Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 20.11.2009, ZRV/0328-Z1W/07

Abweisung der Aussetzung, weil keine Berufung mehr anhängig war

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. K., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zl. ZZZ, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

1.) Der in der o.a. Berufungsvorentscheidung unverändert übernommene Spruch des Bescheides des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zl. zZz, wird wie folgt abgeändert:

Die Wortfolge "Art. 244 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit" wird ersatzlos gestrichen.

2.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zzz, schrieb das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien Herrn Bf. (Bf.), eine Alkoholsteuer gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) zur Entrichtung vor.

Gleichzeitig mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Bf. mit Eingabe vom die Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben.

Das Zollamt wies die Berufung gegen den Abgabenbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Am selben Tag entschied das Zollamt mit Bescheid Zl. zZz, über den Aussetzungsantrag abweislich. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Berufung in der Hauptsache mit Berufungsvorentscheidung erledigt worden sei. Es läge daher kein Abgabe mehr vor, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. u.a. Berufung gegen den letztgenannten Bescheid und beantragte neuerlich die Aussetzung der Einhebung.

Das Zollamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. ZZZ, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . Der Bf. wendet sich darin gegen die Ansicht des Zollamtes, dass durch die Berufungsvorentscheidung die Berufung erledigt worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bestimmungen des § 212a Abs. 1 bis 5 lauten:

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Strittig ist ausschließlich die Frage, ob das Zollamt berechtigt war, den Antrag auf Aussetzung der Einhebung alleine deshalb abzuweisen, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Berufung mehr anhängig war.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß § 276 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen kann. Die Rechtsansicht des Bf., eine Berufungsvorentscheidung stelle keine Erledigung einer Berufung dar, findet daher keine Deckung in der entscheidungsmaßgeblichen Norm.

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind ( Zl. 98/16/0296).

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wurde im gegenständlichen Abgabenverfahren am gestellt. Die Berufungsvorentscheidung über die Berufung in der Hauptsache und der Bescheid über die Abweisung der Aussetzung ergingen am . Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag war daher keine Berufung mehr anhängig.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0437, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach Ergehen der Berufung in der Hauptsache nach der bis zur Novelle zur BAO BGBl. I Nr. 142/2000 geltenden Rechtslage unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 91/14/0164, ausgeführt, dass der Antragsteller durch eine rechtswidrige Abweisung des Aussetzungsantrages nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß (dem mittlerweile aufgehobenen) § 218 Abs. 4 BAO gebracht würde. Das Höchstgericht ist daher davon ausgegangen, dass auch nach Ergehen der Berufung über den Abgabenbescheid eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte.

Am hat der in der Begründung des zitierten Erkenntnisses genannte § 218 Abs. 4 BAO nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Im Beschwerdefall ist somit nicht mehr die vom Verwaltungsgerichtshof zum Anlass für seine Rechtsprechung genommene Rechtslage anzuwenden (siehe auch Zl. 2005/17/0246).

§ 217 BAO in der nunmehr geltenden Fassung war gemäß § 323 Abs. 8 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem entstand, anzuwenden. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem entstand, waren die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 BAO (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwei-Wochen-Fristen jeweils einen Monat betrugen.

Aus der Übergangsregel des § 323 Abs. 8 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall § 217 Abs. 4 lit. b BAO, dem zufolge nunmehr ein Säumniszuschlag für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten ist, als die Einbringung der Abgabe gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, und der nach § 212a Abs. 4 BAO auch für das Berufungsverfahren betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrags anzuwenden ist, anzuwenden war.

Daraus folgt, dass im Beschwerdefall die in dem oben genannten Erkenntnis ins Treffen geführten Argumente nicht mehr zum Tragen kommen, wonach auch nach Ergehen der Berufungsentscheidung in der Abgabensache eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte.

Im Hinblick auf die Rechtswirkungen die sich aus dem (noch unerledigten) neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom ergeben, ist der Bf. durch den streitgegenständlichen Abweisungsbescheid vom insofern in seinen Rechten nicht verletzt worden, als die Intentionen des Verfassungsgerichtshofes und des Gesetzgebers auf einen faktischen und effizienten Rechtschutz während des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache gesichert erscheinen.

Die begehrte Aussetzung der Einhebung wurde daher zu Recht verwehrt.

Da es sich bei der dem Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Abgabe um eine nationale Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer nach dem Alkoholsteuergesetz) und nicht etwa um Eingangsabgaben handelt, ist als maßgebliche gesetzliche Grundlage die BAO und nicht der Zollkodex heranzuziehen. Der in der Berufungsvorentscheidung unverändert übernommene Spruch der Abgabenbehörde erster Instanz, der zu Unrecht als entscheidungsmaßgebliche Norm auch Artikel 244 ZK nennt, war daher zu berichtigen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Hinweis:

Über den noch unerledigten Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom hat die Abgabenbehörde erster Instanz gesondert zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 218 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at