Sparbuchschenkung - mittelbare Grundstücksschenkung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0078-G/08-RS1 | Grundsätzlich ist in Fällen der Unklarheit, was Gegenstand der Schenkung ist, der Wille der vertragsschließenden Parteien von Bedeutung, wobei aber dann, wenn der offenkundige Sachverhalt eindeutig die Verwirklichung des erklärten Willens der Parteien rechtlich nicht zulässt, dieser bei der Frage des Schenkungsgegenstandes nicht beachtet werden kann (/ 0171) |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. R.K.inS., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom schenkte Frau M.K. ihrem Sohn Herrn Mag. R.K. (in der Folge auch Berufungswerber genannt) ein Sparbuch in Höhe von 110.000,00 € zum Erwerb des Grundstückes Nr. 1. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die Schenkungssteuer, für deren Berechnung der dreifache Einheitswert des Grundstückes in der Höhe von 9.883,51 € heranzuziehen sei, vom Geschenknehmer zu entrichten ist.
Auf Grund eines Ersuchens um Ergänzung des Finanzamtes legte der Berufungswerber den Liegenschaftskaufvertrag vom vor und erklärte, dass in den letzten zehn Jahren keine weiteren Schenkungen erfolgt seien. Mit dem ggst. Kaufvertrag erwarben der Berufungswerber und seine Ehegattin Frau Mag. E.K. das vorgenannte Grundstück lastenfrei, je zur Hälfte, um einen Gesamtkaufpreis von 118.300,00 €.
Das Finanzamt setzte für die schenkungsweise Übertragung des Sparbuches gegenüber dem Berufungswerber die Schenkungssteuer in Höhe von 3.173,75 € fest. Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer wurde aus der Summe des dreifachen Einheitswertes der vom Bw. erworbenen Grundstückshälfte und der Differenz aus der übertragenen Sparbucheinlage und der Kaufpreishälfte für das Grundstück, abzüglich dem Freibetrag gemäß § 14 ErbStG, berechnet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die Berufung mit der Begründung, dass es sich bei der Schenkung des Geldbetrages von 110.000,00 € laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine mittelbare Grundstücksschenkung handle, da die Zuwendung des Geldbetrages vor dem Kauf der Liegenschaft, je zur Hälfte durch ihn und seine Frau, und ausdrücklich zum Erwerb der Liegenschaft erfolgt sei. Der zugewendete Betrag sei daher zur Gänze zum Erwerb des Grundstückes verwendet worden. Warum das Finanzamt auch eine Geldzuwendung besteuerte, sei mangelhaft bzw. nicht begründet worden. Es liege "nur" eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, da der gesamte Geldbetrag mit einer bestimmten Zweckwidmung zugewendet worden sei. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer sei im Falle einer Geldzuwendung zum Erwerb einer Sache für die Frage des Schenkungsgegenstandes entscheidend, ob nach dem Parteiwillen der Geldbetrag oder mittelbar die Sache, die mit dem Betrag erworben werden soll, Gegenstand der Schenkung sein soll. Im Zweifel sei auch dieser Gegenstand als geschenkt anzusehen. Sinn und Zweck der Schenkung sei gewesen ihm und seiner Frau die Schaffung eines eigenen Familienheimes zu ermöglichen, das ergebe sich auch aus der zeitlichen Nähe zwischen Schenkungsvertrag und Liegenschaftskaufvertrag (etwas mehr als zwei Wochen) und aus der Tatsache, dass nicht irgendeine dritte Person die andere Hälfte der Liegenschaft erworben habe, sondern die Frau des Berufungswerbers. Deshalb sei bereits im Schenkungsvertrag das Grundstück, das mit dem gesamten zugewendeten Betrag erworben werden sollte, konkret angeführt. Auf Grund des kurzen Zeitraumes zwischen Schenkungsvertrag und Liegenschaftskaufvertrag ließe sich zudem deutlich ableiten, dass weder der Berufungswerber, noch seine Frau den zugewendeten Geldbetrag in irgendeiner anderen Weise als zum Erwerb der im Schenkungsvertrag angeführten Liegenschaft verwenden konnten. Sollte das Finanzamt auf Grund des Liegenschaftskaufvertrages der Rechtsansicht gewesen sein, dass der Berufungswerber seiner Frau in weiterer Folge nur eine "reine" Geldzuwendung weitergeben hätte können, wenn er eine "reine" Geldzuwendung bekommen hätte, so wäre diese Ansicht rechtswidrig. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer komme es nicht auf das zivilrechtliche Eigentum des Geldbetrages an, sondern auf den Parteiwillen und die Zweckwidmung der Schenkung. Anderenfalls wäre das gesamte Konstrukt der mittelbaren Grundstücksschenkung und somit die ständige Judikatur des VwGH juristisch nicht haltbar, da als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Schenkungssteuer bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung eben gerade nicht der Geldbetrag, an dem tatsächlich zivilrechtlich Eigentum erlangt wird, sondern das sonstige Vermögen, das erworben werden soll, herangezogen werde. Daher könne im vorliegenden Fall auch nicht von einer "reinen" Geldzuwendung gesprochen werden. Aus diesem Grund hätte das Finanzamt zu dem Schluss gelangen müssen, dass es sich, obwohl die Hälfte des Grundstückes von der Frau des Berufungswerbers erworben worden ist, um keine "reine" Geldzuwendung, sondern "nur" um eine Zuwendung von sonstigem Vermögen gehandelt habe und hätte daher die Schenkungssteuer gemäß §§ 18 ff. ErbStG unter Heranziehung des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft abzüglich des Freibetrages berechnet werden müssen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete den Bescheid damit, dass zivilrechtlich Gegenstand einer Schenkung diejenige Sache sei, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt sein soll. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Gegenstandes bei Schenkungen ausgeführt, dass der Parteiwille entscheidend sei. Nur wenn der offenkundige Sachverhalt eindeutig die Verwirklichung des erklärten Willens der Parteien nicht mehr zulasse, könne dieser bei der Frage des Schenkungsgegenstandes nicht beachtet werden (). Im vorliegenden Fall stehe außer Zweifel, dass auf Grund des Urkundeninhaltes des Schenkungsvertrages vom die Geschenkgeberin einen Betrag von 110.000,00 € nur an den Berufungswerber zum Erwerb der dort näher bezeichneten Liegenschaft übergeben habe. Für die Frage des Schenkungsgegenstandes sei allein der Bereicherungswille des Zuwendenden entscheidend. Vom Geschenknehmer sei lediglich eine Liegenschaftshälfte mit dem anteiligen Kaufpreis von 59.150,00 € erworben worden, weshalb es sich bei der Differenz von 50.850,00 € auf die Zuwendung von 110.000,00 € nur um eine Geldschenkung seitens der Geschenkgeberin handeln könne.
Daraufhin stellte der Berufungswerber ohne weitere Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG (betr. Erwerbe bis ) unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schenkungssteuer das Ziel, den durch Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern. Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird vom Bereicherungsprinzip beherrscht (vgl. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 5a zu § 1 ErbStG mit weiteren Judikaturverweisen).
Bei einer Schenkung von Geld zum Erwerb einer Sache ist für die Frage des Schenkungsgegenstandes entscheidend, ob nach dem Parteiwillen der Geldbetrag oder mittelbar die Sache, die mit dem Betrag erworben werden soll, Gegenstand der Schenkung sein sollte. Wird Geld zur Anschaffung einer bestimmten Sache geschenkt, ist im Zweifel dieser Gegenstand als geschenkt anzusehen (). Zivilrechtlich ist Gegenstand einer Schenkung diejenige Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt sein soll (). Grundsätzlich ist sohin in Fällen der Unklarheit, was Gegenstand der Schenkung ist, der Wille der vertragsschließenden Parteien von Bedeutung, wobei aber dann, wenn der offenkundige Sachverhalt eindeutig die Verwirklichung des erklärten Willens der Parteien rechtlich nicht zulässt, dieser bei der Frage des Schenkungsgegenstandes nicht beachtet werden kann (/ 0171; ). Der Gegenstand der Schenkung richtet sich danach, was nach der Schenkungsabrede geschenkt sein soll, dies unter Bedachtnahme darauf, worüber der Beschenkte im Verhältnis zum Geschenkgeber tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Die Besteuerung richtet sich nach der Bereicherung des Bedachten und damit nach dem Gegenstand, durch den die Bereicherung sich im Vermögen des Bedachten niederschlägt (BFH , II R 87/92).
Als Gegenstand der Schenkung hat das Objekt der Bereicherung zu gelten. Es kommt nicht darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte - sei es im Wege der körperlichen Übergabe, sei es durch Gutschrift etc. - tatsächlich bekommen hat. Der Gegenstand der Schenkung ergibt sich demnach aus der steuerrechtlichen Beurteilung, das ist aus der Beurteilung auf Grundlage der wirtschaftlichen Bedeutung der fraglichen Vorgänge unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass das Entstehen der Steuerpflicht gem. § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden auf die Ausführung der Zuwendung abstellt ( Slg. 757/F). Entscheidend ist die endgültige Vermögensverschiebung bzw. in welcher Form die Vermögensvermehrung aufSeiten des Bedachtentatsächlich erfolgt, weil erst mit dieser der Tatbestand der Schenkung erfüllt und gleichzeitig ihr Gegenstand bestimmt ist. Die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung setzt voraus, dass der Bedachte im Verhältnis zum Geschenkgeber nicht über das ihm gegebenenfalls übergebene Geld sondern (erst) über das Grundstück verfügen kann (siehe auch: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 14 bis 16 zu § 3 ErbStG mit weiteren Judikaturverweisen).
Im gegenständlichen Fall übergab die Mutter des Berufungswerbers nach dem eindeutigen, unzweifelhaften Inhalt des Schenkungsvertrages vom an ihren Sohn, den Berufungswerber, ein Sparbuch in der Höhe von 110.000,00 € zum Erwerb einer im Vertrag näher bezeichneten Liegenschaft. Etwa zwei Wochen später erwarb dann der Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehegattin diese Liegenschaft mit dem Kaufvertrag vom um einen Gesamtkaufpreis von 118.300,00 €, somit erwarben der Berufungswerber und seine Ehegattin jeweils eine Liegenschaftshälfte um einen anteiligen Kaufpreis von 59.150,00 €. Das bedeutet, dass der offenkundige Sachverhalt eindeutig die Verwirklichung des erklärten Willens der Parteien des Schenkungsvertrages rechtlich nicht zulässt, da der Berufungswerber nicht die gesamte Liegenschaft erwarb. Der Vermögenszuwachs aus der Schenkung von seiner Mutter bildet daher einerseits die erworbene Liegenschaftshälfte und andererseits die Differenz aus der Sparbuchschenkung und dem auf den Berufungswerber entfallenden Teil des Kaufpreises für die Liegenschaft. Dass mit dieser Differenz eventuell der Kauf der Liegenschaftshälfte der Ehegattin finanziert wurde, ist für die Beurteilung des hier vorliegenden Rechtsvorganges irrelevant, nach dem übereinstimmenden Willen von Geschenkgeberin und Berufungswerber wurde das Sparbuch lediglich an den Bw. übergeben und nicht auch an dessen Ehegattin. Weitere Ermittlungen mussten auf Grund des eindeutigen Inhaltes der vorliegenden Verträge nicht durchgeführt werden.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Sparbuch Grundstück Schenkungsgegenstand Parteiwille |
Verweise | BFH , II R 87/92 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at