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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 28.02.2006, RD/0012-W/06

Bei säumiger Entscheidung über eine Berufung ist mit Säumnisbeschwerde vorzugehen

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RD/0012-W/06-RS1
wie RV/1818-W/04-RS1
Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat betreffend den Devolutionsantrag des Dr.H.W., Adr., vertreten durch Mag.Dr.N.C., WTH, X1.W., G.Straße, als Beteiligter der T.GmbH, 1X.W., V.Z.Straße betreffend die Berufungen gegen die Bescheide des Finanzamtes Y, St.Nr. XX hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001 vom und beschlossen:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller erzielte im Jahr 2001 u.a. Einkünfte aus der Beteiligung an der T.GmbH, veranlagt beim Finanzamt Y zur St.Nr. XX. Betreffend diese KG wurde durch das Finanzamt am ein einheitlicher und gesonderter Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001 erlassen, in dem u.a. der Gewinnanteil des Antragstellers i.H.v. € 19.444,59 festgestellt wurde. Am erging ein geringfügig geänderter Feststellungsbescheid für das Jahr 2001, in dem der vorangeführte, auf den Antragsteller entfallende Gewinnanteil auf € 19.482,35 korrigiert wurde.

Mit Schreiben vom 10. November und hat der Antragsteller als Beteiligter an der o.g. KG, dagegen Berufungen eingebracht.

Mit Schreiben vom , eingelangt beim unabhängigen Finanzsenat am , stellte der Antragsteller den Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit der Begründung, es gäbe bis heute keine Erledigung über seine Berufungen.

Da die Abgabenbehörde bis heute nicht ohne unnötigen Aufschub entschieden habe und keine Bescheide innerhalb von sechs Monaten ergangen seien, sei ein Devolutionsantrag bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden.

Über den Antrag wurde erwogen:

Wurde gegen einen Bescheid des Finanzamtes Berufung eingebracht und macht das Finanzamt nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten (§ 311 Abs. 2 BAO) von der Möglichkeit Gebrauch, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen und wird bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Devolutionsantrag betreffend diese Berufung gestellt, so ist dieser Schritt der Partei seinem Wesen nach kein Antrag nach §311 BAO, denn die Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter §311 BAO. Ein förmlicher Devolutionsantrag auf Entscheidung über die Berufung ist daher zurückzuweisen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar 3013; Ritz, BAO-Kommentar², § 311 Rz. 34; Ritz, BAO Handbuch 264; Rombold, SWK 2001 S 591; Bichler, SWK 2000 S 398).

Somit war wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtsschutz
Säumnis
Verletzung der Entscheidungspflicht
Berufung
Zuständigkeit
Beschwerde
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at