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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 27.02.2006, FSRV/0055-L/05

Schuld- und Strafberufung gegen Straferkenntnis wegen versuchter Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit, da kein Tatvorsatz vorgelegen sei, die Strafe zu hoch bemessen worden sei und zu Unrecht in Abwesenheit verhandelt worden sei.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen PZ, Handelsagent, geb. am 19XX, whft. in L, wegen der Finanzvergehen der (versuchten) Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz vom , SN 046-2005/00007-001, dieses vertreten durch Oberrat Dr. Christian Kneidinger,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:

a) Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses laut lit. a) wird insofern modifiziert, als der Tatzeitpunkt zu lit. a) von 2004 auf April 2003 geändert und der Tatzeitpunkt zu lit. b) mit April 2001 (Steuererklärungen 2000) bzw. April 2002 (Steuererklärungen 2001) ergänzt wird.

b) Die gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. 21 FinStrG als Zusatzstrafe iSd. § 21 Abs. 3 FinStrG zu verhängende Geldstrafe wird mit

3.500,00 €

(in Worten: dreitausendfünfhundert Euro)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben ebenfalls als Zusatzstrafe auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe mit

30 Tagen

neu festgesetzt.

Weiters werden die vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 350,00 € (i.W.: dreihundertfünfzig Euro) neu festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN 046-2005/00007-001, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der am in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung den Bw. für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz a) als Abgabepflichtiger durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Jahr 2004 eine Verkürzung folgender bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar an Umsatzsteuer für 2002 iHv. 2.900,00 € und an Einkommensteuer für 2002 iHv. 895,59 € zu bewirken versucht zu haben und b) als Abgabepflichtiger und Verantwortlicher der Firma E-GesmbH, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass er für die Jahre 2000 und 2001 keine/verspätete Steuererklärungen abgegeben habe und dadurch das Finanzvergehen zu a) der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG und zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ausgesprochen.

Gleichzeitig wurden die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 € bestimmt.

In ihrer Entscheidungsbegründung führte die Finanzstrafbehörde im Wesentlichen an, dass sich die objektive Tatbildmäßigkeit der Handlungsweise des Beschuldigten aus der Aktenlage des Abgabenverfahrens zu den StNrn. 12 und 34 und die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 33 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. a iVm. § 8 Abs. 1 FinStrG aus der Person des Bw., dem sowohl die entsprechenden abgabenrechtlichen Pflichten als auch die Folgewirkungen der Pflichtenverletzungen hinlänglich bekannt waren, ergeben hätten. Hinsichtlich der Ausmessung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nahm die Erstbehörde als straferschwerend drei einschlägige Vorstrafen des Beschuldigten, den langen Tatzeitraum, die Begehung weiterer Straftaten trotz eines anhängigen Strafverfahrens sowie das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen als straferschwerend an, sodass unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die spruchgemäßen Strafen zu erkennen gewesen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Außer Streit gestellt werde, dass von ihm als Verantwortlichen sowohl die verfahrensgegenständlichen Steuererklärungen zu StNr. 12 (PZ) als auch zu StNr. 34 (Firma E-GesmbH) nicht abgegeben worden seien. Keineswegs sei die Nichtabgabe aber vorsätzlich bzw. aus dem Grunde der Abgabenverkürzung erfolgt. In Wahrheit sei die Nichtabgabe auf eine permanente Arbeitsüberlastung und einen durch private Schicksalsschläge und berufliche Rückschläge und Misserfolge verursachten angegriffenen Gesundheitszustand zurückzuführen und er auf Grund dieser Umstände gar nicht in der Lage gewesen sei, die entsprechenden Rechnungsabschlüsse zu erstellen bzw. die Erklärungen termingerecht bei der Abgabenbehörde einzureichen.

Weiters werde gegen die ausgesprochene Geldstrafe berufen und unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Lage um eine wesentliche Herabsetzung ersucht. Sowohl seine persönliche Situation (Privatkonkurs 1995) als auch die der Firma E-GesmbH sei äußerst angespannt, da einerseits hohe Rückzahlungen (aus eingegangenen Darlehensverpflichtungen) zu leisten seien bzw. die genannte Firma die ihm aus seiner Geschäftsführer-Tätigkeit zustehende finanzielle Vergütungen nicht ausbezahlt habe. Es sei auch das fortgeschrittene Lebensalter bzw. der Umstand zu berücksichtigen, dass seit dem Jahr 1996 sämtliche abgabenrechtliche Verbindlichkeiten trotz angespannter wirtschaftlicher Lage beglichen worden seien. Weiters habe er mangels Anwesenheit bei der dem angefochtenen Straferkenntnis vorangegangenen mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit gehabt, zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben bzw. die Strafe entsprechend zu vermindern.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zum Berufungsvorbringen hinsichtlich der nach der Aktenlage zu SN 046-2005/00007-001 am vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung (§§ 127 f FinStrG) festzustellen, dass gemäß § 126 FinStrG die Durchführung der ordnungsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse dann möglich ist, wenn der Beschuldigte einer Vorladung iSd. § 125 FinStrG nicht nachkommt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein (vgl. dazu auch § 117 Abs. 2 FinStrG).

Mit Schreiben (Telefax) vom gab der Bw. unter Vorlage zweier ärztlicher Atteste, wonach bei ihm seit einem 1995 erlittenen Schlaganfall rez. transitorisch ischämische (=vorübergehende nach Arterienverschluss auftretende Durchblutungsstörungen) Attacken mit org. Psychosyndrom (=Leistungs- bzw. Verhaltensstörungen) aufträten bzw. er infolge eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes im Sinne eines Burnout-Syndroms in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei, bekannt, dass er auf Grund seines derzeit angegriffenen Gesundheitszustandes an der ihm mit Vorladung vom bekannt gegebenen mündlichen Verhandlung am , 9:00 Uhr, nicht teilnehmen könne und ersuchte um Terminverschiebung.

Eine Krankheit, Behinderung oder sonstiges begründetes Hindernis steht nur dann einer Verhandlung in Abwesenheit iSd. § 126 FinStrG entgegen, wenn und soweit die vom Beschuldigten (in der Regel in der Entschuldigung) offen zu legenden Umstände geeignet sind, ihn von der Teilnahme an der anberaumten Verhandlung abzuhalten. Dabei stellt eine Erkrankung nur dann einen hinreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie sich wirklich als ernstes Hindernis (für eine Verhandlungsteilnahme) darstellt und dies auch vollkommen glaubwürdig dargetan wird (vgl. auch 14 Os 13, 37/98).

Zieht man neben dem Umstand, dass die vom Bw. in seiner Entschuldigung ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwar den schon seit längerem bestehenden angegriffenen allgemeinen Gesundheitszustand, nicht aber dessen aktuelle Verhandlungsunfähigkeit für den angeführten Termin hinreichend belegen, die aktenkundige Tatsache in Betracht, dass der Bw. zum genannten Verhandlungszeitpunkt mit dem Verhandlungsleiter der Finanzstrafbehörde erster Instanz von seinem Arbeitsplatz aus (in der Firma E-GesmbH) telefoniert hat und sich somit offenbar zum Verhandlungszeitpunkt an seinem Arbeitsplatz befunden hat (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 21 des Strafaktes), erweist sich die von der Erstbehörde in Abwesenheit des (damit als unentschuldigt geltenden) Beschuldigten durchgeführte mündliche Verhandlung als nicht rechtswidrig.

Nach der vorliegenden, und auch in der Berufung hinsichtlich der objektiven Gegebenheiten unbestritten gebliebenen Aktenlage, betreibt der Bw. seit 1990 (als Einzelunternehmer) eine Handelsagentur (StNr. 12) und ist daneben (abgabenrechtlich verantwortlicher) Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma E-GesmbH, FN 56 des Landesgerichtes Linz (StNr. 34 ). PZ, der laut Finanzstrafkartei drei (noch nicht getilgte) Vorstrafen wegen Finanzvergehen (nach §§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG) aufweist und gegen den seit (Zustellung der Strafverfügung SN 046-2000/00269-001 vom ) ein, mittlerweile mit Straferkenntnis des Finanzamtes Linz vom rechtskräftig abgeschlossenes, weiteres (verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a (Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-03/02) und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1998), jeweils zur StNr. 12, anhängig war, hat nach der Aktenlage als abgabenrechtlich Verantwortlicher des von ihm betriebenen Einzelunternehmens für den Voranmeldungszeitraum April bis November 2002 entgegen § 21 UStG 1994 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. insgesamt 1.600,00 € (abgabenbehördliche Festsetzung gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 vom ) entrichtet. In weiterer Folge wurden vom Bw., der bereits in den Vorjahren vielfach die Abgabenerklärungen zu der StNr. 12, wenn überhaupt, erheblich verspätet, d.h. außerhalb der ihm von Gesetzes wegen bzw. seitens der Abgabenbehörde eingeräumten Fristen, abgegeben hat und die Bemessungsgrundlagen im Abgabenverfahren regelmäßig - zuletzt für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 - jeweils im Schätzungsweg ermittelt wurden, zum vorgegebenen Termin, d.w. nach der Aktenlage zu StNr. 12 in Abweichung vom gesetzlichen Abgabetermin laut § 134 BAO (), laut erlassmäßigerweiser Zufristung der , weder Umsatz- noch Einkommensteuer-Jahreserklärungen für das Veranlagungsjahr 2002 beim Finanzamt eingereicht. Nachdem trotz abgabenbehördlicher Erinnerung vom die Abgabenerklärungen auch innerhalb der gewährten Nachfrist nicht eingereicht wurden, wurden von der Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen jeweils im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ermittelt und den (in Rechtskraft erwachsenen), eine Nachforderung an Einkommensteuer: iHv. 895,59 € bzw. eine Nachforderung an Umsatzsteuer von 1.300,00 € ergebenden, bescheidmäßigen Abgabenfestsetzungen vom , zu Grunde gelegt.

Weiters ist der Aktenlage zu StNr. 34 zu entnehmen, dass der Bw. als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma E-GesmbH für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 keine Jahressteuerklärungen (Körperschaft- und Umsatzsteuer) termingerecht (gesetzlicher Abgabetermin gemäß § 134 BAO: bzw. ) bei der Abgabenbehörde eingereicht hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Eine Abgabenverkürzung ist u.a. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden bzw. wenn Selbstmessungsabgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden (§ 33 Abs. 3 lit. a und b leg.cit.).

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Nach § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete, sondern auch für die versuchte Tat. Ein beendeter Versuch liegt dann vor, sobald der Täter von sich aus alles unternommen hat, was (seiner Meinung nach) zur Deliktsvollendung gehört (vgl. ).

Dass der Bw., indem er durch die o.a. Nichtabgabe der jeweiligen Abgabenerklärungen die ihn als Abgabepflichtigen bzw. als abgabenrechtlich Verantwortlichen treffenden abgabenrechtlichen Pflichten iSd. BAO bzw. des UStG 1994 verletzt hat, mit der Modifizierung der sich aus den obigen Feststellungen ergebenden Tatzeiträume hinsichtlich der Abgabenverkürzung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. der Finanzordnungswidrigkeit iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, objektiv tatbildlich sowohl iSd. §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a (StNr. 12) als auch im Hinblick auf die Erklärungsabgabe zur StNr. 34 iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt hat, ist ob der angeführten Aktenlage evident und bedarf hier keiner weiteren Erörterung.

Hinsichtlich der sowohl von § 33 Abs. 1 als auch von Abs. 2 lit. a FinStrG geforderten Abgabenverkürzung konnten, nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass der Bw. in keinem Stadium des Abgaben- bzw. Finanzstrafverfahrens bisher in der Lage bzw. willens war, ein eigenes Sachvorbringen zur Höhe der im fraglichen Zeitraum aus seiner gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte bzw. der im Zuge seiner unternehmerischen Tätigkeit ausgeführten Umsätze zu erstatten bzw. sich auch nur ansatzweise zu den im Abgabenverfahren angenommenen Schätzungswerten zu äußern oder - wie mehrfach angekündigt - entsprechende Betriebsabrechnungen vorzulegen, analog zum Ersterkenntnis, mit der auch für das gegenständliche Strafverfahren zu übernehmenden hohen Wahrscheinlichkeit iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG (vgl. ), die Ergebnisse der von der Abgabenbehörde mangels anderer Anhaltspunkte durchgeführten Zuschätzungen, bei der, ausgehend von den rechtskräftig festgestellten Umsätzen bzw. Einkünften der Vorzeiträume, gleichsam in einer Art inneren Betriebsvergleich, jeweils durchaus realistisch erscheinende Schätzwerte ermittelt wurden, iHv. 1.600,00 € für die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 04-11/02 bzw. von 895,59 € für die Verkürzung an Einkommensteuer 2002 und 2.900,00 € an Jahres-Umsatzsteuer 2002 (§ 33 Abs. 1 FinStrG), herangezogen werden.

Im Hinblick auf die subjektive, hinsichtlich der Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zumindest bedingten Vorsatz und hinsichtlich der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (mindestens) bedingten Vorsatz in Bezug auf die Verletzung des § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit in Bezug auf die Abgabenverkürzung erfordernde, Tatseite der angeführten Finanzvergehen ist im Wesentlichen auf die Begründungsausführungen im Ersterkenntnis zu verweisen, da schon aus der neben dem verfahrensgegenständlichen Finanzstrafakt auch die den Bw. jeweils als Beschuldigten betreffenden Strafakten zu SN 046-2000/00269-002 (Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen für 07-12/99, 01-11/01 und 01/00-03/02), SN 046-1996/00016-002 (Schuldspruch vom gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-12/93, 02-12/94 und 02-10/95 bzw. die Nichtabgabe der Jahreserklärungen 1993 und 1994), SN 046-1993/00140-001 (Schuldspruch vom gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-12/90, 01-12/91 und 12/92) sowie StrLNr. 188/91 (§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im Hinblick auf die Nichtabgabe der Abgabeerklärungen für 1975-1978), jeweils zur StNr. 12, umfassenden Aktenlage mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass der seit 1990 unternehmerisch tätige Bw. sowohl über die ihn treffenden Pflichten als auch über die sich aus einer Nichteinhaltung des § 21 UStG 1994 bzw. der Pflicht zur Erklärungsabgabe iSd. BAO für den Abgabengläubiger ergebenden Konsequenzen hinlänglich Bescheid gewusst hat und dies, sofern ob der erwiesenen äußeren Tatumstände nicht überhaupt auch im Hinblick auf den Taterfolg des § 33 Abs. 1 FinStrG von einer wissentlichen Vorgangsweise ausgegangen werden kann (vgl. ), sich zumindest mit der (von ihm auf Grund seines Wissens ernsthaft in Erwägung zu ziehenden) Möglichkeit einer Jahressteuerverkürzung jedenfalls abgefunden hat. Zum Vorsatz einer Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG ist es nämlich - wie auch bei der Verkürzung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - nicht erforderlich, dass das Wissen bzw. Wollen des Täters auch den konkreten Verkürzungsbetrag selbst erfasst (vgl. z.B. ).

Daran vermag auch der in der Berufung vorgebrachte und auf die (allerdings erfolglose) Geltendmachung einer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit iSd. § 7 Abs. 1 FinStrG hinauslaufende Umstand, zu den Tatzeitpunkten sei er sich auf Grund des angegriffenen Gesundheitszustandes bzw. der dauernden Arbeitsüberlastung gar nicht in der Lage gewesen, sich (abgabenrechtlich) gesetzeskonform zu verhalten bzw. habe er die Konsequenzen seiner Handlungsweise nicht erkannt, nichts zu ändern, als weder darin noch in der sonstigen Aktenlage Anhaltspunkte für eine, eine Schuld iSd. § 8 Abs. 1 FinStrG ausschließende Beeinträchtigung der Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit erkannt werden können und die geltend gemachten persönlichen Verhältnisse allenfalls geeignet sind, auf der Ebene der Strafzumessung Berücksichtigung zu finden.

Hat der Täter im Hinblick auf den gleichen Umsatzsteuerbetrag sowohl (durch die Unterlassung der gesetzeswidrigen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen) eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch [durch die nachfolgende Unterlassung der Einbringung der (Jahres-)Umsatzsteuererklärung] eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt bzw. auch nur zu bewirken versucht, wird die (zeitlich frühere) Tat des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG von der (späteren) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert bzw. stellt im Falle der Ahndung des § 33 Abs. 1 FinStrG die Tat nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine nachbestrafte Vortat dar (vgl. , bzw. ).

Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 iVm. §§ 33 Abs. 5 und 51 Abs. 2 FinStrG beträgt unter Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG der (gegenüber dem Ersterkenntnis unveränderte) gesetzliche Rahmen für die hier auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges der hier gegenständlichen Finanzvergehen mit jenen laut Straferkenntnis vom , als Zusatzstrafe zur SN 046-2000/00269-001 iSd. § 21 Abs. 3 leg.cit. auszusprechende Geldstrafe das Zweifache des laut lit. a) verkürzten Abgabenbetrages, somit 7.591,18 €, während die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG sechs Wochen bzw. 42 Tage ausmacht.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters, wobei gemäß Abs. 2 leg. cit. die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches, BGBl. 1974/60 idgF. (StGB), gelten hiefür sinngemäß. Ebenso sind nach Abs. 3 der angeführten Gesetzesstelle bei der Zumessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen.

Die Strafausmessung innerhalb des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens ist - unter Heranziehung bzw. Abwägung der vorangeführten Gründe - eine Ermessensentscheidung, bei der aber auch zu bedenken ist, dass die Strafe einerseits den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abhalten und andererseits auch einer künftigen Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegen wirken soll.

Wenngleich nicht völlig verkannt wird, dass im Anlassfall möglicherweise auch die in der Berufung geltend gemachten widrigen persönlichen Umstände mitursächlich für die gegenständlichen Finanzvergehen waren, stellt sich dennoch in der Gesamtschau das Verschulden des Bw., dem die Tragweite seiner Vorgangsweise schon auf Grund seiner umfassenden finanzstrafrechtlichen Vorgeschichte hinlänglich bekannt war, als nicht atypisch iSd. angezogenen Tatbestände dar.

Im Gegensatz zur Erstbehörde waren im Berufungsverfahren der Umstand, dass es bei der unter lit. a) des Straferkenntnisses beim bloßen Versuch geblieben ist (§ 34 Abs. 1 Z. 13 StGB), der laut Gebarungskonto zur StNr. 12 mittlerweile erfolgten Begleichung des Umsatzsteuerverkürzungsbetrages (§ 34 Abs. 1 Z. 15 StGB) und die besonderen persönlichen Umstände, die wohl zur Tatbegehung mit beigetragen haben werden (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 10 StGB), als Milderungsgründe anzuerkennen. Dem gegenüber stehen jedoch, analog zum Erkenntnis vom , als straferschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (§ 33 Z. 2 StGB), die festgestellte Deliktsmehrheit und der lange Tatzeitraum (vgl. § 33 Z. 1 StGB), während der im angefochtenen Bescheid noch angezogene Erschwerungsgrund der Begehung weiterer Finanzvergehen trotz eines (zu den Tatzeitpunkten) anhängigen Finanzstrafverfahrens ob der nunmehr festgestellten Sachlage in Wahrheit nicht (mehr) vorliegt.

Geht man (hinsichtlich der Geldstrafe) von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. aus, erscheint auch unter der Berücksichtigung der durch das fortgeschrittene Lebensalter des Täters und die daraus wohl zu folgernde zeitliche Absehbarkeit einer Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit eher eingeschränkten Spezialprävention sowie der ebenfalls nicht außer Acht zu lassenden und letztlich gegen eine allfällige weitere Reduzierung der Geldstrafe sprechenden Generalprävention, in gesamthafter Wertung aller im Rahmen des § 23 FinStrG zu beachtenden maßgeblichen Umstände, die Verhängung einer, nicht notwendigerweise in Einem, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch in entsprechenden Teilbeträgen zu entrichtenden (§§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. 212 BAO) Geldstrafe von 3.500,00 €, d.e. annähernd 46 % des oberen Strafrahmens ausreichend, um dem Strafzweck iSd. FinStrG gerade noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Gleichermaßen gilt dies auch für die allerdings ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG) vorzunehmenden Neuausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit annähernd 71 % der möglichen Höchstsanktion, wobei sich dabei auch die dadurch ergebende (fiktive) Proportionalität zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, nämlich annähernd 116,00 € je Tag, durchaus im Rahmen der allgemeinen Spruchpraxis bewegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verhandlung in Abwesenheit
Abgabenhinterziehung durch Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und durch Umsatzsteuerverkürzung unter Verletzung einer Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
Tatvorsatz
Versuch
Realkonkurrenz
Zusatzstrafe
Strafbemessung.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at