Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 30.07.2012, ZRV/0091-Z2L/10

Vorübergehende Verwendung eines ausländischen, unverzollten PKWs im Zollgebiet der EU bei behaupteter Notsituation

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0169 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0091-Z2L/10-RS1
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der u.a. aus dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt, ist festzuhalten, dass die Begriffe einer Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. , Brüstle, Slg 2010, ABl C 2011/362, 5). So kann als Notsituation nur eine Situation verstanden werden, die im Vergleich zu allen anderen Personen in derselben Situation als außergewöhnlich zu bezeichnen ist, zB dadurch, dass ein Nichtnutzen des drittländischen Fahrzeugs eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt oder des Wirtschaftsbeteiligten selbst bedeuten könnte (, Slg. 2006, I-00107 Rz. 11). Auch eine lebensbedrohende Situation kann eine derartige Notlage darstellen (, Erben der Annette Keller, Slg 2005, I-02529 Rz 70).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Rechtsanwälte, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, vertreten durch GG, vom , Zl. 12345, betreffend Eingangsabgaben 2010 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl: 5679 wurde ausgesprochen, dass ein PKW der Marke as mit dem amtlichen Kennzeichen jk durch die Bf. der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Aus diesem Grund wurden Abgaben in Höhe von € 5.436,80 (Zoll: € 1.699,00 und EUSt: € 3.737,80) vorgeschrieben. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die in Musterweg wohnhafte Bf. das ggstl. - drittländische und unverzollte - Fahrzeug am entgegen den Bestimmungen der ZK-DVO in das Zollgebiet verbracht habe. Mit Schreiben vom wurde die Bf. darüber unterrichtet, dass gegen sie ein Finanzstrafverfahren wegen § 36 Abs 2 FinStrG eingeleitet worden sei. Sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren wird auf die Niederschrift vom verwiesen. In dieser Niederschrift gibt die Bf. an, dass sie - als Angestellte (Bereichspersonalleiterin) der KKK - am um 19.00 Uhr abends von ihrem Arbeitsplatz zu ihrer Wohnung gefahren sei. Sie habe am 7.5. frühmorgens einen geschäftlichen Termin gehabt und aus diesem Grunde wäre es umständlich gewesen, zuvor in die Firma zu fahren, um das Firmenfahrzeug zu holen. Das konkrete Fahrzeug sei durch sie erstmalig im Wirtschaftsraum der EU verwendet worden, allerdings nur beruflich. Andere Fahrzeuge habe sie seit September 2009 zwei- dreimal monatlich für berufliche Zwecke verwendet. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass dieses Fahrzeug einem Zollverfahren zuzuführen gewesen wäre.

Mit Schreiben vom wurde durch den Arbeitgeber der Bf. eine "Stellungnahme" eingebracht in der ausgeführt wurde, dass diese seit mehreren Jahren ihren Mitarbeitern mehrere Poolfahrzeuge zu Verfügung stelle, mit denen immer wieder Grenzübertritte für die Dauer von maximal 8 Tagen stattgefunden haben. Die Autos werden vom Autovermieter G dauerhaft zu Verfügung gestellt.

Innerhalb offener Frist wird der Rechtsbehelf der Berufung eingebracht. Die Bf. führt dazu aus, dass die Behörde zu Unrecht ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung angenommen habe, weil sich das Fahrzeug im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befand (Art. 232 ff ZK-DVO). Die Bf. verweist zunächst auf Art 232 Abs 1 Buchst c ZK-DVO und betont, dass die verfahrenserhebliche Frage sei, ob auch Mietfahrzeuge von nicht im Zollgebiet ansässigen Personen ein Beförderungsmittel iSd Art 556 bis 561 ZK-DVO darstellen können. Anhand der Art 559 - 561 ZK-DVO lasse sich zeigen, dass eine vollständige Abgabenbefreiung bejaht werden könne. Zum Ersten könne die Bf. sowohl die Befreiungsbestimmung nach Art 559 Buchst c als auch d ZK-DVO in Anspruch nehmen. Durch den frühen beruflichen Termin sei die Bf. gezwungen gewesen, das Firmenfahrzeug zu benützen, was einen Akt einer Notsituation darstelle. Auch habe die Bf. das Fahrzeug zum Zwecke der Wiederausfuhr verwendet. Die Bf. verweist ergänzend auf Art 560, 561 ZK-DVO, der Arbeitnehmern ermöglichen soll, an ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft zurückzukehren. Die Bf. sei ermächtigt, das Fahrzeug zu benützen. Da aber die Bf. das Fahrzeug nur beruflich verwendet habe, bedürfe es keiner ausdrücklichen Regelung im Anstellungsvertrag. Die Zollanmeldung gelte im Sinne des Art 234 Abs 1 ZK-DVO als angenommen und die Ware als überlassen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und betont, dass die Wahrnehmung eines beruflichen Termins keine Notsituation im Sinne des Art 559 Abs 1 Buchst c ZK-DVO darstelle. Überdies sei die Bf. auch keine Mieterin im Sinne des Art 559 Abs 1 Buchst d ZK-DVO; auch sei der Arbeitgeber der Bf. keine Eigentümerin iSd Art 561 Abs 2 ZK-DVO.

In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde in der die Bf. im Wesentlichen auf die bereits vorgebrachten Gründe verweist und ergänzend ausführt, dass eine Notsituation im Sinne des Art 559 Abs 1 Buchst c nicht nur in dramatischen Situationen anzunehmen sei; vielmehr müsse auf die konkrete Situation des Bf. abgestellt werden. Die Bf. habe wegen Arbeitsüberlastung erst am Vorabend um 19.00 Uhr ihren Arbeitsplatz verlassen können. Aus diesem Grund wäre die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich gewesen. Überdies sei es im Sinne des Art 559 Abs 1 Buchst d ZK-DVO unerheblich wer Mieter eines Fahrzeuges sei, da es nur darauf ankomme, wer Vermieter sei (Witte, Zollkodex, Art 141 Rz 13a ZK). Im Hinblick auf Art 560 ZK-DVO sei fest zu halten, dass es sich um Fahrzeug handle, das im Rahmen eines Mietvertrages gemietet wurde; außerdem sehe Art 560 Abs 1 2 UAbs Buchst c ZK-DVO die vollständige Befreiung vor, sofern die betroffene Zollbehörde dies zulässt. Es komme überdies auch nicht darauf an, wem das Fahrzeug "gehöre", da die KKK aufgrund eines Mietvertrages mit der G berechtigt sei, das Fahrzeug zu nützen, somit greife auch Art 561 Abs 2 ZK-DVO. Auch liege der Ausnahmefall nach Art 561 Abs 3 ZK-DVO vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem Art 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art 141 ZK nach dem Ausschussverfahren festgelegt, wobei alle Voraussetzungen der Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung zum Zeitpunkt des Grenzübertritts vorliegen müssen (-Z4I/03).

Die ergangenen Durchführungsvorschriften zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung sind in Kapitels 5 (Art 553 - 584 ZK-DVO), Unterabschnitt 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) normiert.

Nach Art 555 ZK-DVO gelten für den Unterabschnitt 1 (Beförderungsmittel) folgende Definitionen:

Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:

a) "gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt; b) "eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels; c) "Binnenverkehr": die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden.

Art 558 ZK-DVO lautet auszugsweise:

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören; b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden; und c) bei gewerblicher Verwendung ...

(2) Wo die in Absatz 1 genannten Beförderungsmittel von im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen, professionellen Vermietungsunternehmen wieder an eine außerhalb dieses Gebietes ansässige Person vermietet werden, müssen sie binnen acht Tagen nach Wirksamwerden des Vertrages wiederausgeführt werden.

Art 559 ZK-DVO lautet:

Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern a) Schienenbeförderungsmittel solchen Personen aufgrund eines Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, nach dem jedes Bahnnetz die Fahrzeuge der übrigen Bahnnetze wie die eigenen Fahrzeuge verwenden darf, b) sie einen Anhänger betrifft, der mit einem im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassenen Straßenbeförderungsmittel verbunden ist, c) Beförderungsmittel im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet werden und die Verwendung fünf Tage nicht überschreitet, d) Beförderungsmittel durch ein professionelles Vermietungsunternehmen zum Zwecke der Wiederausfuhr innerhalb eines fünf Tage nicht übersteigenden Zeitraums verwendet werden.

Art 560 ZK-DVO lautet:

(1) Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet, erfolgt.

Solche Personen können die vollständige Befreiung auch in Anspruch nehmen für Beförderungsmittel zu eigenem Gebrauch, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrages gelegentlich gemietet werden:

a) um es den betreffenden Personen zu ermöglichen, an ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft zurückzukehren; b) zum Zwecke des Verlassens der Gemeinschaft oder c) generell, sofern dies durch die betroffenen Zollbehörden zugelassen ist.

(2) Die Beförderungsmittel müssen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages gerechnet binnen folgender Fristen wiederausgeführt oder an das in der Gemeinschaft ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden:

a) fünf Tage in dem in Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführten Fall; b) acht Tage in dem in Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Fall.

Die Beförderungsmittel müssen in dem in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Fall binnen zwei Tagen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages gerechnet wiederausgeführt werden.

Art 561 Abs 2, 3 ZK-DVO lautet:

2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.

Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist. Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Gemeinschaft ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich verwendet werden.

Gemäß Art 232 Abs 1 lit b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Art 556 bis 561 ZK-DVO genannte Beförderungsmittel durch eine Willenserklärung im Sinne des Art 233 ZK-DVO (also z.B. das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben bzw. das einfache Überschreiten der Zollgrenze) nach Maßgabe des Art 579 ZK-DVO abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden.

Ebenso werden diese Beförderungsmittel gemäß Art 232 Abs.2 ZK-DVO, sofern sie nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art 233 angemeldet angesehen.

Sind die Voraussetzungen der Art 230 bis 232 ZK-DVO (also im gegenständlichen Fall die des Art 232 Abs 1 lit b ZK-DVO) erfüllt, so gilt gemäß Art 234 Abs 1 ZK-DVO mit dem Durchfahren bei der Zollstelle das Fahrzeug als im Sinne des Art. 63 ZK gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Ware (das Fahrzeug) als überlassen.

§ 5 ZollR-DG lautet

Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

Zum Vorbringen der Bf. wird ausgeführt:

Zu Art 559 Abs 1 UAbs 2 Buchst c ZK-DVO

Die Bf. führte aus, dass sie am sehr lange gearbeitet und am nächsten Morgen einen beruflichen Termin gehabt hätte , was - aus der Situation der Bf. heraus betrachtet - eine Notsituation im Sinne des Art 559 Abs 1 UAbs 2 Buchst c ZK-DVO darstelle.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der u. a. aus dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt, ist fest zu halten, dass die Begriffe einer Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl , Brüstle, Slg 2010, ABl C 2011/362, 5). So kann als Notsituation nur eine Situation verstanden werden, die im Vergleich zu allen anderen Personen in derselben Situation als außergewöhnlich zu bezeichnen ist, zB dadurch, dass ein Nichtnutzen des drittländischen Fahrzeugs eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt oder des Wirtschaftsbeteiligten selbst bedeuten könnte ( C- 178/03, Slg. 2006, I-00107 Rz. 11). Auch eine lebensbedrohende Situation kann eine derartige Notlage darstellen (, Erben der Annette Keller, Slg 2005, I-02529 Rz 70).

Wie der UFS schon betont hat, kann alleine aus dem Umstand, dass ein Bf. öffentliche Verkehrsmittel benützen müsste, keine Notsituation erkannt werden, die eine vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben rechtfertigen würde, da die Notsituation anhand von "objektiven Kriterien" zu beurteilen ist (-F/06).

Im ggstl. Fall ist der Wohnsitz der Bf. vom Arbeitsplatz überdies nur 14,3 km entfernt und wäre mit einem öffentlichen Verkehrsmittel in vertretbarer Zeit zu erreichen gewesen. Schon alleine aus diesem Grunde kann keineswegs von einer Notsituation gesprochen werden, weil die Bf. aufgrund ihrer leitenden Stellung im Betrieb - nach allgemeiner Lebenserfahrung des Referenten - auch damit rechnen muss, zuweilen nach 17.00 Uhr arbeiten zu müssen und dementsprechend Vorsorge treffen muss, um ihren Wohnort wieder zu erreichen; dazu gehört auch die Kenntnis des Fahrplanes der Schweizerischen Bundesbahnen. So gesehen ist der Umstand, dass ein Arbeitnehmer dafür Sorge tragen sollte, seinen Arbeitsplatz zu erreichen oder sonstige beruflichen Pflichten nachzukommen, keine außergewöhnliche Situation im Vergleich zu allen anderen Arbeitnehmern, die sich in derselben Situation befinden. Überdies hätte die Bf auch die Möglichkeit gehabt, mit den eigenen PKW zu benützen. Daraus ist erkennbar, dass eine Notsituation nicht schon dann vorliegt, wenn der Wirtschaftsbeteiligte einen Zustand als unangenehm oder als Nachteil empfindet, vor allem dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte imstande wäre, mit einfachen Mitteln, nämlich der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines privaten PKW diesen subjektiv empfundenen Nachteil zu vermeiden.

Zu Art 559 Abs 1 UAbs 2 Buchst d ZK-DVO

Soweit sich der Antragsteller auf Art 559 Abs 1 UAbs 2 Buchst d ZK-DVO beruft, bleibt fest zu stellen, dass diese Bestimmung einem in der Union ansässigen professionellen Vermietungsunternehmen die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben bei Beförderungsmitteln erlaubt. Das ist als Ausnahme vom Grundsatz zu verstehen, dass der Verfahrensinhaber im Drittland ansässig sein muss, wie in Art 558 Abs 1 UAbs 2 Buchst b ZK-DVO normiert ist. Diese Rechtsmeinung folgt auch der Literatur, wenn Witte ausführt: "Darüber hinaus berücksichtigt die DVO auch die Möglichkeit, dass im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige professionelle Vermietungsunternehmen ihre Fahrzeuge außerhalb des Zollgebiets zulassen, um sie an nichtansässige Personen zu vermieten" (Henke in Witte, Kommentar5, Art 141 Rz 13a) Dieser Sachverhalt liegt aber unzweifelhaft nicht vor, da die Bf. kein Vermietungsunternehmen betreibt.

Zu Art 560 ZK-DVO

Der Bf. verweist des Weiteren darauf, dass im Zollgebiet ansässige natürliche Personen die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen können, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrages gelegentlich gemietet werden, um es den betreffenden Personen zu ermöglichen, an ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft zurückzukehren. Das sei der Fall, da das Fahrzeug von der G gemietet sei, damit die Bf. mit diesem Fahrzeug an ihren Wohnsitz zurückzukehren könne.

Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht: Zunächst hat nicht die Bf. ein Fahrzeug gemietet, sondern der Arbeitgeber der Bf. Er hat sie auch nicht konkret für die Bf. gemietet, damit sie regelmäßig ihren Wohnort wieder erreiche, sondern der Arbeitnehmer stellt einen Fahrzeugpool für berufliche Fahrten für alle Arbeitnehmer zu Verfügung. Dass der Bf. das Firmenfahrzeug dafür überlassen wurde, um an ihren Wohnort zurückzukehren, behauptet sie nicht einmal selbst. Sie hat es selbst nach eigener Aussage - bis auf diese Ausnahme - nie dafür verwendet, um an ihren Wohnort zurückzukehren, sondern nur für berufliche Fahrten. Aber selbst dann, wenn ein Mietvertrag zwischen der G und der Bf. vorliegen würde, ändert dies nichts: Art 560 ZK-DVO verlangt nämlich, dass das Fahrzeug nur "gelegentlich" gemietet wird. Es muss sich folglich um ein Fahrzeug handeln, dass - unabhängig von der Beurteilung des Zwecks - nicht dauerhaft zu Verfügung steht. Da aber das Fahrzeug aufgrund eines Vertrages zwischen der G und der Arbeitgeberin der Bf dauerhaft zu Verfügung steht, kann von einer gelegentlichen Vermietung nicht die Rede sein. Das betrifft überdies auch die - aufgrund der Gegenseitigkeit - mit der Schweiz ausgesprochen 8-tägigen Befreiung, die ebenfalls darauf anknüpft, dass der Nutzer mit einem Mietunternehmen keinen dauernden Vertrag abgeschlossen hat, wie das BMF zu Recht ausführt (RL ZK-1375, 5.2.2. Sonderfälle - Eigener Gebrauch). Hier kommt es darauf an, dass ein im Zollgebiet ansässiger Mieter einen Vertrag für die Dauer von maximal 8 Tagen abschließt. Auch das ist unzweifelhaft nicht der Fall. Soweit die Bf. auf die hL verweist ist fest zu halten, dass sie den Zusatz von Witte in Art 141 ZK Rz 13a übersieht, wenn dieser auf die "weiteren Voraussetzungen" in Art 560 Abs 2 ZK-DVO Bezug nimmt, dass die Beförderungsmittel innerhalb von 8 Tagen - gerechnet ab Wirksamwerden des Vertrages - wieder ausgeführt werden müssen. Dass die Bf. kurz vor der Einfuhr einen Vertrag mit der G geschlossen hatte, ist nicht aktenkundig. Der Gesetzgeber stellt im Wortlaut, im objektiv erklärten Gehalt, auf das "Schließen eines Vertrages" kurz vor der Nutzung ab, was ebenfalls nicht dem ermittelten Sachverhalt entspricht. Die Bf. verkennt überdies, dass die Zulassung im Sinne des Art 560 Abs 1 UAbs 2 Buchst c ZK-DVO nicht auf den Einzelfall abstellt, es sich auch um keine Ermessensentscheidung handelt, sondern auf das Prinzip der Gegenseitigkeit mit der Schweiz abgestellt wird.

Zu Art 561 ZK-DVO

Die Bf. verweist auf Art 561 Abs 2 ZK-DVO und betont, dass es nicht erforderlich sei, dass das Fahrzeug der Arbeitgeberin der Bf. "gehöre", sondern es ausreichend sei, dass die Arbeitgeberin der Bf. wirtschaftlicher Eigentümer sei. Sie habe das Fahrzeug gewerblich verwendet und die G sei eine außerhalb des Zollgebietes der Union ansässige Person. Überdies liege ein Ausnahmefall des Art 561 Abs 3 ZK-DVO vor, da die Bf. dieses Fahrzeug nur im "Ausnahmefall" genützt habe.

Sofern der Bf. darauf verweist, dass der Wortlaut "gehören" im Sinne des Art 561 Abs 2 ZK-DVO auch den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 24 Abs 1 lit d BAO umfasse, teilt der UFS diese Ansicht nicht, da dem Grunde nach Rechtsfolgen wegen Unregelmäßigkeit im Zollrecht immer unabhängig davon eintreten, wer zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzung des Art 561 Abs 2 ZK-DVO dem Wortlaut nach - als Ausnahme - auf das zivilrechtliche Eigentum gestützt, sodass kein Raum bleibt für eine weitere Auslegung. In den Fällen, in denen der Gesetzgeber aber eine zivilrechtliche Anknüpfung vornimmt, kommt es auf das wirtschaftliche Eigentum nicht an (Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band II6, Rz 125.). Außerdem ist die Arbeitgeberin nach Vorbringen der Bf. gewöhnlicher Mieter der Fahrzeuge, was auch gegen eine Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer sprechen würde (). Dass - wie die Bf. ausführt - der Arbeitgeber trotzdem wirtschaftlicher Eigentümer sei, hätte eines weiteren Nachweises im Sinne des § 5 ZollR-DG bedurft.

Im ggstl. Fall bleibt es aber ohnehin unerheblich, ob wirtschaftliches Eigentum des Arbeitgebers bzw. zivilrechtliches Eigentum eines Dritten dazu führt, eine vollständige Befreiung von den Abgaben zu gewähren oder auszuschließen. Entgegen der Ansicht der Bf. hat die Bf. das Fahrzeug nämlich nicht gewerblich, sondern zum "eigenen Gebrauch" verwendet. Die Terminologie des Zollrechts unterscheidet sich vom Steuerrecht zuweilen beträchtlich. So ist ein gewerblicher Gebrauch zum Ersten nur dann anzunehmen, wenn Personen gegen Entgelt befördert werden. Der zweite Anwendungsfall ist, wenn eine industrielle oder gewerbliche Beförderung von Waren vorliegt; diesfalls kommt es nicht darauf an, ob gegen Entgelt oder nicht. Auch dieser Sachverhalt liegt nicht vor. Die Bf. selbst als Fahrzeuglenkerin hat das Fahrzeug bei der Einfuhr in der Absicht genützt, ihren Wohnort zu erreichen und darauffolgend in der Absicht benutzt in Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitnehmerin einen beruflichen Termin wahrzunehmen. Diese Fahrten gelten im Anwendungsbereich des Art 561 Abs 2 und Abs 3 ZK-DVO als solche des "eigenen Gebrauchs" (RL ZK-1375, Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel", 0.4. Begriffsbestimmungen, 10-6), wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat. Ist diese Person aber bei einer Person, die im Drittland ansässig ist, angestellt, verlangt Art 561 Abs 2 ZK-DVO, dass die Verwendung im Angestelltenvertrag geregelt sein muss, was ebenfalls nicht aktenkundig ist. Da die Bf. das Fahrzeug zum eigenen Gebrauch verwendet hat, greift auch der Ausnahmefall des Art 561 Abs 3 ZK-DVO nicht.

Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorübergehende Verwendung
wirtschaftlicher Eigentümer
Angestelltenvertrag
Verweise
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 232 Abs. 1 Buchstabe c
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 556
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 234 Abs. 1
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 559 Abs. 1 Buchstabe c
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 559 Abs. 1 Buchstabe d
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 561 Abs. 2
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 561 Abs. 3
ZK, Zollkodex Art. 137
ZK, Zollkodex Art. 138
ZK, Zollkodex Art. 141
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 553
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 584
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 555
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 558
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 232 Abs. 1 lit. b
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 233
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 579
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 230
ZK, Zollkodex Art. 63


ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 560 Abs. 2
-Z4I/03
-F/06
ZK-1375

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at