Schüleraustausch als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bfadr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer brachte in der Einkommensteuererklärung für 2009 vor:
"Unsere Tochter war von Ende Jänner 2010 bis Ende Juli 2010 für ein Austauschsemester an einer Highschool in Kalifornien, USA. Das wurde über die Organisation AFS erledigt. Die Kosten in Höhe von 5.800,00 € mussten allerdings bereits im Dezember 2009 beglichen werden. Daher beantrage ich die vollständige Berücksichtigung dieser Kosten (5.800,00 €) für das Jahr 2009."
Die Kosten für das Studium der Tochter in den USA wurden vom Finanzamt Bregenz im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. In der Begründung führte das Finanzamt Bregenz aus:
"Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen Schulbesuch oder ein auswärtiges Studium entstanden sind, sind dann nicht zwangsläufig, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen auch an einer im Wohnort gelegenen Schule oder Universität absolviert werden kann. Nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu zwangsläufigen Kosten der Eltern. Die Kosten für das Austauschsemester in Kalifornien konnten daher nicht berücksichtigt werden, es handelt sich hierbei um Kosten der privaten Lebensführung."
In der Berufung vom brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"In Ihrem Einkommensteuerbescheid für 2009 vom haben Sie die Geltendmachung der Kosten für das Auslandsemester unserer Tochter Name in den USA abgelehnt, mit einem Hinweis auf einen Entscheid vom .
Meines Erachtens handelt es sich sehr wohl um einen Sachverhalt, der Berücksichtigung unter den außergewöhnlichen Belastungen finden muss (im Rahmen des Freibetrags gemäß § 34 Abs. 8 EStG).
Ich begründe dieses Ansuchen damit, dass sich zunächst schon in den Lohnsteuerrichtlinien Hinweise darauf finden, dass eine Berücksichtigung möglich ist (vgl. RZ 876 letzter Absatz). Und zwar muss es sich nach dem Wortlaut der RZ 876 um " ... (geförderte) Austauschprogramme ... " handeln, die " ... angesichts des Umstandes der Förderung ... sowie der Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten auszugehen [ist]."
Der Tatbestand der fremdsprachlichen Vermittlung von Lehrinhalten steht an einer US-amerikanischen Schule wohl außer Zweifel. Der weitere Tatbestand der Förderung muss laut der RZ 876 nicht unbedingt in einer finanziellen Förderung bestehen. Dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um eine Förderung im sprachlichen und interkulturellen (persönlichen) Bereich handelt, lässt sich sehr wohl belegen. Weiters wird eine Teilnahme an diesem Austauschprogramm sehr wohl auch finanziell gefördert, wie uns Frau Mag. Suppin nach telefonischer Rückfrage erläutert hat. Dazu ist ein Ansuchen an das AFS zu stellen, wobei je nach finanzieller Bedürftigkeit Förderungen finanzieller Art vergeben werden.
Auch wurde in der Handesakedmie Bregenz "regelrecht" Werbung bei den (entsprechend "guten") Schülern/Schülerinnen für ein "Austauschsemester" gemacht, mit der Begründung dass das zum einen sehr wohl eine Bereicherung in der Ausbildung darstellt, die auch für das zukünftige Berufsleben die Chancen steigert, und andererseits keine Verzögerung in der Ausbildung in Österreich darstellt (was ansonsten zusätzliche Kosten für "uns Steuerzahler" bedeuten würde).
Und eine entsprechende Ausbildung ist weder am Wohnort noch in der näheren Umgebung möglich, sondern könnte nur über sehr kostspielige Zusatzausbildungen (z.B. entsprechende Englischkurse bei div. privaten Anbietern) erreicht werden, wobei die Kosten zur Erreichung einer einem Auslandssemester entsprechenden Fortbildung bei weitem höher wären.
Zum zweiten Punkt:
Sie haben im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom in keiner Weise Bezug genommen auf meine Beanstandung der fälschlich eingeforderten Anspruchszinsen (für - ) für das Jahr 2008 in Höhe von Euro 105,67. Wie schon in meinem letzten Schreiben erklärt, ist diese Forderung nur aufgrund einer falschen Berechnung in Ihrem Hause zustande gekommen und sicher nicht gerechtfertigt.
Ich bitte Sie daher, diesen Fehler zu bereinigen und die Anspruchszinsen in Höhe von Euro 105,67 mit einer entsprechenden Gutschrift bei der nächsten Quartalsvorschreibung zu berücksichtigen."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Auch wenn ein Auslandssemester von der Schule beworben und befürwortet werden mag, kann dies nicht zur Abzugsfähigkeit dieser Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen führen, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen sind. Derartige Kosten sind nur dann abzugsfähig, wenn eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland nicht gegeben ist. Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht noch eine sittliche Pflicht gebieten es den Eltern, das Kind an einer ausländischen Highschool die Fremdsprache erlernen zu lassen. Einzig in jenen Fällen, in denen eine Ausbildungsmöglichkeit im Rahmen von z.B. durch ein Erasmus-Stipendium gefördertes Programm erfolgen, steht für den Zeitraum des Auslandsstudiums der Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 zu. Nur weil AFS (eine international tätige) parteipolitisch unabhängige und gemeinnützige Freiwilligenorganisation Förderungen theoretisch zusagt, handelte es sich beim Auslandssemester der Tochter nicht um ein gefördertes Austauschprogramm.
Hinweis: Per wurden Anspruchszinsen 2008 gutgeschrieben iHv. 134,29."
Im Vorlageantrag vom brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"In Ihrer Berufungsvorentscheidung Einkommensteuer 2009 vom haben Sie die Geltendmachung der Kosten für das Auslandsemester unserer Tochter Name in den USA erneut abgelehnt.
Offensichtlich habe ich bisher nicht die richtigen Worte gefunden.
Meines Erachtens handelt es sich sehr wohl um einen Sachverhalt, der Berücksichtigung unter den außergewöhnlichen Belastungen finden muss (im Rahmen des Freibetrags gemäß § 34 Abs. 8 EStG).
Sie führen In Ihrer Ablehnung immer wieder an, dass diese Aufwände nicht "zwangsläufig" sind, da eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Inland gegeben sei.
Und genau diese Begründung ist nicht korrekt.
Eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit ist weder am Wohnort noch im ganzen Bundesland (Vorarlberg) möglich!
Entsprechende Möglichkeiten finden sich allerdings sehr wohl im Inland, wenn man ganz Österreich betrachtet. Und zwar gibt es eine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit an verschiedenen Internationalen Schulen im Bundesgebiet.
Anbei eine kurze Auflistung solcher Schulen ... und den aufzubringenden Finanzmitteln:
American International School Vienna
Die Schulgebühr für 1 Jahr beträgt 17.507,00 € zuzüglich div. weiteren Gebühren (z.B. Anmeldegebühr, Bearbeitungsgebühr etc.), die ebenfalls mehrere Tausend Euro ausmachen. Zuzüglich der Kosten für den Aufenthalt in Wien.
DANUBE INTERNATIONAL SCHOOL VIENNA
Die Schulgebühr für 1 Semester beträgt 8.750,00 € zuzüglich div. weiteren Gebühren (z.B. Anmeldegebühr, Gebühren auf Aufnahmetest, Bearbeitungsgebühr etc.), die ebenfalls mehrere Tausend Euro ausmachen. Zuzüglich der Kosten für den Aufenthalt in Wien.
Vienna International School
Die Schulgebühr für 1 Jahr beträgt 15.588,00 € zuzüglich div. weiteren Gebühren (z.B. Anmeldegebühr, Bearbeitungsgebühr etc.), die ebenfalls mehrere Tausend Euro ausmachen. Zuzüglich der Kosten für den Aufenthalt in Wien.
American International School Salzburg
Die Schulgebühr für 1 Jahr beträgt 29.800,00 € zuzüglich div. weiteren Gebühren (z.B. Anmeldegebühr, Bearbeitungsgebühr etc.), die ebenfalls mehrere Tausend Euro ausmachen). Zuzüglich der Kosten für den Aufenthalt in Salzburg.
Bei diesen Angaben handelt es sich jeweils um aktuelle Angaben der entsprechenden Schule, die Sie ganz einfach anhand der Homepage der Schule im Internet überprüfen können.
Somit haben Sie in Ihrer Ausführung Recht, dass eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Inland (= im Bundesgebiet) gibt.
Allerdings erfordern alle diese Möglichkeiten ebenfalls ein Verlassen des "ordentlichen Wohnortes", was unabdingbar mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Und die Schulgebühren an vergleichbaren Ausbildungsstätten übertreffen die zur Berücksichtigung beantragten Kosten für das Auslandssemester unserer Tochter erheblich, teilweise um ein Vielfaches.
Daher ist ganz sicher der "Tatbestand der Zwangsläufigkeit" gegeben und die entsprechenden, finanziellen Aufwände bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2009 sehr wohl zu berücksichtigen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsleistung grundsätzlich keine besondere Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht § 34 Abs. 8 EStG 1988 für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes unter der Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 trifft somit eine Regelung für jene Mehraufwendungen, die durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes erwachsen. Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei Auslegung der Voraussetzung der "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom , 2010/15/0069, und vom , 2010/15/0099).
Die Judikatur verlangt im gegebenen Zusammenhang in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen (oder in dessen Einzugsbereich) besteht, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen.
Der Berufungsführer hat im Vorlageantrag - vom Finanzamt unbestritten - ausgeführt, dass in Vorarlberg keine Schule existiert, an der sämtliche Unterrichtsfächer in englischer Sprache unterrichtet werden, existiert. Durch den Unterricht sämtlicher Fächer in englischer Sprache sowie den Aufenthalt im englischsprachigen Ausland ist aber eine Vertiefung der Englischkenntnisse möglich, die an einer deutschsprachigen Schule in Österreich nicht erzielbar ist. Die nächste Schule an der sämtliche Unterrichtsfächer in englischer Sprache unterrichtet werden befindet sich in Salzburg. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 1995/624 liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsgebietes des Wohnortes. Da somit im Einzugsbereich des Wohnortes des Kindes keine einer amerikanischen High-School vergleichbare Schule besteht, steht dem Berufungsführer der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs 8 EStG grundsätzlich zu.
Ein Wahlrecht zwischen Pauschbetrag und höheren tatsächlichen Kosten besteht nicht.
Hinsichtlich der den Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG übersteigenden Aufwendungen ist festzustellen:
Der Pauschbetrag iHv 110,00 € pro Monat gemäß § 34 Abs. 8 soll Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken. Er dient nicht dazu, die Entrichtung des Schulgeldes zu decken. In der Entrichtung des Schuldgeldes kann aber ein berücksichtigungsfähiger Aufwand gemäß § 34 Abs. 1 erblickt werden. ()
Selbst wenn die Tragung der Ausbildungskosten in den USA aufgrund der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung zu bejahen wäre, so gilt es dennoch festzuhalten, dass gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit a abgegolten sind.
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig wäre, oder, wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä. erforderlich wäre. Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige wären nur dann eine außergewöhnliche Belastung gewesen, wenn sie unter Bedingungen erfolgten, die auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung geführt hätten. (; , 94/14/0087; Doralt, EStG § 34, Rz. 43 und 63)
Die Bezahlung der Ausbildungskosten durch den Berufungsführer sind als Unterhaltsleistungen an seine Tochter anzusehen (). Kosten der Unterhaltsleistungen würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Kosten der Berufsausbildung erfolgen kraft freien Willensentschlusses. Sie erwachsen daher nicht zwangsläufig und sind nicht außergewöhnlich. () Es liegt kein Fall der Entziehung der Existenzgrundlage auf Seiten der Tochter des Berufungsführers. vor, welche die gegenständliche Berufsausbildung notwendig machen würde. Einen diesen Ausnahmefällen entsprechenden Sachverhalt hat der Berufungsführer jedenfalls nicht behauptet.
Zu einem bloßen englischsprachigen Unterricht mit Native Speakern ist zu sagen, dass dieser eventuelle Vorteil dennoch weder die gesetzliche Unterhaltspflicht nach §140 ABGB, noch eine sittliche Pflicht der Eltern auslöst, eine solche Ausbildung zu finanzieren.
Der Auslandsaufenthalt der Tochter erfolgte von Jänner bis Juli 2010 und dauerte somit rund sieben Monate. Werden die Voraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG erfüllt, dann gebührt der Pauschbetrag in seiner vollen Höhe auch für das angefangene Monat zu Beginn oder bei der Beendigung der Berufsausbildung.
Gemäß § 39 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
Veranlagungszeitraum des angefochtenen Bescheides ist das Kalenderjahr 2009. Das bedeutet, dass nur die ertragsteuerlich erheblichen Ereignisse zwischen 1. Jänner und für die Steuerbemessung heranzuziehen sind.
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG letzter Satz wird die außergewöhnliche Belastung durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Daraus folgt in einhelliger Meinung, dass im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 kein Pauschale berücksichtigt werden kann. Für die sieben Monate der auswärtigen Berufsausbildung von Jänner bis Juli 2010 steht der Pauschbetrag daher keinesfalls bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 zu.
Aus dem Grundsatz der periodengerechten Einkommensermittlung folgt, dass für Ausbildungszeiten im Jahr 2010 der Abzug eines Pauschales gem. § 34 Abs. 8 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 geltend zu machen ist.
Durch die Bestimmung des § 34 Abs. 8 letzter Satz wird nämlich normiert, dass die außergewöhnliche Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung sich hinsichtlich des Zeitraumes nach der Dauer der Berufsausbildung richtet. Es wird damit unwiderlegbar vermutet, dass der - pauschal zu berücksichtigende - Aufwand des Steuerpflichtigen sich kontinuierlich über die Dauer der auswärtigen Berufsausbildung des Kindes verteilt. Wann der Vermögensabfluss tatsächlich erfolgt, ist somit für die Pauschale genauso irrelevant wie die konkrete Höhe der auswärtigen Ausbildungskosten.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Berufungsführer wird darauf hingewiesen, dass er eine Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2010 gemäß § 303 BAO beantragen kann, wenn in diesem Verfahren (Einkommensteuerverfahren für 2010) die Tatsache, des Auslandssemesters der Tochter dem Finanzamt nicht bekannt gegeben worden ist, da es sich in diesem Fall um eine im Einkommensteuerverfahren für 2010 neu hervorgekommene Tatsache handelt.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at