Beschwerde gegen Einleitungsbescheid, Einleitungsverfügung und Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Rath Stingl Dieter, Rechtsanwälte und Strafverteidiger, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom , SN 001,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vom wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 49 Abs. lit. a FinStrG vom wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen die Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung nach § 116 FinStrG vom wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid (Punkt I des Schriftstückes) vom leitete das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (= Bf.) ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2005 in der Höhe von 26.978,14 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Begründend wird im Bescheid ausgeführt, in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 der S.GmbH, für die der Bf. als Geschäftsführer steuerlich verantwortlich sei, sei eine Umsatzsteuerrestschuld in der Höhe von 26.978,14 € angezeigt worden. Auf Grund der Höhe der Umsatzsteuerrestschuld von ca. 28 % der Jahresumsatzsteuer könne nicht von einer irrtümlichen Fehlberechnung ausgegangen werden, sondern bestehe der Verdacht, dass falsche Angaben in den Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht worden seien. Außerdem sei für den Monat Juni 2005 keine Vorauszahlung geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben worden. Da eine rechtzeitige Entrichtung des Betrages nicht erfolgt sei, könne der Offenlegung in der Jahresumsatzsteuererklärung die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nicht zuerkannt werden.
In der anschließenden Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Erhebung des Rechtsmittels einer Beschwerde binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides hingewiesen.
Unter Punkt II des Schriftstückes vom (bezeichnet als Verständigung) wird gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG verfügt, dass gegen den Bf. weiters ein Finanzstrafverfahren nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitet wird, weil der Verdacht bestehe, er habe als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der S.GmbH vorsätzlich Vorauszahlungen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 bis 2006 in der Höhe von insgesamt 126.424,23 € nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit an das Finanzamt abgeführt und diesem auch nicht gemeldet.
Unter Punkt III des Schriftstückes (bezeichnet als Anhang) wird der Bf. aufgefordert, sich bis schriftlich zu rechtfertigen sowie seine Personalien bekannt zu geben.
Dem Schriftstück angeschlossen wurde eine Rechtsbelehrung (Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens).
Gegen den Bescheid vom erhob der Bf. durch seinen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird vorgebracht:
Die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. lägen nicht vor. Bereits bei aktenmäßiger Überprüfung des Sachverhaltes ergebe sich, dass der Bf. die ihm vorgeworfenen finanzstrafrechtlichen Übertretungen in subjektiver Hinsicht nicht begangen habe.
Im vorliegenden Fall gehe es um komplizierte und komplexe Rechtsfragen, insbesondere um die Frage, ob Mitarbeiter als selbständige Unternehmer für die GmbH tätig geworden seien oder ob ihnen Dienstnehmereigenschaft zukomme. Dem Bf. könne kein Vorwurf gemacht werden, dass er davon ausgegangen sei, mit einigen Mitarbeitern Werkverträge abschließen zu können. Es handle sich um eine vertretbare Rechtsansicht, sodass ihm, wenn überhaupt, nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Eine fahrlässige Abgabenverkürzung sei aber nicht strafbar, weshalb die Behörde ein Strafverfahren gegen den Bf. nicht hätte einleiten dürfen.
Jedenfalls verfehlt sei der Vorwurf, dass er einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Umsatzsteuergesetz zu verantworten habe und wissentlich eine Verkürzung von Umsatzsteuern bewirkt hätte.
Der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich seines Aufbaus vollkommen unverständlich bzw. widersprüchlich, sodass diesem nicht entnommen werden könne, was die Behörde zu verfügen beabsichtigt habe.
So sei lediglich die Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens wegen angeblicher Verkürzung von Umsatzsteuer in Bescheidform ergangen. Aus diesem Bescheid sei aber nicht zu erkennen, welcher konkrete Sachverhalt bzw. welches (vorsätzliche) Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Bf. rechtfertigen würde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG wäre der Bf. von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund aufzuheben sei.
Aus der beigeschlossenen Rechtsbelehrung ergebe sich, dass die Behörde entgegen dem grundsätzlich eindeutigen Bescheidinhalt unter Punkt I auch zu den unter Punkt II angeführten Sachverhalten ein Finanzstrafverfahren gegen den Bf. einleiten wolle, ohne dies allerdings in Bescheidform mitzuteilen. Auf Grund dieser Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten sei von einer absoluten Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen.
Unter formeller Rechtswidrigkeit leide auch Punkt III des Schriftstückes. Es sei unzulässig, dem Bf. eine Frist zur schriftlichen Rechtfertigung einzuräumen, die ende, bevor das Strafverfahren rechtskräftig eingeleitet sei. Die Behörde sei verhalten, dem Bf. einen angemessenen Zeitraum zur Vorbereitung zur Verfügung zu stellen und dabei auf die persönlichen Verhältnisse des Bf. Bedacht zu nehmen. Der Beginn einer angemessenen Frist könne frühestens jener Zeitpunkt sein, zu dem die Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde entschieden habe.
Es werde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid bzw. die in dem betreffenden Schriftstück getroffenen Feststellungen und Anordnungen bzw. Aufforderungen zur Abgabe einer Rechtfertigung ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gegen den Bf. einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung jahrelang die Ansicht vertreten, dass der schriftlichen Bekanntgabe der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine Bescheidqualität zukomme, sondern diese eine bloße Mitteilung darstelle (vgl. B 94,95/64, sowie , ). Die Höchstgerichte begründeten diese Ansicht damit, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine normative Wirkung zukomme.
Aus der Änderung des § 23 Abs. 2 Z 1 KWG (nunmehr § 38 Abs. 2 Z 1 BWG), wonach nur eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, das Bankgeheimnis zu durchbrechen vermögen, leitete der Verfassungsgerichtshof nunmehr auch eine normative Wirkung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der genannten Finanzvergehen ab und erkannte einer schriftlichen Mitteilung an den Beschuldigten Bescheidqualität im Sinne des Art. 144 Abs. 1 B-VG zu (). Dieser Rechtsprechung schloss sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof an (Erkenntnis vom , 88/13/0021) und erklärte, dass die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, in Bescheidform zu ergehen habe (siehe Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, § 83, 349 ff.)
Da nach § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nur "im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden" entfällt, hat eine bescheidmäßige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur im Fall vorsätzlich begangener Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, zu erfolgen.
Hinsichtlich Fahrlässigkeitsdelikten und Finanzordnungswidrigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit der vor der Kreditwesengesetz-Novelle 1986 ergangenen Judikatur weiterhin davon auszugehen, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens rechtliche Interessen des bis dahin bloß Verdächtigen nicht in einer Weise berühren könne, welche geeignet wäre, diese Einleitung zu einem individuellen normativen Verwaltungsakt zu machen (,0203, , 2000/14/0109).
Da der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit somit keine normative Wirkung zukommt, ist eine derartige Verständigung nicht in Bescheidform zu erlassen.
In Beachtung dieser herrschenden Rechtsmeinung hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Schriftstück vom das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Bescheidform eingeleitet, während die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG richtigerweise lediglich als (nicht rechtsmittelfähige) Verfügung erfolgte.
Wäre nämlich die Einleitung des Finanzstrafverfahrens auch hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit in Bescheidform ergangen, wäre die erkennende Behörde verpflichtet gewesen, den Bescheid, soweit er die Finanzordnungswidrigkeit betroffen hätte, im Sinne der Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG ersatzlos aufzuheben (siehe nochmals ).
Der Formulierung des Beschwerdeantrages (Aufhebung der im Schriftstück getroffenen Feststellungen und Anordnungen und Einstellung des Verfahrens) sowie der Begründung der Beschwerde (Abschluss von Werkverträgen mit Dienstnehmern als vertretbare Rechtsansicht) ist zu entnehmen, dass der Bf. nicht nur den Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens betreffend Umsatzsteuer bekämpft, sondern auch die Einleitungsverfügung hinsichtlich Lohnabgaben als Bescheid(-bestandteil) ansieht, deren Rechtmäßigkeit anficht und die Einstellung auch dieses Strafverfahrens begehrt. Da die Einleitungsverfügung jedoch weder in Bescheidform ergangen ist noch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als Bescheid qualifiziert und somit auch nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft werden kann, ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Bf. als unzulässig zurückzuweisen. Auf die hinsichtlich der Lohnabgaben vorgebrachten Einwendungen in der Beschwerde ist daher nicht näher einzugehen.
Ebenso zurückzuweisen ist die gegen Punkt III des Schriftsatzes vom gerichtete Beschwerde (Arg.: "Antrag, die Aufforderung zur Abgabe einer Rechtfertigung ersatzlos aufzuheben"), weil die Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung weder als Bescheid ergangen ist noch als solcher angesehen werden kann. Ein Eingehen auf das Vorbringen erübrigt sich auch in diesem Punkt.
Zur bescheidmäßigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist auszuführen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
§ 82 Abs. 3 FinStrG bestimmt:
Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen,
a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben,
d) wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Bf genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens im Sinne des § 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sein werden (vgl. z. B. ). Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. ).
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung im Sinne des Abs. 2 ist u. a. bereits dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (hier: § 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG) bzw. wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. d leg. cit.). Die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass die Abgabe erst nach dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit beim Steuergläubiger eingeht, wird dabei den Regelfall darstellen (vgl. z. B. ).
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat.
Die abgabenrechtliche Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung wird dabei nicht nur durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, sondern auch dadurch, dass der Umsatz zu niedrig erklärt wird bzw. dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Vorsteuern geltend gemacht werden, verletzt.
Zum Einleitungsbescheid bringt der Bf. vor, daraus sei nicht zu erkennen, welcher konkrete Sachverhalt diesem zu Grunde liege und welches (vorsätzliche) Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn rechtfertigen würde.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die vom Bf. eingereichte und vom Finanzamt am verbuchte Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 für die S.GmbH eine Nachforderung an Umsatzsteuer von 26.978,14 € (Zahlungsfrist ) ausweist. Eine Restschuld in der Umsatzsteuerjahreserklärung begründet den (objektiven) Verdacht, dass nicht alle Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt wurden. Zu Recht verweist die Finanzstrafbehörde erster Instanz in diesem Zusammenhang darauf, dass für den Monat Juni 2005 weder Vorauszahlungen geleistet noch eine Voranmeldung abgegeben wurden. Ob der Verkürzungsbetrag allein aus der Nichtbekanntgabe der Umsatzsteuer für Juni 2005 resultiert - und der im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides angeführte Zeitraum entsprechend anzupassen sein wird - oder ob allenfalls auch für andere bzw. für welche Monate ein zu geringer Betrag an Umsatzsteuer gemeldet bzw. entrichtet worden ist, wird im durchzuführenden Untersuchungsverfahren zu klären sein. Der Verdacht, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wie im Spruch des angefochtenen Bescheides dargestellt (Punkt I des Schriftstückes vom ) verwirklicht hat, ist jedenfalls auf Grund dieser Feststellungen begründet.
Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht in dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein. Indem der Bf. Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, hat er eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu beseitigen.
Dem Bf. wurde im angefochtenen Bescheid ein konkret umschriebenes Verhalten zur Last gelegt, das nach dem Bescheidspruch unter den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu subsumieren ist. Die anzuwendende Strafbestimmung (§ 33 Abs. 5 FinStrG) wurde im angefochtenen Bescheid ebenfalls angeführt. Der Vorwurf des Bf., eine Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung sei unterblieben, ist daher unverständlich.
Der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nach § 29 Abs. 1 FinStrG kommt im vorliegenden Fall, wie im angefochtenen Bescheid ebenfalls dargelegt wurde, nicht zum Tragen, weil eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der Umsatzsteuer in der Höhe von 26.978,14 € (innerhalb der Nachfrist ) nach der Aktenlage nicht erfolgt ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG liegt bereits dann vor, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (iSd. § 21 UStG) und wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass das Täterwissen auch den genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl. z.B. ).
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass es in Unternehmerkreisen allgemein bekannt ist, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Auch dem Bf., der seit handelsrechtlicher Geschäftsführer der S.GmbH ist und zu diesem Zeitpunkt sein seit mehr als zwei Jahren bestehendes Einzelunternehmen in die GmbH eingebracht hat, war dies zweifelsfrei bekannt, zumal es sich hierbei um Bestimmungen handelt, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt. Die Höhe der Umsatzsteuerrestschuld (28 % der Jahresumsatzsteuer) erhärtet den Verdacht vorsätzlicher Handlungsweise. Zumindest kann im derzeitigen Verfahrensstadium festgestellt werden, dass dem Bf. sowohl die Bestimmungen und die Systematik des UStG 1994 bzw. der Charakter der Umsatzsteuer als laufend und nicht erst im Wege der Jahreserklärung bekannt zu gebende bzw. zu entrichtende Selbstbemessungsabgabe, als auch die Folgen einer Zuwiderhandlung beim Abgabengläubiger, hinreichend bekannt waren, und daraus einerseits auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Handlungsweise im Hinblick auf die Pflichtverletzung im Sinne des § 21 UStG 1994 und andererseits sowohl bei der Nichtabgabe von Voranmeldungen als auch bei der Abgabe von unzutreffenden Voranmeldungen auf eine wissentliche Inkaufnahme der beim Steuergläubiger eingetretenen Abgabenverkürzung geschlossen werden kann.
Auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Verdachtsgründe geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Die lapidare Behauptung, der Vorwurf einer Umsatzsteuerhinterziehung sei völlig verfehlt, ist nicht geeignet, den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid ausführlich begründeten Verdacht zu entkräften.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass im derzeitigen Verfahrensstand Lösungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm angelastete Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
Schlagworte | Einleitung des Finanzstrafverfahrens Bescheidform Verständigung Finanzordnungswidrigkeit Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at