Berufungsverfahren betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung.
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0229-L/06-RS1 | wie RV/0122-L/05-RS1 Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebietes sind hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse) für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen. Die Schätzung erfolgt durch Vergleich mit den in mehreren (Teil)Verordnungen kundgemachten Vergleichsflächen der Bundes- und Landesmusterstücke. Die in einer öffentlichen Bekanntmachung für die jeweilige Katastralgemeinde aufgelegten Bodenschätzungsergebnisse, welche in den Schätzungskarten dargestellt und in den Schätzungsbüchern beschrieben werden, sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO. Im Rechtsmittelverfahren gegen solche Bescheide ist vor Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Landesschätzungsbeirat zu hören. Um die von den Berufungswerbern gegen die von der amtlichen Bodenschätzung angenommenen natürlichen Ertragsbedingungen vorgebrachten Einwendungen überprüfen zu können, wird in der Regel ein Lokalaugenschein notwendig sein, bei welchem die fachkundigen Mitglieder des Landesschätzungsbeirates auch mittels Bohrproben einen Vergleich zwischen den strittigen Flächen und den vergleichbaren Bundes- und Landesmusterstücken vornehmen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J und der M Bw, Landwirte in Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Katastralgemeinde S entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die im angefochtenen Bescheid festgestellten Bodenschätzungsergebnisse werden wie folgt abgeändert:
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Parzellen Nr. | Klassenfläche (Kfl.) Sonderfläche (Sfl.) | Klasse | Wertzahlen Bodenzahl/Ackerzahl Grünlandgrund-/Grünlandzahl |
1 | neue Sfl. 135c Abtrennung von Klfl. 141 | L III a2
| 48/25 |
2, 3, 4 | neue Sfl. 136d Abtrennung von Klfl. 141 | L II a 2 | 60/53 |
5 | Kfl. 157 zu Kfl. 161 | SL 4 Al
| 54/56 |
6 | neue Sfl. 156e Abtrennung von Klfl. 155 | L 4 Al
| 62/57 |
Die übrigen Schätzungsergebnisse bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber sind Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in S mit in dieser Katastralgemeinde gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Im Jahr 1962 wurden alle in der Katastralgemeinde S gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke erstmalig der Bodenschätzung unterzogen. Die rechtskräftigen Ergebnisse der Erstschätzung wurden im Jahr 2004 gemäß § 2 BoSchätzG überprüft. Dabei kam es zu einer Abänderung der Klassen, die zum überwiegenden Teil zu einer Anhebung der Wertzahlen führte. Das Ergebnis der Überprüfung, welches in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten festgehalten wurde, wurde in der Zeit vom 20. Jänner bis zum im Gemeindeamt S und in den Diensträumen des Finanzamtes Grieskirchen Wels zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. In der öffentlichen Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme wurde darauf hingewiesen, dass die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO sind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe dieser Feststellung mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt gilt.
Gegen diesen gesonderten Feststellungsbescheid betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung erhoben die Ehegatten Malzer mit Schreiben vom fristgerecht Berufung. Sie führten aus, dass sie mit einer im Durchschnitt 20%igen Steuererhöhung konfrontiert seien, ebenso wie viele andere Betriebe, die sich leider aus mangelndem Selbstbewusstsein oft nicht zu Wort meldeten. Daher würden sie betreffend das Grundstück 5, Gemeinde S, Einspruch erheben. Auf dieser Parzelle sei es augenscheinlich, dass die natürlichen Ertragbedingungen erheblich geringer seien als die der Nachbarparzelle bei gleicher biologischer Kulturführung.
Das Finanzamt Grieskirchen Wels gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt. Auf der Parzelle 5 wurde der als sL 2 Al 77/76 festgestellte Teil der Klassenfläche 157 in die Klassenfläche 161 mit dem Schätzungsergebnis SL 4 Al 54/56 einbezogen und ein Teil der Parzelle 6 von sL 2 Al 82/81 (Klassenfläche 155) auf L 4 Al 62/45 (Sonderfläche 156 d) abgeändert. Die übrigen Schätzungsergebnisse wurden unverändert belassen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das Finanzamt aufgrund des Berufungsbegehrens im Rahmen eines Lokalaugenscheines Ermittlungen durchgeführt habe. Die dabei erhobenen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) seien mit den in der Berufungsvorentscheidung angeführten Bundes- und Landesmusterstücken verglichen worden und die Wertzahlen der streitgegenständlichen Klassenflächen auf Grund dieses Vergleichs abgeleitet worden. Bei diesem Vergleich hätten sich die im Spruch der Berufungsvorentscheidung angeführten Änderungen der Klassenflächen und Wertzahlen ergeben.
Mit Eingabe vom beantragten die Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die Berufung wiederum als unerledigt gilt. Sie dehnten in diesem Vorlageantrag das Berufungsbegehren auf alle Flächen aus, welche eine Erhöhung der Wertzahlen erfahren haben. Es handelt sich dabei um die Grundstücke Nr. 7, 4, 8, 9, 1, 10, 11, 12, 13, 3, 2, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 6, 21, 22 und 5 der Katastralgemeinde S. Sie führten dazu aus, dass die gesamten landwirtschaftlichen Produktpreise stetig fielen und die Förderungen bestenfalls gleich blieben. Es sei unverständlich, wieso man produktionssteigernde Mittel, die mit einer Urproduktion nichts zu tun hätten, nicht höher besteuere.
Das Finanzamt Grieskirchen Wels legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates und zur Vorbereitung der Anhörung des Landesschätzungsbeirates informierte sich der technische Leiter der Bodenschätzung über die natürlichen Ertragsbedingungen (Gelände, Boden- und Wasserverhältnisse, Klima). Im Rahmen dieser Vorbereitung besichtigte er am gemeinsam mit dem Sohn der Berufungswerber die berufungsgegenständlichen Flächen. Dabei wurden aus allen Grundstücken Bodenproben zur Feststellung der Bodenbeschaffenheit entnommen.
Am fand ein Lokalaugenschein statt, an welchem die Mitglieder des Landesschätzungsbeirates, der Sohn der Berufungswerber sowie der zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates teilnahmen. Es wurden wiederum die natürlichen Ertragsbedingungen der Streitflächen überprüft. Die Begehung der berufungsgegenständlichen Grundstücke erfolgte anhand der Schätzungskarte des Finanzamtes. Die darin dargestellten Klassenflächen der gegenständlichen Grundstücke wurden im Gelände aufgesucht und hinsichtlich ihrer Boden-, Gelände- und Wasserverhältnisse überprüft. Dabei werden von einer Hilfskraft stichprobenweise Bohrproben entnommen, die von den Mitgliedern des Landesschätzungsbeirates unter Zugrundelegung geeigneter Musterstücke und unter Zuhilfenahme des Acker- und Grünlandschätzungsrahmens an Ort Stelle geschätzt wurden. Bei der Probenentnahme wurde auch auf die Wünsche der Berufungswerber (bzw. des Sohnes der Berufungswerber) eingegangen.
Folgende Musterstücke wurden der Schätzung zugrunde gelegt:
BMSt 1 (sL 1 Al) 92/69 (KG Stefanshart)
BMSt 61 sL 4 D 56/53 (KG Leithen)
BMSt 68 sL/Sl 2 Al 72/76 (KG Alkoven)
LMSt 95 sL 3 Al 69/70 (KG Kading)
BMSt 96 L 3 Al 75/79 (KG Leitersdorf)
BMSt 162 (lS 3 Al) 55/56 (KG Görtschach-Gödnach)
BMSt 88 (L/T III b 2) 43/41 (KG Unterwald)
BMSt 105 (L I b 2) 61/57 (KG Dirnsdorf)
BMSt 141 (L I b 1) 68/65 (KG Arnsdorf)
Bei dieser Begehung der berufungsgegenständlichen Grundstücke stellten die Mitglieder des Landesschätzungsbeirates folgende in den angefochtenen Schätzungsergebnissen noch nicht berücksichtigte Sachverhalte fest:
1. Im nördlichen Bereich des Grundstückes 1 (Klassenfläche 141, Schätzungsergebnis: L I a2 68/61) befindet sich eine Steilfläche, die eine durchschnittliche Neigung von 32 Grad aufweist und teilweise mit Laubgehölzen und Obstbäumen bestockt ist. Eine Sonderfläche wurde für diese Steilfläche bisher nicht gebildet.
2. Bei den in unmittelbarer Umgebung des Hofes befindlichen Grundstücken 2, 3 teilw., 8 teilw. und 4 teilw. (bisher Klassenfläche 141, Schätzungsergebnis: L I a2 68/61) wurde festgestellt, dass aufgrund der Geländegestaltung (buckelig) und der Bodenverhältnisse die Einstufung als L I a 2 nicht gerechtfertigt sei. Eine Sonderfläche wurde für diese Fläche bisher nicht gebildet.
3. Dem vom Sohnes der Berufungswerber während der Begehung vorgebrachten Einwand, wonach bei der Regulierung der Trattnach Aushubmaterial aufgeschüttet worden sei und deshalb insbesondere die Schätzung als sL 2 Al 77/76 zu hoch sei (Grundstücke Nr. 22 und 5), wurde nachgegangen. Die entnommenen Bohrproben zeigten engräumig einen sehr unterschiedlichen Bodenaufbau (Wechsel von tiefgründigen schotterfreien Profilen und Schichtprofilen, die bereits ab ca. 40 bis 60 cm Bodentiefe Sand und Schotter aufweisen) und ergaben Bodenzahlen zwischen 40 und 80. Diese extremen Bodenunterschiede, die sich in den Bohrstichen bemerkbar machten, zeigten, dass der Einwand des Sohnes der Berufungswerber zutreffend war.
4. Betreffend die Grundstücke 15 und 6 (Klassenfläche 155, Schätzungsergebnis: sL 2 Al 82/81 und Sonderfläche 156d, Schätzungsergebnis: 62/45) brachte der Sohn der Berufungswerber vor, dass es auf einem Teil dieser Fläche immer wieder zu oberflächlichen Wasseransammlungen komme. Die von ihm angegebene Fläche wurde überprüft. Es handelte sich dabei um eine flache Mulde. Sowohl die entnommenen Bohrproben als auch die an der Bodenoberfläche sichtbaren Verschlämmungen bestätigen den Wassereinfluss.
Bei der Überprüfung der übrigen von der Berufung umfassten Flächen vertraten die Mitglieder des Landesschätzungsbeirates die Ansicht, dass die angefochtenen Schätzungsergebnisse im richtigen Verhältnis zu den Musterstücken stehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl.Nr. 233, (BoSchätzG) sind die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.
Die Bodenschätzung umfasst nach Abs. 2 die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme), die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und Wasserverhältnisse.
Im Zusammenhang mit der gemäß § 2 Abs. 1 BoSchätzG durchzuführenden Überprüfung der Musterstücke sind nach Abs. 2 dieses Paragraphen auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen. Ergibt eine solche Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern (Abs. 3).
Während eine nachhaltige Änderung eine solche ist, die nicht nur vorübergehender Natur ist und welche eine Reihe von Jahren anhält, bedingt eine wesentliche Änderung eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich anzusehen.
Nach § 5 Abs. 1 und 4 BoSchätzG dienen als Vergleichsflächen der Bodenschätzung die Bundes- und Landesmusterstücke. Diese Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz (Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche erhält die Wertzahl 100 (Abs. 3). Die Ergebnisse der Schätzung der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke sind vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen (Abs. 5).
Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme) wurden drei Teilkundmachungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart. Die erwähnten Kundmachungen erfolgten in der 1. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/97, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , in der 2. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/99, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , und in der 3. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am .
Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind nach § 6 BoSchätzG unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke zu schätzen.
Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind gemäß § 7 BoSchätzG nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen dem Ackerland oder dem Grünland (und dabei jeweils den im Einzelnen bezeichneten Kulturarten) zuzuordnen.
Nach § 8 Abs. 1 BoSchätzG sind bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Musterstücke und für die danach zu schätzenden übrigen landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen alle die Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 2 BoSchätzG sind für das Ackerland zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 3 BoSchätzG sind für das Grünland ebenfalls zwei Wertzahlen (Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.
Nach § 9 BoSchätzG sind die zu schätzenden Bodenflächen durch den Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen (Klassenflächen) zusammenzufassen.
Nach § 11 BoSchätzG sind die Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Diese sind jene Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach der Beschaffenheit, der Ertragsfähigkeit und der Abgrenzung getroffen und in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegt sind (Abs. 2).
Bei der Bewertung der Bodenflächen der Musterstücke wurde jeweils die natürliche Ertragsfähigkeit zu Grunde gelegt und diese durch Wertzahlen zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich hiebei um Verhältniszahlen von 1 bis 100, wobei die ertragsfähigste Bodenfläche die Wertzahl 100 erhielt.
Bei Zugrundelegung einheitlicher klimatischer Verhältnisse (14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit 19° C, Jahreswärmesumme 3100°, Jahresniederschlagsmenge 600 mm), einheitlicher Geländeverhältnisse (ebene bis schwach geneigte Lage) und einheitlicher (ertragsneutraler) wirtschaftlicher Ertragsbedingungen ist für das Ackerland unter Berücksichtigung der Bodenart, der Entstehung, der Zustandsstufe und der Wasserverhältnisse die Bodenzahl festzustellen. Abweichungen von diesen Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse (Standardklima) sowie allenfalls von der Natur gegebenen Besonderheiten (Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden durch Zu- oder Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Bodenzahl berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die Ackerzahl.
Beim Grünland werden ebenfalls zwei Wertzahlen festgestellt. Nach der Beurteilung der Boden-, Klima- und Wasserverhältnisse ergibt sich die Grünlandgrundzahl, wobei einheitliche Geländeverhältnisse (ebene bis schwach geneigte Lage) und einheitliche (ertragsneutraler) wirtschaftliche Ertragsbedingungen unterstellt werden. Abweichungen von diesen Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung sowie anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten (Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden durch Zu- oder Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Grünlandgrundzahl berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die Grünlandzahl.
Aus den im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Bundes- und Landesmusterstücken (siehe die oben erwähnten Teilkundmachungen) geht hervor, dass - auf Grund der unterschiedlichen Beschaffenheit derselben vielfältige Klassenbezeichnungen mit Bodenzahlen bis 100 und Grünlandgrundzahlen bis 82 festgestellt wurden und sich für die einzelnen Bodenklassen Wertzahlspannen ergeben. Die Wertzahlspannen sind in den für die Schätzung der Musterstücke entwickelten Schätzungsrahmen ausgewiesen.
Hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse sind vor allem die Mittelwerte der Jahrestemperatur, der 14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit, der Jahreswärmesumme und der Jahresniederschlagsmenge ausschlaggebend. Die Daten dieser regionalklimatischen Kenngrößen basieren auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen aus dem Zeitraum 1961 bis 1990, die mittels Fehlerprüfverfahren und Interpolationen zu möglichst homogenen und vollständigen Reihen aufbereitet wurden. Diese Datensätze stellen die Eingangsgrößen dar, die mit Hilfe eines digitalen Höhenmodells (500 m mal 500 m Raster) verarbeitet wurden und eine mesokalige Differenzierung erlauben. Über die Verschneidung mit Gemeindegrenzen ergeben sich daraus ortsspezifische Datensätze, die die Klimagrundlage für die Bodenschätzung darstellen.
Um die Gleichmäßigkeit der Schätzung in einer Gemeinde zu sichern, werden bei Beginn der Überprüfungsarbeiten Vergleichsstücke ausgewählt. Es handelt sich dabei um Vergleichsbodenflächen, die in Bezug auf Bodenbeschaffenheit, Klima- Gelände- und Wasserverhältnisse für das zu schätzende Gemeindegebiet kennzeichnend sind. Sie werden unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Bundes- und Landesmusterstücke beschrieben und eingewertet.
Alle übrigen Flächen der Gemeinde werden durch Vergleich mit den Musterstücken und den Vergleichsstücken geschätzt. Dazu werden in regelmäßigen Abständen Bohrproben aus den Bodenflächen entnommen und an Ort und Stelle beurteilt. Die Schätzungsergebnisse werden in den Schätzungskarten und Schätzungsbüchern dargestellt. Bodenflächen gleicher Klasse werden zu Klassenflächen zusammengefasst. Die Klassenflächen werden fortlaufend nummeriert und enthalten neben der Bezeichnung der Klasse auch die durchschnittlichen Boden- und Grünlandgrundzahlen (gewogenes Mittel aus den Wertzahlen der entnommenen Bohrproben) und die daraus - unter Berücksichtigung der nicht in den Grundzahlen enthaltenen Einflüsse auf die Ertragsfähigkeit - abgeleiteten Acker bzw. Grünlandzahlen. Ergeben sich innerhalb einer Klasse zusammenhängende Flächen, die sich hinsichtlich ihrer durchschnittlichen Boden- und Grünlandgrundzahlen wesentlich voneinander unterscheiden, so wird die Klassenfläche in Klassenabschnitte zerlegt. Abweichungen innerhalb einer Klassenfläche auf Grund von Besonderheiten (Waldschatten, abweichende Geländeverhältnisse, Überschwemmungen, Rutschungen und dgl.) werden in Sonderflächen berücksichtigt.
Lage der berufungsgegenständlichen Grundstücke
Die strittigen Flächen liegen im Bereich der Austufe der T und dem im Süden anschließenden tertiären Hügelland. In ihrer Gesamtheit erstrecken sie sich über eine Seehöhe von rund 310 bis 400 m und sind, ihrer Lage entsprechend, eben bis stark geneigt. Die Neigung der hängigen Grundstücke weist in nördliche und nordwestliche Richtung.
Klimatische Verhältnisse
Die zu unterstellenden Klimadaten basieren auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen aus dem Zeitraum 1961 bis 1990 und werden mit dem Klimaberechnungsmodell, welches auch bei der Schätzung der rechtsverbindlich kundgemachten Musterstücke angewendet wurde, ermittelt.
Nach diesem Klimaberechnungsmodell sind in der KG S für den Seehöhenbereich von 300 bis 400 m folgende Regionalklimawerte zu unterstellen:
14 Uhr Temperatur in der Vegetationszeit: 18,7 bis 19,1° C
Jahresmitteltemperatur: 8,0 bis 8,5° C
Wintertemperatur: -1,2 bis -1,5° C
Wärmesumme 3030 bis 3200° C
Klimastufe: a2/a3
Jahresniederschlagsmenge: 850 bis 880 mm
Was das Lokalklima anlangt, ist das Ttal als "schwach frostgefährdet" einzustufen was bei der gegebenen Wintertemperatur im a-Klimabereich zu einem Abschlag von 2 % führt.
Boden- und Wasserverhältnisse:
Die in der Tebene gelegenen Flächen werden von den Berufungswerbern als Acker genutzt. Bemerkt wird dazu, dass die T in den Jahren 1932 bis 1934 reguliert wurde. Was das bodenbildende Material dieser Flächen betrifft, handelt es sich überwiegend um feinkörniges Schwemmmaterial des Tflusses, aus dem tiefgründige Böden der Bodenart stark sandiger Lehm (SL), sandiger Lehm (sL) und Lehm (L) hervorgegangen sind. Vereinzelt ist in den mittleren bis tieferen Bodenschichten dieser Schwemmlandflächen auch Sand (S) und Schotter anzutreffen. Neben den natürlich abgelagerten Sedimenten sind aber auch anthropogene Einflüsse (Auffüllung ehemaliger Mulden und Gräben mit Fein- und Grobsedimenten im Zuge der Regulierung der T) feststellbar. Bei den entnommenen Bohrproben hat sich außerdem gezeigt, dass ab ca. 60 bis 100 cm Bodentiefe Grundwassereinfluss gegeben ist, der eine zusätzliche Wasserversorgung der landwirtschaftlichen Kulturen gewährleistet. Die Humusmächtigkeit ist unterschiedlich ausgeprägt und erstreckt sich auf eine Tiefe von rund 40 bis 80 cm. Bei den Bodentypen handelt es sich überwiegend um braune Auböden, die eine unterschiedlich ausgeprägte Vergleyung aufweisen. Nach dem Ackerschätzungsrahmen ergeben sich je nach Bodenaufbau die Zustandsstufen 1 bis 4. Da trotz der Regulierung der T noch eine geringe Hochwassergefährdung besteht, wird diese mit einem Abschlag von 2 % berücksichtigt.
Die Hangflächen werden von den Berufungswerbern als Grünland und zur Produktion von Energiewald genutzt. Das bodenbildende Material der hängigen Grundstücke besteht aus Decklehm und Schlier (Bodenart sL, L, tL) und ist nach dem Grünlandschätzungsrahmen als Lehm (L) zu schätzen. Was die Bodentypen anlangt, handelt es sich um pseudovergleyte Lockersedimentbraunerden und Pseudogleye von unterschiedlicher Ausprägung. Aufgrund der hohen Wasserspeicherkapazität des bodenbildenden Materials ist eine ausreichende Wasserversorgung der Pflanzen gewährleistet (Wasserstufe 2).
Bei dem am durchgeführten Lokalaugenschein wurden im Verlauf der Begehung die berufungsgegenständlichen Grundstücke im Gelände aufgesucht und hinsichtlich ihrer Boden-, Gelände- und Wasserverhältnisse überprüft. Hierzu wurden stichprobenweise Bodenproben entnommen und mit den folgenden maßgeblichen Musterstücken verglichen:
BMSt 1 (sL 1 Al) 92/69 (KG Stefanshart)
BMSt 61 sL 4 D 56/53 (KG Leithen)
BMSt 68 sL/Sl 2 Al 72/76 (KG Alkoven)
LMSt 95 sL 3 Al 69/70 (KG Kading)
BMSt 96 L 3 Al 75/79 (KG Leitersdorf)
BMSt 162 (lS 3 Al) 55/56 (KG Görtschach-Gödnach)
BMSt 88 (L/T III b 2) 43/41 (KG Unterwald)
BMSt 105 (L I b 2) 61/57 (KG Dirnsdorf)
BMSt 141 (L I b 1) 68/65 (KG Arnsdorf)
Aufgrund dieser von den Mitgliedern des Landesschätzungsbeirates vorgenommenen Überprüfung ergeben sich gegenüber dem angefochtenen Bescheid (Ergebnisse der Bodenschätzung) folgende Abänderungen:
1. Auf dem Grundstück 1 (Klassenfläche 141, Schätzungsergebnis: L I a2 68/61) wird die im nördlichen Teil gelegene Steilfläche als Sonderfläche 135c mit dem Ergebnis L III a2 48/25 (Heutrocknung -1%, Gelände NW 32° -24%, Exposition -6%, buckelig (Rutschung) -12%, Gebüsch -5%) geschätzt und festgestellt.
2. Die in der unmittelbaren Umgebung des Hofes befindlichen Grundstücke 2, 3 teilw., 8 teilw. und 4 teilw. (bisher Klassenfläche 141, Schätzungsergebnis: L I a2 68/61) werden aufgrund der Geländegestaltung (buckelig) und der Bodenverhältnisse als L II a 2 eingestuft, weil die bei den Vorerhebungen entnommenen Bohrstiche im Durchschnitt diese Klasse ergaben und somit die Einstufung als L I a 2 nicht gerechtfertigt ist. Das bisherige Schätzungsergebnis wird insofern abgeändert als die Sonderfläche 136d ausgeschieden wird und als L II a 2 60/53 (Gelände NW 8-14° -6%, buckelig -4%, Heutrocknung -1%) geschätzt wird.
3. Hinsichtlich der Grundstücke Nr. 22 und 5 (Klassenfläche 157, Schätzungsergebnis: sL 2 Al 77/76, Klassenfläche 161, Schätzungsergebnis: SL 4 Al 54/56, 161a 54/39) wird die in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt getroffene Feststellung bestätigt und aufgrund der engräumig auftretenden Bodenunterschiede (40 bis 80 Punkte) die unterschiedlichen Bodenklassen und Bodenzahlen zu SL 4 Al mit der Bodenzahl 54 als Durchschnitt zusammengefasst sowie die auf dem Grundstück 535 ausgewiesene Klassenfläche 157 zur Klassenfläche 161 zugeordnet. Bemerkt wird dazu, dass die ehemaligen Twiesen zum Teil immer noch Nachwirkungen der Tregulierung zeigen, wie dies im Boden und auch in den Kulturen der gegenständlichen Grundstücke deutlich zum Ausdruck kommt. Der Hinweis des Sohnes der Berufungswerber, wonach bei der Regulierung der T Aushubmaterial aufgeschüttet worden sei und deshalb insbesondere die Schätzung als sL 2 Al 77/76 zu hoch sei, erweist sich daher als zutreffend.
4. Bei den Grundstücken 15 und 6 (Klassenfläche 155, Schätzungsergebnis: sL 2 Al 82/81 und Sonderfläche 156d, Schätzungsergebnis: 62/45) werden aufgrund des Einflusses der zeitweise auftretenden Oberflächenvernässung die Schätzungsergebnisse wie folgt festgestellt: Die Sonderfläche 156d bleibt hinsichtlich ihrer Abgrenzung und ihres Schätzungsergebnisses unverändert. Es wird jedoch der Waldabschlag von 24% auf 20% herabgesetzt (Vergleich mit LMSt 8/Gmundnerberg) und die periodisch auftretende Vernässung mit einem Abschlag für Wasserüberschuss von 4% (wie bei BMSt 61/Leithen) berücksichtigt (am bisherigen Schätzungsergebnis L 4 Al 62/45 ändert sich somit nichts). Für die nicht mehr vom Wald betroffene, aber ebenfalls unter periodischem Wassereinfluss leidende Fläche wird eine weitere Sonderfläche (Sonderfläche 156e) mit dem Schätzungsergebnis L 4 Al 62/57 (Klima ±0%, Frost -2%, Überschwemmung -2%, Wasserüberschuss -4%) gebildet.
Hinsichtlich der Schätzungsergebnisse der übrigen Flächen wird auf die im Rahmen des am durchgeführten Lokalaugenscheines stattgefundene Begutachtung der fachkundigen Mitglieder des Landesschätzungsbeirates verwiesen. Demzufolge stehen diese Schätzungsergebnisse im Einklang mit den zugrunde gelegten Musterstücken und es sind keine weiteren Veränderungen gegenüber den angefochtenen Schätzungsergebnissen vorzunehmen.
Die Ergebnisse der Feststellungen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegen, wurden im Schätzungsbuch und in der Schätzungskarte (in grüner Farbe) berücksichtigt. Die entsprechenden Teile hievon, auf denen diese Entscheidung beruht, sind maßgebliche Bestandteile derselben.
Zum besseren Verständnis werden die Beschreibungen der maßgeblichen Musterstücke, ein Abkürzungsverzeichnis für Bodentypenbezeichnung und Profilbeschreibung, ein Abkürzungsverzeichnis für bodenkundliche Profilbeschreibung und die Ackerschätzungs- und Gründlandschätzungsrahmen angeschlossen.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung teilweise stattzugeben.
Beilagen: Schätzungskarte
Schätzungsbuch
Abkürzungsverzeichnis für Bodentypenbezeichnung und Profilbeschreibung
Abkürzungsverzeichnis für bodenkundliche Profilbeschreibung
Ackerschätzungs- und Gründlandschätzungsrahmen
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 5 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 8 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 9 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bundesmusterstücke Landesmusterstücke Klassenfläche Sonderfläche Klimaverhältnisse Wasserverhältnisse |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at