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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.09.2003, RV/1842-L/02

NLP-Practitioner Kurs als Werbungskosten eines AHS-Lehrers

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1842-L/02-RS1
Hier: AHS-Lehrer für Philosophie, Psychologie und Englisch
Folgerechtssätze
RV/1842-L/02-RS1
wie RV/1351-W/03-RS1
Aufwendungen für NLP und Supervision stellen bei einer in einem neurologischen Krankenhaus tätigen Sozialarbeiterin keine Werbungskosten dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 vom (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Lehrer an einer AHS und unterrichtet die Fächer Philosophie und Psychologie sowie Englisch. Er beantragte im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 neben Sonderausgaben folgende Aufwendungen als Werbungskosten: Büromaterial (B: 1.521,50 ATS), Computeraufwendungen (C: 5.556,00 ATS), Fachliteratur und Lernsoftware (L: 2.021,40 ATS) und Fortbildungskosten (Bi: 55.483,80 ATS), insgesamt gerundet in Höhe von 64.583,00 ATS. Die entsprechenden Belege wurden in Kopie vorgelegt, ebenso eine Aufstellung aller Werbungskosten.

Vom Finanzamt wurden im Erstbescheid für das Jahr 1999 folgende Kürzungen der beantragten Aufwendungen vorgenommen: Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem PC wurden um einen Privatanteil von rund 30% gekürzt. Von den Fortbildungskosten wurden weder die Kursgebühr noch die Reisekosten zu Kursen für Neuro-Linguistisches Programmieren (NLP) anerkannt. Insgesamt wurden Werbungskosten in Höhe von 8.408,00 ATS mit der Begründung anerkannt , dass beim Computerzubehör ein Privatanteil von 30% auszuscheiden sei und es sich beim NLP-Lehrgang um Ausbildungskosten und um keine berufsspezifischen Kosten handle, daher könnten die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

In einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde vom Bw. Folgendes eingewendet:

Der Bw. habe ein NLP-Intensivseminar und den NLP-Practitioner Kurs laut den vorgelegten Kursbestätigungen beim ÖTZ-NLP besucht.

Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass es sich bei den NLP-Seminaren um eine berufsspezifische Fortbildung handle, da die Seminare Themen für Pädagogik und für das Schulmanagement enthalten haben. In den Zielarbeiten zu den Seminaren sei z.B. laut einer Beilage ohne Datum "NLP im Berufsfeld der pädagogischen Arbeit" behandelt worden. Dazu sei ein Formular mit vorgegebenen Fragen zur NLP-Zielarbeit-Basismodell auszufüllen gewesen. Inhaltlich haben die Fragen gelautet:

1. Welche allgemeinen NLP-Prinzipien (Grundannahmen/Fertigkeiten) können Du und Deine Arbeitsgruppe hinter dem Modell/der Technik erkennen?

2. In welchen pädagogischen Kommunikationssituationen kommen Anwendungen dieser NLP-Prinzipien sinnvoll zum Tragen?

3. In welcher pädagogischen Kommunikationssituation lässt sich daher diese NLP-Technik (Kochrezept) bzw. das NLP-Modell direkt oder kontextspezifisch einsetzen?

Die Antworten beziehen sich auf diverse NLP-Inhalte z.B. zu Frage 1: Grundannahmen und Fertigkeiten: als Antwort wird angeführt wie z.B. "hinter jeder Handlung steht eine gute Absicht" usw. Zu Frage 2 lauten drei Beispiele: Planung als Zielfindung für Jahresplan und Detailpläne; Mediationsgespräche zwischen streitenden Schülern; zwischen streitenden PV-Mitgliedern; Schulentwicklung durch Ziele-Konkretisierung. Zu Frage 3 sind Beispiele angeführt wie "SIDE: Welche anderen Wege gibt es, um zu ......?".

Weiters sei ein Projekt aus einem Zielgespräch mit anderen Teilnehmern auf dem NLP-Seminar in Wien vom 05.- vom Bw. entwickelt worden. Ab habe der Bw. das Thema "die Disziplin in der Schule" an der Schule, an der er unterrichtet, mit konkretem Zeitplan bearbeitet. Als Zielsatz sei von ihm gewählt worden: "Ich möchte mir für die 5B eine Abfolge von Disziplinierungsmaßnahmen zurechtlegen, und damit so umzugehen lernen, dass ich in schwierigen Stunden maximal 5 Minuten für Disziplinierung aufwenden muss. Dies soll drei Mal hintereinander (in drei schwierigen Stunden) funktionieren, dann bin ich mit der Anwendung zufrieden."

Weiters weise der Bw. darauf hin, dass er im Rahmen seines Unterrichtsfaches Psychologie und Philosophie Inhalte aus dem besagten Kurs laufend unterrichte und anwende. Der Kurs habe daher der Verbesserung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf gedient, was die Voraussetzung für die Anerkennung als berufsspezifische Fortbildungskosten sei.

In einer Ergänzung zu den Berufungen führte der Bw. am aus:

In dem Schreiben legte der Bw. eine Bestätigung seiner Schule vom vor aus der hervorgeht, dass der Bw. für den von ihm besuchten NLP-Practitioner Kurs im Schuljahr 1999/2000 Dienstfreistellungen (Sonderurlaub) für die Kurstage, die auf Unterrichtstage fielen, erhalten habe, weil diese dem Ausmaß von gewöhnlichen Fortbildungsmaßnahmen entsprochen haben. Außerdem wurde bestätigt, dass der Bw. für die Seminarblöcke während des Schuljahres Fahrtkostenersatz in Höhe des Gegenwertes von den amtlichen Bahnkontokarten geltend machen konnte. Aus dem Inhalt geht auch hervor, dass die Direktion der Schule die vom Bw. besuchten Kurse als wertvolle Ergänzung und Unterstützung bei seiner Tätigkeit als Lehrer, insbesondere für das von ihm unterrichtete Fach Psychologie und Philosophie, sehe.

Der Bw. führte aus, dass der Kurs zum NLP-Practitioner für sich genommen keine abgeschlossene Berufsausbildung sei, aber vom ÖTZ-NLP Trainingszentrum als eine Teilvoraussetzung für unterschiedliche Ausbildungen angerechnet werde z.B. für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater, die etwa 3 Jahre dauere oder für die Mediatorenausbildung.

Vorgelegt wurde auch die Zahlungsbestätigung vom über die Anmeldung zum NLP-Practitioner-Diplomkurs in Höhe von 32.500,00 ATS.

Weiters wurde eine Seite 12 mit Aufzählungen des Inhaltes des NLP-Practitioner Diplomkurses vom Bw. vorgelegt.

Mit Schreiben vom reichte der Bw. noch folgende Unterlagen ein:

Ein Arbeitsprotokoll der Peergroup vom mit den Übungen: Videofeedback und Zielmodell. Ein Arbeitsprotokoll der Peergroup vom mit den beschriebenen Übungen: Video, Diskussion, Feedback. Ein Arbeitsprotokoll der Peergroup vom mit den durchgeführten Übungen: von 2 Video Begutachtungen und 1 Zielmodell.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Begehren des Bw. vollinhaltlich ab, da von einer berufsspezifischen Fortbildung nicht gesprochen werden könne, wenn das im Kurs vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Natur ist, wofür der Umstand spricht, dass der Kurs von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht wird. Dies gelte auch dann, wenn der besuchte Kurs geeignet ist, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen zu verbessern. NLP-Kurse werden nicht dadurch abzugsfähig, weil der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, das in den Kursen vermittelte Wissen an die Schüler weiterzugeben. Auch eine Dienstfreistellung des Dienstgebers für den NLP-Kurs und teilweiser Fahrtkostenersatz vermögen an der Nichtabzugsfähigkeit nichts zu ändern.

Mit Schreiben vom ersuchte der Bw. um Vorlage seiner Berufung auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als weitere Begründung für die Anerkennung seines NLP-Kurses führte er an, dass laut den Lohnsteuerprotokollen 2001 ein Lehrgang für Mediation bei einer Mittelschullehrerin als Fortbildungsmaßnahme anerkannt worden sei, da die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf verwendet werden können bzw. der Ausübung dienen. Der von ihm angeführte NLP-Practitioner Kurs gelte als erster Teil der staatlich anerkannten Coaching und Mediationsausbildung am ÖTZ-NLP und müsse daher auch bei ihm als Fortbildungsmaßnahme anzuerkennen sein.

In einem Schreiben des ÖTZ-NLP vom wird dem Bw. bestätigt, dass er dort den ersten Teil der staatlich anerkannten Coaching- und Mediationsausbildung (NLP-Professional-Practitioner für Mediation und Coaching) mit Erfolg absolviert habe. Diese Ausbildung sei vom Wirtschaftsministerium mit der Geschäftszahl 30.599/50-III/1/96 genehmigt.

Mit Vorlageantrag vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Berufung mit folgender Begründung: Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, sei zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Von einer beruflichen Notwendigkeit könne jedoch nicht gesprochen werden, wenn das in einem Kurs vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Natur ist, wofür der Umstand spreche, dass der Kurs von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht würde (laut Abgabepflichtigen sei der Teilnehmerkreis nicht auf Lehrer beschränkt gewesen, es seien ca. 1/3 der Teilnehmer Lehrpersonen gewesen). Dies gelte auch dann, wenn der besuchte Kurs geeignet sei, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen zu verbessern. NLP-Kurse werden nicht dadurch abzugsfähig, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit habe, das in den Kursen vermittelte Wissen an Schüler weiterzugeben. Auch eine teilweise Dienstfreistellung, im Ausmaß von gewöhnlichen Fortbildungsmaßnahmen, minimale Fahrtkostenersätze, sowie die Bestätigung der Schuldirektion, dass die NLP-Kurse als Unterrichtsergänzung und Unterrichtsunterstützung geschätzt werden, vermögen an der Nichtabzugsfähigkeit nichts zu ändern.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bw. an den Unabhängigen Finanzsenat zusätzliche Unterlagen zu seiner Berufung:

Eine Bestätigung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (bm:bwk) vom aus der hervorgeht, dass dem Bw. das Grundseminar 2 in der Dauer von 32 Stunden = ca. 4 Tage (Thema: Problemberatung - Beratung durch Problemanalyse), das für die Ausbildung als Schülerberater vorgeschrieben ist, als absolviert angerechnet wurde. Diese Stunden seien angerechnet worden, weil er als bereits absolvierte Seminare den NLP-Practitioner Kurs (Dauer des Kurses 30 Tage = ca. 240 Stunden), einen NLP-Einführungskurs für Lehrer in Canterbury (Dauer des Kurses 72 Stunden, ein Thema davon war das Überwinden von Lernblockaden im Ausmaß von 4 Stunden) und den Kurs als ReLeMaKo-Trainer (Thema: Rechtschreib-, Lese-, Mathematik- und Konzentrationsprobleme, Dauer 60 Stunden) nachweisen konnte. Die Tätigkeit als Schülerberater übe der Bw. in seiner Funktion als Lehrer an seiner Schule aus, daher müsse auch der absolvierte NLP-Practitioner Kurs als Fortbildung i.S. des Steuerrechtes anerkannt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen.

Durch das StRefG 2000 wurde die Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2000 bei Bildungsmaßnahmen gelockert.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 1999/106, gültig ab dem Jahr 2000, sind Werbungskosten auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.

Für Sachverhalte nach der Rechtslage bis waren Ausbildungskosten weder als Werbungskosten noch unter einem anderen Titel abzugsfähig. Abzugsfähigkeit wurde nur den Fortbildungskosten zuerkannt, wenn sie dazu dienten, im jeweiligen ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient d.h. es muss sich um eine berufsspezifische Fortbildung handeln.

Als weitere Norm ist bei den einzelnen Einkünften zu beachten, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftspolitische Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.

Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben ().

Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei Aufwendungen bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht iS einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Berufdes Bw. sinnvoll sind () oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.

Im Erkenntnis vom , 92/14/0173 hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik nicht anerkannt, da ein derartiger Kurs keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur sei und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei.

Ausgaben für einen "Weiterbildungslehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung" einer Lehrerin in einer höheren landwirtschaftlichen Fachschule stellen im Hinblick auf die dabei vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine Werbungskosten dar ().

Die Aufwendungen einer Lehrerin für Deutsch und Kommunikation an einer kaufmännischen Berufsschule für den Besuch von Kursen für neuro-linguistisches Programmieren (NLP) werden nicht dadurch abzugsfähig, dass die Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, das in den Kursen vermittelte Wissen teilweise an die Schüler weiterzugeben (, 0097).

Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Dienstgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus ().

In den Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) verneinten die Mitglieder des UFS den Werbungskostenabzug bisher bei diversen NLP-Seminaren und bei einem Mediationskurs und zwar UFSG vom , RV/0185-G/02 (NLP-Practitioner Kurs einer Kindergärtnerin), (Mediationskurs eines AHS-Lehrers), UFSK vom , RV/0319-K/02 (NLP-Seminare eines Abteilungsvorstandes) und (NLP-Seminar einer Personalistin) und qualifizierten diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.

Aus den Kursteilnahmebestätigungen ist ersichtlich, dass der Bw. ein NLP-Intensivseminar und den NLP-Practitioner Diplomkurs ÖTZ-NLP besucht hat.

Die Kurse sind in Blöcken von jeweils einigen Tagen in den Jahren 1999 und 2000 an verschiedenen Orten in Österreich absolviert worden.

Aus dem Internet wurden von der Referentin folgende Informationen eingeholt:

Laut der Homepage des ÖTZ-NLP auf www.nlpzentrum.at unter dem Text - Was ist NLP? - ergibt sich aus einer Abfrage am Folgendes:

"NLP ist ein effektives Kommunikationsmodell.

NLP ist eine der effektivsten Trainingsmethoden zur Erweiterung und konstruktiven Veränderung menschlichen Erlebens und Verhaltens. NLP ist die angewandte Summe neuer Erkenntnisse der Psychologie, Sprach- und Gehirnforschung und macht erfolgreiche Kommunikation sowie zielorientiertes Denken und Handeln für die persönliche und berufliche Weiterentwicklung lern- und lehrbar. Die Lernziele des NLP sind

  • Ziele für sich und andere zu formulieren,

  • guten Kontakt und Vertrauen aufzubauen,

  • Sprache und Körpersprache wirkungsvoll einzusetzen,

  • unbewusste Fähigkeiten und Erfahrungen zu nützen,

  • Denkmuster und Handlungsweisen zu verstehen,

  • Stress, Ängste und Zwänge abzubauen,

  • Lösungen für Probleme und Konflikte zu finden,

  • Fremdbestimmung in Selbstbestimmung zu verwandeln und

  • die eigenen Wünsche und Vorhaben kreativ und erfolgreich zu verwirklichen."

Ebenfalls wurden aus der Homepage www.nlpzentrum.at am die Ausbildungsrichtlinien des ÖTZ NLP Institutes abgefragt. Die Grundausbildungen sind 1. NLP-Professional Practitioner Kurs; 2. NLP-Professional Master Practitioner und 3. NLP-Lebens- und Sozialberater (Berufsausbildung) d.h. nach den ÖTZ-NLP Ausbildungsrichtlinien ist der NLP-Professional Practitioner die 1.Stufe der Grundausbildung im NLP.

Ausbildungsziele des NLP-Professional Practitioner sind

  • Vermittlung und Integration von grundlegenden NLP-Interventionen und Fertigkeiten in Theorie und Praxis.

  • Reflexion der eigenen lebensgeschichtlichen Prägungen beim Anwenden psychologischer Interventionen.

Die Inhalte des ÖTZ-NLP-Professional Practitioner Diplomkurses lauten:

Das Lernen mit NLP ist mit intensiver Selbsterfahrung und persönlicher Entwicklung verbunden. Darüber hinaus beinhaltet der Diplomkurs die Vermittlung und Integration von folgenden NLP-Fertigkeiten und Interventionsmuster:

  • Kommunikationsmodelle, Coaching und Beratungsmethodik

  • Positive Ziele setzen und zielorientierte Gespräche führen

  • Sprachmodell zur präzisen und raschen Informationsgewinnung

  • Gesprächsintervention durch gezielte Fragetechnik

  • Erkennen und Verändern von Denk-, Lern- und Handlungsstrategien

  • Übertragen erfolgreicher Verhaltensmuster

  • Hypnotische Sprach- und Kommunikationsmuster

  • Psychodynamisches Arbeiten mit Trancezuständen

  • Verbale und nonverbale Kommunikation mit dem Unbewussten

  • Kreatives Arbeiten mit Metaphern und Symbolen

  • Reframing und Submodalitäten

  • Umgang mit Zwängen, Ängsten und Traumata

  • Stressmanagement und Entspannungstechniken

  • Konstruktives Verändern der persönlichen Geschichte

  • Verbessern der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit

  • Mediations- und Verhandlungsmodelle, Konfliktmanagement

  • Peergroups, Beratungspraxis, Videotraining und Coaching

  • Selbsterfahrung und berufsdifferenzierte Supervision

Innerhalb des Kurses findet eine innere Differenzierung nach beruflichen Schwerpunkten statt,

wonach die jeweiligen NLP-Modelle berufsspezifisch in folgenden Untergruppen trainiert werden:

Coaching, Beratung und Therapie

Management und Wirtschaftskommunikation

Pädagogik und Schulmanagement

Der NLP-Practitioner Diplomkurs ist laut der vom Bw. vorgelegten Kopie von einer Seite 12 über die Inhalte des Kurses eine Kombination aus theoretischem Wissen, praktischen Anwendungen und persönlicher Selbsterfahrung. Ziel ist das Erwerben größerer Flexibilität im Umgang mit sich selbst und anderen sowie Kompetenz für Beratung und Coaching in allen Lebensbereichen.

Die Inhalte des NLP-Practitioner Diplomkurses sind für alle angeführten Berufsgruppen jeweils für deren Zielgruppen bzw. Klienten anwendbar und auf dieser Seite 12 entsprechend der oben angeführten Berufsgruppenreihenfolge ausformuliert: z.B.

Kommunikationsmodelle:

für Coaching, Beratung und Therapie

für Management und Wirtschaftskommunikation

für Schulmanagement und Elterngespräche

Fragetechnik:

zur raschen Informationsgewinnung im Erstgespräch

zur raschen Informationsgewinnung in Management und Verkauf

zur raschen Informationsgewinnung im Unterricht

Als Graduierungskriterien für das NLP-Practitioner Diplom sind angeführt die Integration der wesentlichen NLP-Grundannahmen, die Kompetenz in der Anwendung des NLP-Zielmodells (Videoarbeit), die Kompetenz in der Anwendung grundlegender NLP-Interventionen und der Nachweis der Kenntnisse einfacher theoretischer NLP-Modelle.

Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen und den durchgeführten Erhebungen geht hervor, dass der NLP-Practitioner Kurs persönlichkeitsbildende Elemente und Möglichkeiten des erfolgreichen zwischenmenschlichen Kommunizierens vermittelt. Diese Kenntnisse finden sowohl in privaten als auch in beruflichen Lebensbereichen Anwendung.

Das theoretische und praktische Wissen eines Kommunikationsmodells, das in vielen Berufen und in privaten Angelegenheiten von Nutzen sein kann, erfüllt nicht das Kriterium der berufsspezifischen Fortbildung für einen AHS-Lehrer.

Der Teilnehmerkreis bei solchen Kursen erstreckt sich auf Personen quer durch alle Berufsgruppen wie beispielhaft aufgezählt Trainer, Therapeuten, Techniker, Angestellte aus der Wirtschaft, Beamte, Lehrer u.a. mehr. Das Trainieren der NLP-Modelle in berufsspezifischen Untergruppen bei den NLP-Kursen zeigt nur, wie vielfältig nutzbar diese Anwendungsmöglichkeiten sind.

Der allgemein verwendbare Inhalt des NLP ergibt sich aus den vorher genannten Aufzählungen und z.B. schon aus dem Satz "Lernen mit NLP ist mit intensiver Selbsterfahrung und persönlicher Entwicklung verbunden". Aus den Lernzielen ist ersichtlich, dass persönlichkeitsbildende Elemente im Vordergrund stehen und dass das dort vermittelte Wissen von allgemeiner Art ist wie z.B. Ziele für sich formulieren, Sprache und Körpersprache wirkungsvoll einsetzen usw.. Bei Ausbildungsinhalten von so allgemeiner Natur kann von berufsspezifischer Fortbildung nicht einmal bei einem AHS-Lehrer mit dem Unterrichtsfach Psychologie gesprochen werden.

Die vorgelegten Unterlagen des Bw. zu den Übungen der NLP-Modelle in Kleingruppen läßt nur im Fall des Bearbeitens eines Zielsatzes für das Thema "Disziplin in der Schule" einen direkten berufsbezogenen Inhalt erkennen. Die übrigen vorgelegten Beispiele behandeln allgemeine Themen des NLP und zeigen keine eindeutigen berufsspezifischen Inhalte auf.

Es wird dem Bw. geglaubt, dass er seine erworbenen Kenntnisse im Lehrberuf einsetzen und benützen kann bzw. dies auch tut. Da aber die Aufwendungen für den NLP-Kurs auf Grund ihres allgemeingültigen Inhaltes neben der beruflichen Bedeutung in einem wesentlichen Ausmaß auch der privaten Lebensführung zu Gute kommen können, liegt steuerlich gesehen vom Sachverhalt her ein gemischter Aufwand vor.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes legt in Sachverhalten mit Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, fest, dass der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur dann angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz für die berufliche im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. , 95/14/0044, 95/14/0045, , 0097, ). Als Hinweis für die berufliche Notwendigkeit wird angesehen, dass der Teilnehmerkreis eines Kurses homogen ist dh z.B. aus lauter Lehrern im weitesten Sinne bestehen müßte, der Inhalt nur auf Probleme des Schulalltags abgestellt wäre und der Arbeitgeber zumindest einen Teil der Kurskosten für die Teilnahme am Kurs trägt.

Hier im gegenständlichen Fall wurden dem Bw. Fahrtkosten in Höhe der Bahnkontokarten vom Dienstgeber ersetzt. Nicht ersetzt wurden die Fahrtkosten zu den Treffen der Untergruppen. Dem Bw. wurde an den auf Unterrichtstage fallenden Kurstagen ein Sonderurlaub gewährt. Die direkten Kurskosten wurden jedoch nicht vom Dienstgeber übernommen. Die Bestätigung der Schule spricht nur von einer wertvollen Ergänzung und Unterstützung bei seiner Tätigkeit als Lehrer. Diese Beiträge des Dienstgebers an den Kurskosten sind als zu geringfügig einzustufen, sodass der Besuch des NLP-Practitioner Kurses hier im vorliegenden Fall für den berufungswerbenden AHS-Lehrer als für nicht notwendig i.S. einer berufsspezifischen Fortbildung angesehen werden muss.

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, den Aufwand dahingegend zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkünftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, stellen Mischaufwand dar. Da das in den NLP-Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar ist, ist eine Trennung des Aufwandes in beruflich und privat an Hand objektiver Kriterien nicht möglich.

Der Gesetzestext des § 20 Abs. 1 Z 2 a EStG 1988 normiert ein striktes Aufteilungsverbot für Aufwendungen, die auch dem Beruf förderlich sind und bei denen die Kosten nicht objektiv in beruflich oder privat trennbar sind, sodass solche Aufwendungen nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen.

Dieses Ergebnis ist für einen so engagierten Lehrer wie den Bw. sicher unbefriedigend und enttäuschend. Es ist jedoch iS der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) darauf zu achten, dass NLP-Kurse deren Inhalt die Vermittlung eines allgemein brauchbaren Kommunikationsmodells ist und die generell zur Persönlichkeitsentwicklung dienen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Es wird damit verhindert, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb teilweise in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Dieser Linie entsprechen die vorher zitierten VwGH-Erkenntnisse und die bereits beim UFS ergangenen Berufungsentscheidungen.

Als zweite Frage ist beim vorliegenden Sachverhalt zu klären, ob durch die Anrechnung des bm:bwk von 32 Stunden für das Grundseminar 2 bei der Ausbildung zum Schülerberater die Kosten des NLP-Kurses des Bw. dadurch als berufsspezifische Fortbildung angesehen werden könnten.

Aus der Homepage www.schulpsychologie.at/schuelerberatung wurden am Informationen abgefragt über die Aufgaben, die Aus- und Weiterbildung und die Erlässe zur Schülerberatung. Unter den Erläuterungen zur Schülerberatung (A. Kommentare zur Tätigkeit, 1. Das spezifische Profil der Schülerberatung) geht hervor, dass die Schülerberatung die spezifische Beratungstätigkeit eines/r in den Lehrkörper vollintegrierten Lehrer/in ist. Sie besteht einerseits in der akuten Auffangfunktion bei persönlichen und zwischenmenschlichen mit der Schule zusammenhängenden Problemen (Problemberatung), in der beratenden Begleitung bei Orientierungsproblemen in der Schullaufbahn (Informationsberatung) und in der Hilfe bei Kooperationsfragen (Systemberatung).

Ein Erlass vom , Zl.33.521/2-L/8/93 regelt den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsseminare im Bereich der Schülerberatung, die als Curriculum benannt werden. Die Ausbildung besteht aus den Grundseminaren 1 bis 3 und diversen Weiterbildungsseminaren.

Aus der Anrechnung von 32 Stunden, das sind ca. 4 Tage, ist für das Grundseminar 2 zur Ausbildung als Schülerberater nichts gewonnen, da die Anrechnung auch unter Angabe von zwei weiteren und dabei tatsächlich berufsspezifischen Seminaren nämlich einem Englischfortbildungskurs für Lehrer und einem ReLeMaKo-Kurs für Lehrer erfolgt ist. Die Anrechnung der 32 Stunden erfolgte nicht direkt wegen der Absolvierung des NLP-Practitioner Kurses. Es kann aus der Anrechnung von 32 Stunden als berufsspezifisch in Relation zu den 240 Stunden zum NLP-Kurs nicht abgeleitet werden, dass dann die gesamten 240 Stunden berufsspezifische Stunden gewesen sein müßten. Dies umso weniger als die Anrechnung auch unter Angabe von zwei weiteren tatsächlich berufsspezifischen Seminaren erfolgte, sodass eine konkrete Zuordnung für die Anrechnung nicht nachvollziehbar ist. Es hätten für diese 32 Stunden bereits der Englischfortbildungskurs und der ReLeMaKo-Kurs rein von den Stundenanzahlen her durchaus für die Anrechnung ausreichen können.

Als dritte Frage ist zu klären, ob der vom Bw. besuchte NLP-Kurs, der auch als Grundausbildung für die Mediatorenausbildung oder als Teil der Lebens- und Sozialberater Ausbildung beim ÖTZ-NLP angerechnet wird, wenn schon nicht als Fortbildungs- so doch als Ausbildungskosten abzugsfähig wäre.

Auf der Homepage www.mediator.co.at wurden am die diversen Inhalte und der Ausbildungsweg zu einem Mediator bzw. einer Mediatorin beim ÖTZ-NLP abgefragt.

U.a. wird bei der Mediationsausbildung für den Basic-Mediator auf die NLP-Professional-Practitioner Ausbildung verwiesen, da die in den NLP-Ausbildungen intensiv trainierten Frage - , Sprach- und Körpersprachmodelle es den NLP-Mediatoren ermöglichen, ihre Klienten rasch und genau zu verstehen und gemeinsam von Pattsituationen zu Lösungssituationen zu führen. Die professionelle Mediationsausbildung für den Basic Mediator umfasst bei ÖTZ-NLP das NLP-Einführungsseminar 2 Tage, das NLP Intensiv- und Auswahlseminar 5 Tage; den NLP-Professional-Practitioner Diplomkurs für Coaching und Mediation 30 Tage inklusive einer Peergroup mit ca. 80 Stunden.

Die Umdeutung des NLP-Practitioner Kurses in einen Teil der Ausbildung für den Mediations Coach bzw. einen Teil der Lebens- und Sozialberater Ausbildung stellt keine Möglichkeit dar, diese Kosten als Ausbildungskosten abzugsfähig werden zu lassen, da diese keine Kenntnisse oder Fertigkeiten für den vom Bw. konkret ausgeübten Beruf des AHS-Lehrers vermitteln. Die Mediatorenausbildung und die Sozial- und Lebensberater Ausbildung stellen je einen eigenen Ausbildungszweig dar, dessen Absolvierung zwar natürlich für die Ausübung des Berufes des Bw. von Nutzen sein kann, aber keinesfalls notwendig ist.

Eine Abzugsfähigkeit als Ausbildungskosten geht für das Jahr 1999 schon auf Grund der Gesetzeslage nicht, die keinerlei Ausbildungkosten als abzugsfähig zugelassen hat.

Die Prüfung, ob ab 2000 die Kurskosten als Ausbildungskosten abgezogen werden könnten ist ebenfalls zu verneinen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Von einem solchen Zusammenhang kann nur ausgegangen werden, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Der wesentliche Teil der Tätigkeit des Bw. besteht aber im Unterrichten von Schülern und nicht in der Mediation, der Konfliktlösung oder dem Coaching.

Aus allen diesen angeführten Gründen sind die geltend gemachten Aufwendungen der privaten Sphäre des Bw. zuzuschreiben und waren nicht als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
NLP
AHS-Lehrer
Lehrer
Fortbildungskosten
Aufteilungsverbot
Ausbildungskosten
Mediation
Mischaufwand
nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung
Verweise
Anmerkung
vgl. RV/0185-G/02, RV/4467-W/02, RV/0319-K/02, RV/0682-W/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at