalls mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden.

Wenn auch erkannt wird, dass der Bf. bis zum Erhalt der Waren bemüht war, eine ordnungsgemäße Einfuhr sicherzustellen, erscheint dieses Bemühen ab dem Erhalt der Waren nicht mehr im selben Ausmaß vorhanden gewesen zu sein. Um sicherzustellen, dass der Bf. in Zukunft die Bestimmungen des Zollrechts einhält, erscheint die Erteilung einer Verwarnung geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

-F/09

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at