Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 13.01.2009, FSRV/0019-F/08

Ein Arzt hat einen zu hohen Aufwand/Prozentsatz für die betriebliche Benutzung eines Motorrades in seinen Steuererklärungen angesetzt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen a, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 97/2008/00000-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf erhoben wurde, dass der Beschuldigte im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Bregenz als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, dass er ein Motorrad (f, Erwerb im Juli 2005) unter Verwendung der UID-Nummer aus Deutschland steuerfrei erworben und in der Folge nicht der Erwerbsbesteuerung unterzogen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.396,40 bewirkt und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 97/2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz vorsätzlich in den Jahren 2005 bis 2007 als Abgabepflichtiger unter Verletzung der abgabebrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, dass er ein Motorrad unter Verwendung der UID-Nummer aus Deutschland steuerfrei erworben und in der Folge nicht der Erwerbsbesteuerung unterzogen sowie die Kosten des Motorrades als Betriebsausgaben geltend gemacht hat (Textziffern 1 bis 3 des Betriebsprüfungsberichtes vom ), für die Jahre 2004 bis 2006 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.396,40 und an Einkommensteuer in Höhe von € 4.226,97 bewirkt und hiermit Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen habe.

In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Bf. im Jahr 2005 bei einer Firma in Deutschland ein Motorrad erwarb, wobei er seine UID-Nummer verwendete und die Lieferfirma daher den Verkauf als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelte. Der Beschuldigte habe jedoch in der Folge keinen (steuerpflichtigen) innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt, weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2005, wobei ein Vorsteuerabzug aus gesetzlichen Gründen nicht in Frage gekommen wäre. Außerdem wurden in den Steuererklärungen die Betriebskosten und die Afa für die Motorräder als Betriebsausgaben geltend gemacht, obwohl festgestellt worden sei, dass das jeweilige Motorrad nicht der betrieblichen Sphäre zuzurechnen gewesen wäre. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei festzustellen gewesen, dass der Beschuldigte beim Ankauf des Motorrades seine UID-Nummer verwendete, er also über das System des Binnenmarktes Bescheid gewusst habe, dennoch in der Folge die Versteuerung unterlassen hat.

Auch seien die Unkosten eines eindeutig nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Motorrades als Betriebsausgaben geltend gemacht worden, weshalb auch hier der Verdacht in subjektiver Hinsicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , wobei dieser im Wesentlichen vorbringt, dass als er das Motorrad in Deutschland gekauft habe, weil es in Vorarlberg keinen BMW Vertragshändler gegeben habe. Er sei der Ansicht gewesen, das Gefährt genügend beruflich für Visiten und Kongressbesuche zu benützen, um es im Betriebsvermögen unterzubringen. Dass es bei der Prüfung im Jahr 2008 aus diesem genommen wurde, habe er nicht voraussehen können. Dass es laut Bescheidbegründung "eindeutig nicht zum Betriebsvermögen gehört" sei zu diesem Zeitpunkt nicht zutreffend gewesen. Sein Fuhrpark sei immer sehr bescheiden gewesen, die Reisen mit dem Motorrad zu Fortbildungszwecken seien real und steuerlich verantwortbar gewesen. Der Bf. sei in das Finanzamt mit einem Plastiksack voll Geld gekommen, um die NOVA und die Umsatzsteuer bar zu bezahlen. Dies sei nur betreffend die NOVA gelungen, die Dame (gemeint wohl eine Bedienstete des Finanzamtes Bregenz) habe gesagt, dass das Motorrad ja im Betriebsvermögen sei und die Umsatzsteuer vom Finanzamt vorgeschrieben werde und darauf habe er gewartet, bis ihm gesagt worden sei, nun sei es soweit. Der Bf. sei der Ansicht, dass er ein Recht gehabt hätte, auf die angekündigte Vorschreibung zu warten. Möglich sei, dass er oder sein Buchhalter und Steuerberater selbst hätten aktiv werden müssen. Vor allem, weil da diese UID Nummer im Spiel sei, die ihm wenig sage. Aber böse Absicht oder gar die abstruse Hoffnung, den Greifarmen des Finanzamtes zu entgehen, habe nicht bestanden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Im Jahr 2008 hat beim Bf., einem b, eine Außenprüfung, die Zeiträume 2004 bis 2006 umfassend, durch das Finanzamt stattgefunden, wobei u.a. die verfahrensgegenständlichen abgabenrechtlichen Feststellungen getroffen wurden, welche schließlich zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. geführt haben.

Nach § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist lediglich zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe hinsichtlich der Begehung eines Finanzvergehens vorhanden sind. Es geht in diesem Verfahrensstadium nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen bzw. eine abschließende Beurteilung zu treffen, sondern darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind vom Abgabenpflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsmäßig erfolgen. Gemäß Abs.2 leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen und für die Festsetzung der Abgaben bilden.

Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird somit durch Unterlassung der Bekanntgabe maßgeblicher Umstände wie durch unrichtige oder unvollständige Bekanntgabe verletzt.

Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs.3 lit.a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs.1 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß Artikel 1 Abs.7 bis 9 UStG 1994 unterliegt der Erwerb von neuen Fahrzeugen durch einen Erwerber, der - wie der Beschuldigte - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, der Erwerbsbesteuerung.

Unstrittig ist, dass der Erwerb des im Juli 2005 von der Firma d, Deutschland, angeschafften Motorrades bis zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäß der Erwerbsbesteuerung unterzogen bzw. weder in eine Umsatzsteuervoranmeldung noch etwa in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 aufgenommen wurde. Dies obwohl der Bf. beim Erwerb seine UID-Nummer verwendet hat und die deutsche Lieferfirma demzufolge den Verkauf als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf. die NOVA für das Motorrad am beim Finanzamt eingezahlt hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass er beim Finanzamt gleichzeitig die Auskunft erhalten hat, die Umsatzsteuer werde vorgeschrieben und dass er dann tatsächlich eine Vorschreibung des Finanzamtes hinsichtlich der Umsatzsteuer abwartete. Der Beschuldigte hat sich jedoch zweifellos sehr sorglos diesbezüglich verhalten, war ihm doch auf Grund des - vorschreibungslosen - Zeitablaufes, im Wissen, dass er Umsatzsteuer schuldet, zumutbar gewesen, sich beim Finanzamt - nochmals - zu erkundigen bzw. auch den Erwerbsvorgang in seine Steuererklärungen aufzunehmen. Ja der Bf. selbst räumt in seiner Beschwerde ein, dass es möglich sei, dass er oder sein Buchhalter und Steuerberater selbst hätten aktiv werden müssen.

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz geht in der Gesamtbetrachtung der Umstände im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass ein Vorsatz hinsichtlich der durch sein Verhalten bewirkten Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer nicht vorliegt und war der bekämpfte Bescheid hinsichtlich dieses Vorwurfes aufzuheben.

Die Situation betreff der Geltendmachung der Betriebskosten und die Afa für die PKW`s und die verfahrensgegenständlichen Motorräder (vorerst e, dann ab Juli 2005 f) stellt sich folgendermaßen dar:

Der Beschuldigte hat in seinen Steuererklärungen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume hinsichtlich seines Fuhrparks (2 PKW`s und ein Motorrad) für die Privatnutzung lediglich 15 % ausgeschieden.

Auf Grund der Berechnungen der Betriebsprüfung hat sich jedoch ein tatsächlicher Privatanteil für die beiden PKW`s in Höhe von 37 bzw. 33 % ergeben, wobei schließlich ohnehin nur 30 % Privatanteil für beide Fahrzeuge ausgeschieden wurden.

Es wurde weiters von der Betriebsprüferin festgestellt, dass die erfolgten Tankungen der Motorräder hauptsächlich an Donnerstagen (freier Tag), Freitagen, Samstagen und Sonntagen erfolgten, woraus geschlossen wurde, dass private und nicht überwiegend betriebliche Fahrten erfolgten.

Eine glaubhafte Darlegung, dass die Motorradfahrten überwiegend für betriebliche Zwecke erfolgten, konnte der Bf. im Rahmen der Betriebsprüfung nicht erbringen. Auch hat der Bf. die Feststellungen der Betriebsprüfung im Abgabenverfahren, u.a. die komplette Ausscheidung der Motorräder aus der betrieblichen Sphäre, anerkannt.

Es erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat auf Grund der dzt. vorliegenden Aktenlage und der weitaus überwiegenden betrieblichen Nutzung der PKW`s der begründete Verdacht gegeben, dass der Bf. die Motorräder nur - wenn überhaupt - untergeordnet betrieblich benutzte, weshalb auch nicht lediglich 15 % Privatanteil auszuscheiden waren, sondern der auf die betriebliche Nutzung entfallende Aufwand in Form einer Nutzungseinlage in das Rechenwerk aufgenommen werden hätte müssen, was nicht erfolgt ist.

Der Verdacht der Abgabenhinterziehung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß besteht daher zu Recht.

Der Unabhängige Finanzsenat merkt abschließend nochmals ergänzend zu den bereits erfolgten Ausführungen zu den §§ 80 bis 82 FinStrG an, dass mit dieser Entscheidung eine endgültige Schuld des Bf. noch nicht erwiesen ist, sondern lediglich über das Vorliegen von Verdachtsgründen hinsichtlich des Vorwurfes der Begehung von Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG abgesprochen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at