Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 20.11.2009, ZRV/0127-Z2L/08

Zollschuld (Gesamtschuldverhältnis gemäß Art. 213 ZK) gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 dritter Anstrich ZK für den Käufer geschmuggelter Schmuckwaren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn WV, Pensionist, geb. XXX, wh. ABCD, vertreten durch Ing .Dr.jur. Karl Ossana, Rechtsanwalt in 2103 Langenzersdorf, Korneuburger Strasse 3, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/00000/624/2006-AFC/Ki, mit der die Berufung vom gegen den Abgabenbescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/00000/550/2006-AFC/Ki, als unbegründet abgewiesen worden ist, entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Bescheid vom (=Berufungsvorentscheidung) wird dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch zu lauten hat:

"Die an Herrn WV (als Abgabenschuldner gem. Art.202 Abs.3 Zollkodex im Gesamtschuldverhältnis nach Art.213 Zollkodex mit Frau ES) gerichtete Mitteilung der für 12 Schmuckstücke aus Edelmetall und 1 Lederhandtasche gem. Art.202 Abs.1 lit.a) Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG iHv € 955,43, davon € 105,30 an Zoll und € 850,13 an Einfuhrumsatzsteuer, im Zeitraum von Juni 2000 bis Oktober 2005 entstandenen Eingangsabgabenschuld iSd Art.221 Abs.1 Zollkodex (= Eingangsabgabenbescheid gem. §74 Abs.1 ZollR-DG) des Zollamtes Wien vom , Zl.100000/00000/550/2006-AFC/Ki, wird aufgehoben."

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Wien stellte in seinem an den Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf) gerichteten Bescheid vom , Zl.100000/00000/550/2006-AFC/Ki, fest, dass dieser im Zeitraum von Juni 2000 bis Oktober 2005 eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 12 Schmuckstücke (4 Goldringe, 1 Korallenkette, 6 Goldohrstecker, 1 Perlencollier) sowie 1 Handtasche aus Straußenleder, von Frau ES erworben habe, obwohl er zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Erhalts der Waren gewusst habe oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien, und aus diesem Grunde für ihn gem. Art. 202 Abs.1 lit.a) und Abs.3 dritter Anstrich Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld (im Gesamtschuldverhältnis mit Frau ES iSd Art.213 Zollkodex) iHv € 955,43, davon € 105,30 an Zoll und € 850,13 an Einfuhrumsatzsteuer, entstanden sei. Diese ihm hiermit gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex mitgeteilten Eingangsabgaben seien gem. Art.217 Abs.1 Zollkodex buchmäßig erfasst worden und müssten gem. Art. 222 Abs.1 Zollkodex iVm § 73 ZollR-DG von einem der genannten Gesamtschuldner entrichtet werden.

In der Bescheidbegründung wies das Zollamt Wien zunächst auf den Wortlaut des Art.202 Abs.1 lit.a) und Abs.3 Zollkodex hin und stellte sodann fest, dass auf Grund von Ergebnissen durchgeführter Ermittlungen des Zollamtes Wien erwiesen sei, dass der Bf die in Rede stehenden Waren im oberwähnten Zeitraum in der Europäischen Union von ES erworben habe, obwohl er auf Grund der Aufmachung dieser Waren und des unverhältnismäßig geringen Ankaufspreises gewusst habe oder zumindest vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese Waren zuvor im Schmuggelweg, also vorschriftswidrig, in das Zollgebiet der Gemeinschaften gelangt seien. Dadurch sei für ihn (als aus Zweckmäßigkeitsgründen zur Sicherung der Einbringlichkeit der Abgaben im Rahmen freier Ermessensausübung herangezogenem Gesamtschuldner iSd Art.213 Zollkodex) zum jeweiligen Tatbestandsverwirklichungszeitpunkt die auf die jeweilige Ware entfallende Eingangsabgabenschuld entstanden. (Die -mangels Vorliegens von Rechnungspreisen- im Schätzungsweg nach Art.31 Zollkodex iVm § 184 BAO ermittelten Bemessungsgrundlagen sowie die Berechnung der Abgaben seien aus dem dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich.)

Gegen diesen (dem Bf am zugestellten) Abgabenbescheid wurde durch den Bevollmächtigten des Abgabepflichtigen, Herrn Ing. Dr.jur. Karl Ossana, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, fristgerecht mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und darin mit nachstehender Begründung die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt:

Es werde zunächst auf die Niederschrift vom verwiesen, wobei bemängelt werde, dass seitens der Zollbehörde unterlassen worden sei, daraus entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen bzw. zu begründen, warum dem Bf nicht geglaubt werde. Aus den Ermittlungen gehe hervor, dass Frau ES in Österreich umfangreich verkaufstätig gewesen sei. Außerdem habe sie dem Bf gegenüber einen österreichischen Reisepass vorgewiesen und eine österreichische Wohnadresse sowie entsprechende Kontoverbindungen bekannt gegeben. Ihr Auftreten im Verlauf der von ihr organisierten Schmuckpräsentationen sei glaubhaft gewesen, insbesondere auch ihre Auskunft über die Herkunft und Import der Schmuckstücke (bei denen es sich im Übrigen nicht um irgendwelche Billigwaren, sondern großteils um Designerware gehandelt habe), dass nämlich diese von ihr im Rahmen eines Zollvormerkverfahrens eingeführt worden wären. Der Bf habe die Schmuckstücke sogar von einem Juwelier schätzen lassen, wobei es sich herausgestellt habe, dass diese keineswegs unterpreisig angeboten worden seien. Frau ES sei dem Bf gegenüber jahrelang als Österreicherin sowie als selbständige Designerin und Geschäftsfrau aufgetreten und habe bei ihm den Eindruck erweckt, dass sie offenbar schon jahrelang diesem Erwerb nachgehe. In Anbetracht dessen sei es dem Bf nicht zuzumuten gewesen, entsprechende (weitere) Nachforschungen über die Geschäftsgebarung von Frau ES anzustellen. Gerade durch sein Verhalten, sich über die Einhaltung der Zollformalitäten erkundigt zu haben, habe er gezeigt, dass er einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf gewährleistet haben wollte. Außerdem habe Frau ES Zertifikate vorgewiesen und sei der Goldschmuck überdies punziert gewesen. Keinen Grund, misstrauisch zu sein, habe er auch auf Grund der Tatsache gesehen, dass Frau ES kleine Änderungen oder Reparaturen in kürzester Zeit erledigt habe. Somit treffe der Vorwurf, von der Schmuggelware gewusst zu haben, den Bf daher keineswegs, zumal nur derjenige fahrlässig iSd StGB handle, der die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet sei und die ihm nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen auch zumutbar sei. Im gegenständlichen Fall könne nicht einmal ein "Für- möglich- Halten" subsumiert werden bzw. würde eine weitergehende (den Käufer treffende) Sorgfaltspflicht diesen Grundsatz zweifellos überspannen.

Das Zollamt Wien wies in seiner (gem. § 85b ZollR-DG erlassenen) Berufungsvorentscheidung vom , Zl.100000/00000/624/2006-AFC/Ki, diesen Rechtsbehelf als unbegründet ab, wobei es den Berufungsausführungen in Bezug auf die Gutgläubigkeit des Bf im Wesentlichen Folgendes entgegenhielt:

Nach den Aussagen des Bf anlässlich dessen Einvernahme am hätten die Schmuckverkäufe nach Terminvereinbarung in der Wohnung des Bf stattgefunden. Außerdem sei dem Bf klar gewesen, dass Frau ES in Südafrika lebe und dort einen Schmuckhandel betreibe. Überdies seien von dieser zu den Kaufgeschäften keine Rechnungen ausgestellt worden. Auf Grund dieser Umstände hätte der Bf von der zollunredlichen Herkunft der gegenständlichen Schmuckstücke ausgehen müssen und wäre ihm in Bezug auf die in diesem Zusammenhang erforderliche Sorgfalt zumutbar gewesen, sich über die näheren Umstände der Einfuhr sowie Verzollung der Waren zu informieren.

Gegen diese (dem Vertreter des Bf am zugegangenen) Berufungsvorentscheidung wurde rechtzeitig mit (an das Zollamt Wien gerichteter) Eingabe vom als Rechtsbehelf zweiter Stufe (Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex) eine Beschwerde iSd § 85c Abs.1 ZollR-DG eingebracht, in welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde, und zwar im Wesentlichen mit nachstehender Begründung:

Die Berufungsvorentscheidung enthalte lediglich eine Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und setze sich mit den Argumenten des Bf nicht auseinander. Insbesondere habe sich das Vorbringen des Bf darauf bezogen, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass Frau ES den Schmuck vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaften verbracht habe. Es gehe klar aus der Niederschrift vom hervor, dass der Bf, nachdem er Frau ES kennen gelernt habe, über sie in Erfahrung gebracht habe, dass sie Schmuckdesignerin sei und ein Geschäft in Südafrika betreibe. Seiner Erinnerung nach habe er Frau ES auch schon bald nach dem ersten Ankauf darauf angesprochen, wie sie den Schmuck nach Österreich einbringe. Frau ES habe ihm daraufhin versichert, dass die Schmuckstücke bei der Einreise in den Zollvormerk aufgenommen werden würden und bei der Ausreise die hier verkauften Stücke ordnungsgemäß verzollt werden würden.

In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wie weit die Informationspflicht des Bf (als Käufer) überhaupt gehe, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er für 2 Ringe sogar ein Diamantzertifikat der BIA in Johannesburg erhalten habe. Daraus ergebe sich, dass der Bf nicht einmal fahrlässig gehandelt habe, weil er sich ja ohnehin nach der Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung und der Waren erkundigt habe; eine Falschauskunft seitens der genannten Verkäuferin habe nicht er zu vertreten. Im übrigen dürften sich die für die Schmuckstücke bezahlten Preise auch im Rahmen des Üblichen gehalten haben. Die Vertrauenswürdigkeit von Frau ES sei für den Bf auch insofern gegeben gewesen, als diese offenbar Vernissagen in größerem Stil durchgeführt habe und von ihr über 100 Kunden gutgläubig Schmuck erworben hätten. Der Bf habe übrigens Frau ES weder angestiftet noch beauftragt, Schmuck einzuführen. Auch das Auftreten von Frau ES und ihre Antworten auf die Fragen des Bf hätten den Schluss zugelassen, dass es sich bei dieser um eine seriöse Geschäftsfrau handle. Ein allfälliges Fehlverhalten sei daher dem Bf nicht vorzuwerfen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. Art.202 Abs.1 lit.a) Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG entsteht eine Eingangsabgabenschuld, wenn eine eingangsabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, wobei vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art.38 bis 41 und 177 leg.cit. ist.

Gem. Art.202 Abs.3 Zollkodex sind Zollschuldner neben der Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat u.a. auch die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war. Gibt es -wie in einem derartigen Fall- für diese Eingangsabgabenschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet (Art.213 Zollkodex).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei dem vom Bf von Frau ES gekauften Schmuck- und Lederwaren um von dieser vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren ausländischer Herkunft handelt.

Strittig ist hingegen, ob der Bf als Käufer dieser Waren zum Zeitpunkt deren Erwerbs wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass es sich um solche zollunredlicher Herkunft gehandelt hat.

Aus den Erhebungsergebnissen der Zollbehörde, insbesondere aber aus der am zu Str.Nr.2008/00083-083 gem. § 135 FinStrG durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Finanzstrafverfahren gegen den Bf (als des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenhehlerei gem. § 37 Abs.3 FinStrG Beschuldigten) geht diesbezüglich hervor, dass dieser wahrnahm, dass Frau ES bei allgemein zugänglichen Verkaufsschauen eine Vielzahl von Schmuckgegenständen präsentierte, sodass bei ihm nicht von vornherein der Verdacht illegalen Handelns aufkommen musste. Insbesondere aber dadurch, dass der Bf bei Frau ES auch nachfragte, wie sie denn die Verzollung der Schmuckstücke vornehme, und von ihr darauf die kompetente -und vom Verfahren her auch grundsätzlich die richtige- Antwort bekam, die von ihr eingeführten Schmuck- und Lederwaren würden bei deren Einbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft ordnungsgemäß zum Zollvormerkverkehr angemeldet werden, genügte er den Sorgfaltserfordernissen jedenfalls bzw. würde ein allfälliges darüber hinausgehendes (rechtmäßiges) Alternativverhalten, nämlich sich die Zollunterlagen vorlegen zu lassen, wohl den Bogen an von einem privaten Schmuckkäufer (wie insbesondere dem Bf) zu verlangende bzw. an den Tag zu legende Sorgfalt aber jedenfalls überspannen.

In diesem Zusammenhang wird indes auch auf den § 167 Abs.2 BAO hingewiesen, wonach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Da dem Abgabenverfahren der Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist, kann die Abgabenbehörde auch Aussagen und sonstige Beweismittel vor Gericht oder anderen Behörden heranziehen und nach eigener freier Beweiswürdigung werten. Gem. § 166 BAO können daher auch die die Ergebnisse eines Finanzstrafverfahrens für das Abgabenverfahren herangezogen werden. Das oberwähnte Zollstrafverfahren gegen den Bf war von den Grundsätzen der Offizialmaxime und amtswegigen Sachverhaltsermittlungen beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab. Im Rahmen jenes Finanzstrafverfahrens war daher bereits alles, was zur Be- und Entlastung des Bf (als Beschuldigtem in jenem Verfahren) führte, von Amts wegen zu erforschen und zu beurteilen gewesen.

In Anbetracht dieses Umstandes sowie der Tatsache, dass der Spruchsenat des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz in seinem (in Bezug auf die zu beurteilende Sachlage mit dem gegenständlichen Abgabenbescheid identen) Straferkenntnis vom gegen den Bf ebenfalls u.a. davon ausgegangen ist, dass dieser bei den in Rede stehenden Warenkäufen von ES die ihm zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat, misst auch der Unabhängige Finanzsenat (als zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz) der Möglichkeit, dass der Bf im jeweiligen Zeitpunkt des Ankaufs weder von der zollunredlichen Herkunft der erworbenen Waren wusste noch nach den (oben dargestellten) Umständen hievon wissen hätte müssen, als die gegenüber allen anderen Möglichkeiten höchste Wahrscheinlichkeit zu und nimmt (unter Hinweis auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung, zB ) demgemäß diese als erwiesen an (siehe dazu auch Ritz, BAO, Tz. 8 zu § 167).

Da der festgestellte (rechtsrelevante) Sachverhalt den der an den Bf gerichteten Eingangsabgabenvorschreibung zu Grunde gelegten Zollschuldtatbestand des Art.202 Abs.3 dritter Anstrich Zollkodex nicht erfüllt, war- in Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde- sohin spruchgemäß über diese zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Eingangsabgabenschuld
vorschriftswidriges Verbringen
erwerben
wissen
vernünftigerweise hätte wissen müssen
Gesamtschuld
zollunredliche Herkunft
fahrlässige Abgabenhehlerei
Sorgfaltserfordernisse
rechtmäßiges Alternativverhalten
freie Beweiswürdigung
Grundsatz der Offizialmaxime und amtswegiger Sachverhaltsermittlung
Straferkenntnis
Verweise

Ritz, BAO, Tz 8 zu § 167

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at