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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.09.2010, RV/1845-W/10

Zuflusszeitpunkt von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel betreffend amtswegige Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2008, Einkommensteuer für das Jahr 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. brachte am seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 beim Finanzamt ein. Der am ergangene, Bezug habende Einkommensteuerbescheid (der ursprüngliche, am erlassene Einkommensteuerbescheid war wegen der irrtümlichen Annahme des Vorliegens eines "besonderen Progressionsvorbehaltes" vom Finanzamt wieder aus dem Rechtsbestand genommen worden) weist folgende Bezüge des Bw. auf:

- Für den Zeitraum 1. Jänner bis : Bezüge von der IAF Service GmbH in Höhe von 3.924,94 € (Kz 245 des Lohnzettels).

- Für den Zeitraum 1. Jänner bis : Bezüge vom damaligen Arbeitgeber des Bw., der X-GmbH, in Höhe von 14.758,47 € (Kz 245 des Lohnzettels).

Am wurde dem Finanzamt ein weiterer Lohnzettel der IAF Service GmbH betreffend den Bw. übermittelt; daraufhin nahm die Abgabenbehörde I. Instanz am das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ am selben Tag einen neuen Sachbescheid.

Der Wiederaufnahmsbescheid weist folgende Begründung auf:

"Das Verfahren war gemäß § 303 (4) BAO wiederaufzunehmen, weil ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen ( § 20 BAO ) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."

Der (neue) Sachbescheid wurde unter Zugrundelegung des am übermittelten, weiteren Lohnzettels der IAF Service GmbH (Bezugszeitraum: ; Bezüge gemäß Kennzahl 245: 4.316,60 €) und der beiden oa. Lohnzettel, die bereits Bestandteil des Erstbescheides waren, erlassen; daraus resultierte eine Abgabennachforderung von 1.007,21 €.

Aus dem Bezug habenden Arbeitnehmerveranlagungsakt des Bw. (im Folgenden kurz: ANV-Akt) ergibt sich, dass über das Vermögen der X-GmbH am beim Landesgericht Y, GZ. Z, der Konkurs eröffnet wurde (S 24, 27, 32 ANV-Akt); der Bw. war bei der X-GmbH als Angestellter bis zum beschäftigt (S 18, 22 ANV-Akt). Die vom weiteren, dem Finanzamt am übermittelten Lohnzettel der IAF Service GmbH erfassten Nachzahlungen im Insolvenzverfahren betrafen eine Kündigungsentschädigung (für den Zeitraum bis ) und eine Urlaubsersatzleistung (für den Zeitraum bis (S 18, 28, 31 ANV-Akt)).

Gegen die oa. Bescheide vom erhob der Bw. mit Schreiben vom Berufung: Er beantrage, seine ihm im Frühjahr 2009 zugeflossenen Gehaltsteile aus dem Konkurs der X-GmbH nach dem Zuflussprinzip zu versteuern. Da die Gehaltsbestandteile im Jahr 2009 zugeflossen seien, beantrage er eine Versteuerung in diesem Jahr. Sollte eine positive Entscheidung seitens des Finanzamtes nicht erfolgen, ersuche er um Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat.

Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel am der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

- Gemäß § 303 Abs. 4 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

- § 19 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 99/2007 lautet:

"Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt."

2. Festgestellter Sachverhalt:

Fest steht im vorliegenden Fall, dass über das Vermögen der X-GmbH am beim Landesgericht Y, GZ. Z, der Konkurs eröffnet wurde; der Bw. war bei der X-GmbH als Angestellter bis zum beschäftigt. Weiters steht fest, dass die Auszahlung der streitgegenständlichen Beträge (eine Kündigungsentschädigung (für den Zeitraum bis ) und eine Urlaubsersatzleistung (für den Zeitraum bis )) durch die IAF Service GmbH erfolgt ist (im Frühjahr 2009); demnach handelt es sich um Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren.

Die IAF Service GmbH hat diese Nachzahlungen dem Jahr 2008 zugeordnet und am dem Finanzamt einen diesbezüglichen Lohnzettel übermittelt, worauf die Abgabenbehörde I. Instanz das Einkommensteuerverfahren für 2008 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufnahm und einen neuen Sachbescheid erließ, in dem jene Nachzahlungen der Besteuerung unterworfen wurden; dies hatte eine Abgabennachforderung von 1.007,21 € zur Folge.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zum Wiederaufnahmsbescheid:

Neu hervorgekommene Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten (vgl. Ritz, BAO3, § 303 Tz 7).

Die Übermittlung eines neuen (weiteren) Lohnzettels durch die IAF Service GmbH, mit dem die Behörde vom Vorliegen weiterer Einkünfte des Bw. in Kenntnis gesetzt wurde, stellt eine solche neu hervorgekommene Tatsache dar, sodass das Finanzamt zu Recht (die steuerlichen Auswirkungen (Abgabennachforderung von 1.007,21 €) sind nicht als geringfügig zu qualifizieren) das Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2008 von Amts wegen wieder aufgenommen hat.

3.2. Zum neuen Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid):

Strittig ist im vorliegenden Fall, wann die gegenständlichen Nachzahlungen im Insolvenzverfahren (Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung) als zugeflossen gelten; damit ist die Frage verbunden, ob die Beendigungsansprüche bereits im Jahr 2008 (in dem das Beschäftigungsverhältnis des Bw. zur X-GmbH geendet hat) entstanden sind.

Dazu ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates Folgendes festzuhalten:

Der Zuflusszeitpunkt von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren richtet sich nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 EStG 1988 (zu dieser siehe oben Punkt 1.); mit dieser Norm wird der Zuflusszeitpunkt in das Jahr des Entstehens des Anspruchesverlagert. Maßgeblich ist bei Nachzahlungen im Insolvenzverfahren somit, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist (siehe dazu bereits die Berufungsentscheidung RV/2279-W/07 , auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird, und die dort zitierte Judikatur). Generell gilt, dass Beendigungsansprüche mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses entstehen; dieses ist daher für die Zuordnung der Bezüge (zB Urlaubsersatzleistungen, Kündigungsentschädigungen) zum Kalenderjahr maßgeblich, während hingegen die Fälligkeit (bzw. der Zeitpunkt der Auszahlung) nicht entscheidend ist.

Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden:

Da das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses des Bw. zur X-GmbH unstrittig in 2008 lag, sind auch die daraus resultierenden Beendigungsansprüche in diesem Jahr entstanden, weshalb die streitgegenständlichen Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 als im Jahr 2008 zugeflossen gelten. Dass die strittigen Beträge die Zeiträume bis bzw. bis betreffen und erst im Frühjahr 2009 durch die IAF Service GmbH an den Bw. ausbezahlt wurden, ist - entgegen dessen Rechtsauffassung - nicht maßgeblich.

Abschließend ist noch anzumerken, dass der Bw. mit seiner Argumentation, der Zeitpunkt der Auszahlung sei für den Zufluss des Insolvenz-Ausfallgeldes entscheidend, insofern einem Irrtum unterliegt, als diese Rechtslage nur für Konkurse galt, die bis zum eröffnet wurden; mit dem Inkrafttreten des § 19 Abs. 1 EStG 1988 idF des Abgabenänderungsgesetzes 2005, der für Konkurse gilt, die nach dem eröffnet wurden (und somit im gegenständlichen Fall anzuwenden ist), wurde der Zuflusszeitpunkt von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren in das Jahr des Entstehens des Anspruches verlagert (siehe oben).

Hieraus folgt, dass das Finanzamt die Bezüge der IAF Service GmbH bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu Recht bereits für das Jahr 2008 erfasst hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at