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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.02.2006, RV/0167-L/05

Ersatz des Fahrpreises für Schülerfreifahrten wegen unrichtiger Angaben im Antrag.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Haftung gemäß § 30h Abs. 2 FLAG 1967 für die Rückzahlung des von der Republik Österreich geleisteten Fahrpreisersatzes für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer Überprüfung von Schülerfreifahrten wurde festgestellt, dass für den Schüler M, geboren xx, im Schuljahr 2001/2002 für die Fahrten zwischen Wohnort und Schule Anträge auf Ausstellung von Freifahrausweisen sowohl für den ÖBB-Bus (Strecke R - S) als auch für die yy Lokalbahn (Strecke Sm - L), jeweils gültig für die Hin- und Rückfahrt an fünf Tagen wöchentlich, gestellt wurden und die Ausweise von den beiden Verkehrsunternehmen auch ausgestellt wurden.

Auf Grund dieser Feststellung wurde die Berufungswerberin als Erziehungsberechtigte des damals noch minderjährigen Schülers mit Schreiben des Finanzamtes darauf hingewiesen, dass sie in beiden Anträgen erklärt hätte, dass das Verkehrsmittel, für das der Freifahrausweis beantragt wird, an fünf Tagen in der Woche für die Fahrten zur und von der Schule tatsächlich benutzt werde und dass hinsichtlich der genannten Fahrstrecke noch kein Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises gestellt wurde. In den Erläuterungen auf der Rückseite des Antrags werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unzulässig sei, sich für eine bestimmte Fahrstrecke in einer Fahrtrichtung Freifahrausweise von verschiedenen Verkehrsunternehmen ausstellen zu lassen. Es werde daher beabsichtigt, die entstandenen Mehrkosten zurückzufordern. Es werde daher um Stellungnahme ersucht, an wieviel Tagen tatsächlich die Verkehrsmittel benutzt wurden, und - bei Benutzung der Lokalbahn - welches Verkehrsmittel für die Fahrt zwischen L und R benutzt wurde.

Zu diesem Schreiben nahm die Berufungswerberin sinngemäß folgendermaßen Stellung: Der Sohn hätte ursprünglich zwei Freifahrausweise beantragt. Erst nachdem sie durch eine Information der Finanzverwaltung und die Bezahlung von Fahrpreisersatz (Anm.: während des Schuljahres 2001/2002 für frühere Schuljahre) erfahren hatte, dass dies nicht erlaubt sei, hätte sie den Freifahrausweis der yy Lokalbahn an diese Stelle mit dem Vermerk "Doppelbeantragung, bitte sofort stornieren" zurückgesandt. Der Sohn sei dann das restliche Schuljahr mit dem ÖBB-Bus gefahren. Ursprünglich sei es zur Doppelbeantragung gekommen, da sie sehr abgelegen wohnen und daher die täglich bessere Verbindung gewählt werden sollte. Sie hätte keineswegs beabsichtigt den Staat zu schädigen. Wie sie nunmehr dem Schreiben entnehme, sei die Finanzverwaltung vom Verkehrsbetrieb nicht verständigt worden. Sie hätte daraufhin telefonisch Kontakt mit Herrn P von der yy Lokalbahn aufgenommen, dort sei ihr mitgeteilt worden, dass die Fahrausweise in einer anderen Niederlassung (a) bearbeitet würden und dorthin geschickt worden sein müssten. Herr P hätte sich bemüht dem Verbleib des Ausweises nachzugehen, der Verbleib konnte jedoch nicht geklärt werden, da die Niederlassung a aufgelöst wurde. Sie hätte noch versucht Auskünfte über die Post zu erhalten, ob ein Verlust des Schreibens auf dem Postweg erfolgt sein könnte, es sei der Zeitpunkt aber schon zu lang zurückgelegen.

Seitens des Finanzamtes erging hierauf ein Schreiben an die yy Verkehrsbetriebe, in dem um Stellungnahme zu den Ausführungen der Berufungswerberin ersucht wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin bereits während des Schuljahres 2001/2002 wegen Doppelbeantragung in vergangenen Schuljahren Rückforderungsbescheide erhalten hatte und im Zuge dessen zur Rückgabe eines zu Unrecht beantragten Freifahrausweises 2001/2002 aufgefordert worden sei.

Vom Verkehrsbetrieb erging hierauf folgende Antwort zu dieser Anfrage: "Betreffend den Freifahrausweis für M ist festzustellen, dass der Freifahrausweis bei uns nicht vorzeitig zurückgegeben wurde. Auch bei der Überprüfung des Posteingangbuches für den Zeitraum von September 01 bis August 03 wurde kein Schreiben von Frau E an die yy Lokalbahn eingetragen."

In der Folge forderte das Finanzamt mit Bescheid den an das Verkehrsunternehmen für das Schuljahr 2001/2002 geleisteten Fahrpreisersatz in Höhe von 261,27 € vom Schüler zurück und nahm die Berufungswerberin gemäß § 30h Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 als Haftungspflichtige für die Rückzahlung in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus: Sie ersuche auf Grund ihrer Schwierigkeit, den Nachweis für die Ausweisrückgabe zu erbringen, und auf Grund der außerordentlichen finanziellen Belastung um besondere Berücksichtigung bei Beurteilung der Angelegenheit. Es sei verständlich, dass die Ausweisrückgabe nicht festgestellt werden konnte, da sie bereits Herr P von der yy Lokalbahn darauf hingewiesen habe, dass der Verbleib des Ausweises auf Grund der Auflösung der Niederlassung a nicht geklärt werden könne. Sie hätte den Ausweis in der Niederlassung b abgegeben und laut Aussage von Herrn P wurden die Ausweise zur Bearbeitung an die Niederlassung a geschickt. Sie ersuche daher um Nachsicht, da sie den geforderten Nachweis nicht erbringen könne. Außerdem leiste der Sohn derzeit Zivildienst, sie sei ein Jahr arbeitslos gewesen und habe derzeit ein begrenztes Einkommen, sodass die Rückforderung eine große Belastung darstelle.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 30f Abs. 1 FLAG 1967 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, mit Verkehrunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich das Verkehrsunternehmen verpflichtet, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis eines bestimmten im Gesetz genannten Eigenanteils an den Schüler auszugeben.

Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen diese für die Schüler unentgeltliche Beförderung zur und von der Schule erfolgen kann, regeln die nachfolgenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes sowie die mit den Verkehrsunternehmen abgeschlossenen Verträge. Danach sind z.B. Schülerfreifahrten nur für die an mindestens vier Tagen in der Woche erforderlichen Fahrten zur und von der Schule vorgesehen. Unter anderem ist es auch unzulässig, sich für eine bestimmte Fahrstrecke in einer Fahrtrichtung Freifahrausweise von verschiedenen Verkehrsunternehmen ausstellen zu lassen. In § 30f Abs. 2 FLAG 1967 ist festgehalten, dass für die Erlangung der Schülerfreifahrt ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich ist, wenn der Schüler minderjährig ist.

Nach § 30h Abs. 2 FLAG 1967 hat der Schüler den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist.

Für den Schüler M wurden für das Schuljahr 2001/2002 Freifahrausweise für die Strecke Wohnort - Schule von zwei verschiedenen Verkehrsunternehmen, jeweils für die Hin- und Rückfahrt, beantragt und auch ausgestellt. Die Berufungswerberin erklärt hiezu zunächst, dass es ursprünglich zur Doppelbeantragung kam, um zur Erleichterung der langen Schulanfahrtszeiten die jeweils bessere Verbindung wählen zu können, und dass sie erst während des Schuljahres 2001/2002 durch ein Verfahren betreffend die Vorjahre erfahren hätte, dass dies nicht erlaubt sei. Hiezu ist zu bemerken:

Die Freifahrausweise sind bei den einzelnen Verkehrsunternehmen durch amtlich aufgelegte Vordrucke zu beantragen, in denen neben persönlichen Daten von Schüler und Erziehungsberechtigten genaue Angaben über das Verkehrsunternehmen, die Fahrstrecke sowie die Frage, ob der Ausweis nur für die einfache Fahrt oder für die Hin- und Rückfahrt beantragt wird, erforderlich sind. Gleichzeitig erklärt der Antragsteller, an wieviel Tagen in der Woche das Verkehrsmittel, für das der Freifahrausweis beantragt wird, tatsächlich benützt wird und dass hinsichtlich der genannten Fahrstrecke und für den genannten Zeitraum noch kein Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises gestellt wurde. Dem Vordruck liegen Erläuterungen über die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Schülerfreifahrten bei. Unter Pkt. 7 dieser Erläuterungen steht unter anderem ausdrücklich: "Es ist aber unzulässig, sich für eine bestimmte Fahrstrecke in einer Fahrtrichtung Freifahrausweise von verschiedenen Verkehrsunternehmen ausstellen zu lassen." Mit der Unterschrift bestätigt der Antragsteller gleichzeitig, diese Erläuterungen gelesen zu haben.

Dieser eindeutige Formulartext zusammen mit der - wider besseres Wissen erfolgten - Angabe der Berufungswerberin, dass das beantragte Verkehrsmittel an fünf Tagen in der Woche tatsächlich benutzt werde, machen diese zunächst vorgebrachte Erklärung für die Doppelbeantragung unerheblich. Der Bund hat für jeden Ausweis, den ein Schüler für die Strecke Wohnung - Schule erhält, dem Verkehrsunternehmen den im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreis zu ersetzen. Auf Grund der unwahren Angaben im Antrag waren im vorliegenden Fall die Kosten für zwei Freifahrausweise für ein und denselben Schüler zu ersetzen.

Wenn die Berufungswerberin weiters erklärt, sie hätte den zweiten Ausweis während des Schuljahres an das Verkehrsunternehmen rückgesendet und hätte nur Schwierigkeiten dies nachzuweisen, da der Verbleib des Ausweises beim Verkehrsunternehmen nicht mehr feststellbar sei, so kann auch diese Erklärung letztlich nichts an den getroffenen Feststellungen ändern: Vom Verkehrsunternehmen wurde nach der ausdrücklichen Anfrage des Finanzamtes nicht nur überprüft, ob der zu Unrecht ausgestellte Freifahrausweis vorhanden ist, sondern auch, ob im fraglichen Zeitraum ein Posteingang von der Berufungswerberin aufgezeichnet wurde. Selbst wenn es durch Änderungen in der Betriebsstruktur oder durch die Verlegung einer Niederlassung erklärbar wäre, wenn Geschäftsstücke verloren gehen, so ist es doch unwahrscheinlich, dass nicht zumindest eine Aufzeichnung des ursprünglichen Posteingangs vorhanden wäre, wenn der Ausweis tatsächlich beim Verkehrsunternehmen eingelangt wäre. Demgegenüber steht nur die Aussage der Berufungswerberin, sie hätte den Ausweis mit der Post an das Verkehrsunternehmen zurückgesendet (bzw. wie in der Berufung ausgedrückt: in der Niederlassung b abgegeben). Nachweise irgendwelcher Art, wie etwa einen Aufgabeschein, eine vom Verkehrsunternehmen erbetene Bestätigung etc. konnte die Berufungswerberin nicht vorlegen. Dass eine solche für eine allfällige Rückforderung bedeutsame Ausweisrückstellung ohne Bestätigung irgendwelcher Art erfolgt, ist unüblich und lässt jedenfalls die Darstellung der Berufungswerberin gegenüber der Feststellung des Verkehrsunternehmens als die Unwahrscheinlichere erscheinen.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Finanzamt ist in diesem Sinn der Feststellung des Verkehrsunternehmens, dass der Ausweis nicht retourniert wurde, gefolgt. Auf Grund der zuvor getroffenen Feststellungen vertritt auch der unabhängige Finanzsenat diese Ansicht.

Die Rückforderung der Mehrkosten des zu Unrecht ausgestellten Freifahrausweises für die yy Lokalbahn erfolgte daher nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 30h Abs. 2 FLAG 1967 zu Recht. Die Inanspruchnahme der Berufungswerberin für diesen Ersatz entspricht auf Grund der im Gesetz vorgesehenen Haftung des Erziehungsberechtigten ebenfalls der Rechtslage.

Zum zuletzt getroffenen Hinweis der Berufungswerberin, dass ihr Einkommen sehr begrenzt sei und die Rückforderung für sie eine große Belastung darstelle, wird der Ordnung halber noch bemerkt: Nach § 30h Abs. 3 FLAG 1967 ist die Oberbehörde ermächtigt, die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, bei Unbilligkeit von der Rückforderung abzusehen. Der Unabhängige Finanzsenat ist gemäß § 30h Abs. 2 FLAG idF BGBl I 2004/110 die im gegenständlichen Fall zuständige Berufungsbehörde, er ist jedoch nicht Oberbehörde des Finanzamtes und daher nicht ermächtigt, eine Anweisung im Sinn des Abs. 3 leg.cit. auszusprechen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schülerfreifahrt
Fahrpreisersatz
Haftung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at