TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 28.01.2008, RV/0818-W/04

Unterhaltsanspruch gegen Ehegatten (bzw. Eltern) bei Bezug von Lehrlingsentschädigung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0818-W/04-RS1
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist durch § 6 Abs 5 FLAG 1967 einem Kind, das weder im Haushalt der Eltern wohnt noch von diesen überwiegend Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise ist, nur eingeräumt, wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhalts­anspruch gegen die Eltern zusteht (). Infolge der ausdrücklichen Erwähnung in § 6 Abs.3 lit. b FLAG 1967 steht die im Zug einer Berufsausbildung erhaltene Lehrlings­entschädigung zwar als Ausschließungsgrund (bei Überschreiten der Einkommensgrenze wegen der Höhe des eigenen Einkommens des Kindes) dem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht entgegen, unterhaltsrechtlich unterliegt die Lehrlingsentschädigung - als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben - grundsätzlich keiner Sonderbehandlung. Bei einem verheirateten Kind kann nach § 6 Abs.1 lit b FLAG 1967 die Lehrlingsentschädigung hinsichtlich der nach dem AGBG zu beurteilenden gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten daher nicht außer Betracht bleiben und ist bei der Beurteilung des Unterhalts­anspruches gegenüber der Ehegattin als eigenes Einkommen des Kindes anzusehen. Ebenso ist das Kinderbetreuungsgeld (wie schon bisher das Karenzurlaubsgeld) als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin zu qualifizieren (OGH 1 Ob 157/03z). Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten hat der Ehegatte mit niedrigerem Einkommen einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten in der Höhe, die ihm die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse ermöglicht (OGH 7 Ob 503/91). Bei Prüfung des durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorausgesetzten Unterhaltsanspruches hat jedoch laut Rechtsprechung das durch die Lehrlings­entschädigung allenfalls bewirkte Entfallen des Unterhaltsanspruches des Kindes gegenüber den Eltern außer Betracht zu bleiben ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der am 00.00.1985 geborene Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Eingabe vom die Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst. Laut den Angaben auf dem Antragsformular ist der Bw. seit 00.00.2003 verheiratet und seine Ehegattin in Karenz laut Mutterschutzgesetz, die Höhe der eigenen Einkünfte (Lehrlingsentschädigung) gab der Bw. mit € 646,- an.

Laut dem vom Finanzamt erstellten Versicherungsdatenauszug vom war die Ehegattin bis beschäftigt und bezog ab Wochengeld.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. ab mit der Begründung ab, dass laut ABGB bei verheirateten Personen die Ehepartner zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet seien und ab einem Familieneinkommen von monatlich € 1.000,- die Familienbeihilfe nicht zustehe. Da der Bw. und seine Gattin laut Aktenlage über ein monatliches Familieneinkommen von € 1.808,72 verfügen würden, sei der Familienbeihilfenanspruch nicht mehr gegeben.

Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung begründete der Bw. wie folgt:

"Das Wochengeld ist gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 lit. EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.

Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis bleiben gemäß § 5 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht.

Meine Ehegattin bezieht Wochengeld und ich beziehe Lehrlingsentschädigung. Da weder das Wochengeld noch die Lehrlingsentschädigung als Einkommen zu berücksichtigen sind, beträgt das Familieneinkommen nicht 1.808,72 Euro, sonder 0,00 Euro.

Im Hinblick darauf, dass meine Ehegattin nur Wochengeld bezieht, ist sie mir gegenüber nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, zumal sie damit nicht einmal sich selbst erhalten kann, geschweige denn unseren Sohn S., geb. am 00.00.2004, und mich. ..."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Höhe des Familieneinkommens ausreiche, um der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten nachzukommen, und damit entfalle auch die elterliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Bw., welche aber Voraussetzung für den Anspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 sei.

Über Aufforderung des Finanzamtes übermittelte der Bw. mit Eingabe vom eine Bestätigung über die Höhe des Wochengeldes seiner Ehegattin (€ 20,17 täglich), eine Mitteilung des Dienstgebers vom über die Höhe der Lehrlingsentschädigung des Bw. sowie eine Lohnbestätigung für den Zeitraum November 2003. Mit gleichem Schreiben gab der Bw. bekannt, dass seine Gattin ab Kinderbetreuungsgeld beziehe.

Laut vorgelegter Lohnbestätigung vom war der Bw. bei der Fa. A. GmbH als Kommunikations- u. Nachrichtenelektroniklehrling seit (seit im dritten Lehrjahr) beschäftigt und bezog im November 2003 eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 774,30 sowie eine Weihnachtsremuneration in gleicher Höhe.

Der Bw. beantragte ohne weitere Vorbringen die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Anrufung des Gesamtsenates).

Mit Schreiben vom zog der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn sie a.) im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b.) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c.) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Volljährige Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 2 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 6 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr eine bestimmte Höhe übersteigt. Bei der Ermittlung Einkommens bleiben nach lit. b leg.cit. Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis außer Betracht.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z.4 lit.a EStG 1988 idF BGBl 71/2003 ist das Wochengeld, gemäß § 3 Abs. 1 Z.5 lit.b EStG 1988 sind auch das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen, weiters das Kinderbetreuungsgeld von der Einkommensteuer befreit.

Gemäß § 17 Berufsausbildungsgesetz idF BGBl 79/2003 gebührt dem Lehrling eine Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigung durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung nach der Vereinbarung im Lehrvertrag.

§ 94. ABGB lautet:
(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden."

Im gegenständlichen Berufungsfall steht für den Zeitraum ab November 2003 unbestritten fest, dass

  • der Bw. volljährig ist,
    seit 00.00.2003 verheiratet ist,
    von bis in einem Lehrverhältnis stand und
    im Monat November 2003 eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 774,30 bezog,

  • die Ehegattin des Bw. sich von bis in Mutterschutz befand,
    ein tägliches Wochengeld in Höhe von € 20,17 bezog sowie ab Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 pro Tag hatte.

Strittig ist im Berufungsfall, ob die gesetzlich geforderten Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 für die Gewährung der Familienbeihilfe an den Bw. selbst vorliegen.
Da § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch auf Abs. 1 bis 3 leg.cit. verweist, ist das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale ebenso zu prüfen.

Aus § 6 Abs 2 lit a FLAG 1967 ergibt sich, dass ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn es sich in Berufsausbildung befindet. Diese Voraussetzung lag durch das bestehende Lehrverhältnis des Bw. unbestritten vor.

Kinder, die verheiratet sind, haben nach den zitierten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 selbst nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern grundsätzlich noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, diesen jedoch, aus welchen Gründen auch immer, nicht überwiegend leisten. Ist einem verheirateten Kind Unterhalt von Ehegatten im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu leisten, haben weder die Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe, noch besteht ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe und die Verehelichung führt zum Verlust der Familienbeihilfe.

Eine Eheschließung bewirkt nicht den völligen Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern, sondern nur dessen Subsidiarität (vgl zB : "... ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl Pichler in Rummel ABGB2 Rz 12 zu § 140; Schwimann Rz 110 zu § 140)."

Der Bw. behauptet selbst nicht, dass ihm Unterhalt von seinen Eltern geleistet wird oder zu leisten wäre. In seinem Erkenntnis vom (94/14/0164) hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgeführt, dass die im Rahmen eines Lehrverhältnisses erhaltene Entschädigung bei Prüfung des durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des Kindes gegenüber den Eltern und somit das durch die Lehrlingsentschädigung allenfalls bewirkte Entfallen des Unterhaltsanspruches, außer Betracht zu bleiben habe.

Damit ist für die gegenständliche Berufung jedoch noch nichts zu gewinnen, weil für den vorliegenden Fall auch § 6 Abs. 1 lit. b FLAG heranzuziehen ist, wonach für eine verheiratete Person der Anspruch auf Familienbeihilfe nur besteht, wenn nicht Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 1 lit. b FLAG spricht eindeutig dafür, dass jeder Unterhaltsanspruch seitens des Ehegatten die Gewährung von Familienbeihilfe ausschließt. Dass nur eine ausschließliche Unterhaltsleistung durch den Ehegatten dem Bezug von Familienbeihilfe entgegen stünde, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Bezieht der Ehegatte eines noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen, begründen auch freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern eines noch nicht selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (). Es stellt sich im gegenständlichen Fall somit die Frage, ob die Ehegattin des Bw. nach ihren Lebensumständen zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage des Anspruches auf Familienbeihilfe entscheidend, ob und inwieweit der Ehegatte dem Kinde den notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des täglichen Lebens entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegatten ergebenden Unterhalt zu leisten in der Lage ist (). Kann der Ehegatte den notwendigen Unterhalt leisten, bewirkt dieser Unterhaltsanspruch daher unabhängig von der allenfalls laut bereits zitiertem Erkenntnis des VwGH (Zl.94/14/0164) fiktiv anzunehmenden elterlichen Unterhaltspflicht jedenfalls den Ausschluss vom Anspruch nach § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.

Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht. Die umfassende Lebensgemeinschaft, die Ehegatten eingehen, bedingt auch die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung. Nach § 94 AGBG haben beide Ehegatten zur Deckung "der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse" gemeinsam nach ihren Kräften beizutragen.

Der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe richtet sich grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (OGH 8 Ob 210/02v). Der Unterhalt wird grundsätzlich nicht (nur) durch Geld, sondern (auch) durch Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsgegenstände usw.) erbracht.

Die im Zug der Berufsausbildung erhaltene Entschädigung aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis steht infolge der ausdrücklichen Erwähnung in § 6 Abs.3 lit. b FLAG 1967 zwar als Ausschließungsgrund hinsichtlich des eigenen Einkommens des Bw. dem Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe nicht entgegen, kann jedoch nach § 6 Abs.1 lit b FLAG 1967 hinsichtlich der nach dem AGBG zu beurteilenden gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten nicht außer Betracht bleiben. Die vom Bw. bezogene Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) ist die Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (§ 10 Abs 1 BAG) und unterliegt unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung. Die Lehrlingsentschädigung ist daher - entgegen der Ansicht des Bw. - bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruches gegenüber der Ehegattin als eigenes Einkommen des Bw. anzusehen.

Zum Vorbringen des Bw., seine Ehegattin sei ihm gegenüber deswegen nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, weil diese Bezüge der Ehegattin steuerfrei seien, ist auszuführen: Es ist dem Bw. zwar insoweit zuzustimmen, dass das Wochengeld, das Karenzurlaubsgeld bzw. das Kinderbetreuungsgeld von der Einkommensteuer befreit sind, jedoch ist sowohl das Wochengeld als auch das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (BGBl I 2001/103) wie schon bisher das Karenzgeld (Karenzurlaubsgeld) der Ehegattin eines Unterhaltspflichtigen als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin zu qualifizieren (OGH 2003/07/01, 1 Ob 157/03z).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten der Ehegatte mit niedrigerem Einkommen einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten in der Höhe, die ihm die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse ermöglicht (7 Ob 503/91). Von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte wird als grundsätzliche Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise ein 40 %-Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen zugrunde gelegt.

Der Bw. hätte somit - unter der Voraussetzung, dass er das niedrigere Einkommen bezieht - grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen die Ehegattin im Ausmaß von 40 % des Familieneinkommens, abzüglich seines eigenen Einkommens.

Die Ehegattin des Bw. bezog bis ein tägliches Wochengeld in Höhe von € 20,17 und hatte ab Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in der Höhe des Wochengeldes, wenn ein Anspruch auf Wochengeld besteht. Das Kinderbetreuungsgeld wurde von der Gattin des Bw. laut Versicherungsdatenauszug bzw. laut vorgelegter Bestätigung ab bezogen und betrug gemäß § 3 Abs.1 KBGG (idF BGBl I Nr.103/2001) 14,53 Euro täglich. Das Einkommen der Ehegattin belief sich somit im Zeitraum November 2003 bis Februar 2004 durchschnittlich auf € 605,10 /Monat (20,17 x 30), ab März 2004 auf € 435,9 (14,53 x 30) und war somit niedriger als die Lehrlingsentschädigung des Bw. in Höhe von € 774,30 (bzw. abzügl. Sozialversicherung € 646,- lt. Angabe des Bw.)

Da nach Lage des gegenständlichen Falles keine außergewöhnlichen Lebensverhältnisse vorlagen und - auch wenn die Leistungsfähigkeit der Ehegatten nur geringfügig unterschiedlich war - der Bw. das höhere Einkommen erzielte, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Bw. gegen seine Ehegattin keinen Unterhaltsanspruch hatte und somit der Ausschlusstatbestand nach § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht gegeben war.

Zwar ist der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe durch § 6 Abs 5 FLAG 1967 einem Kind, das weder im Haushalt der Eltern wohnt noch von diesen überwiegend Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise ist, nur eingeräumt, wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zusteht (), da aber, wie bereits ausgeführt, das durch die Lehrlingsentschädigung allenfalls bewirkte Entfallen des Unterhaltsanspruches des Kindes gegenüber den Eltern bei Prüfung des durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorausgesetzten Unterhaltsanspruches außer Betracht zu bleiben hat (), sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 im gegenständlichen Fall vorgelegen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhaltsanspruch
Lehrlingsentschädigung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2008/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at