Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.01.2008, RV/0635-W/07

Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung, wenn innerhalb von drei Monaten der Präsenzdienst angetreten wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für August 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte die Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen im September 1982 geborenen Sohn C. wegen abgeschlossener Lehre und am bestandener Lehrabschlussprüfung für drei Monate. Da er (auf Grund eines vorangegangenen Antrages) für die Monate Juni und Juli 2004 Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 407,20 mittels Überweisung bereits erhalten hatte, ersuchte er um Nachzahlung des Differenzbetrages für ein Monat von € 203,60.

Über Ersuchen des Finanzamtes legte der Bw. die Entlassungsbescheinigung des Bundesheeres für seinen Sohn C. vor. Aus dieser geht hervor, dass C. vom bis den ordentlichen Präsenzdienst geleistet hatte und am aus dem Präsenzdienst entlassen worden war.

Mit Bescheid vom 12. Dezember wies das Finanzamt den Antrag des Bw. ab. Unter Nennung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 führte das Finanzamt begründend aus, dass gemäß dieser Bestimmung für den August 2004 keine Familienbeihilfe zuerkannt werden könne, da der Sohn des Bw. seit den Präsenzdienst leistete.

Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bw. fristgerecht folgende Berufung:

"1) In Ihrem Abweisungsbescheid bestätigen Sie, dass die Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung gewährt werden kann. Nachdem die Schlosserlehre am geendet hat (Beweis: Lehrzeugnis der Firma St. vom ), wäre die Auszahlung der Familienbeihilfe rückwirkend von März bis Mai 2004 zu bewilligen.

2) Wenn man aber der Ansicht ist, dass erst die Lehrabschlussprüfung am für die Auszahlung der Familienbeihilfe relevant ist, wäre die Familienbeihilfe für die Monate Mai bis Juli 2004 zuzuerkennen, was auch durch die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom für die Monate Juni 2004 und Juli 2004 teilweise erfolgte, wobei lediglich die Familienbeihilfe für den Monat Mai 2004 noch zu überweisen wäre ... .

3) Nachdem mein Sohn weder Einfluss auf den Termin der Lehrabschlussprüfung noch auf den Tag der Einberufung für die Ableistung der ordentlichen Präsenzdienstes hatte (Beweis: Einberufungsbefehl vom per , wobei kein ordentliches Rechtsmittel zulässig war), ist die Abweisung der Familienbeihilfe für das dritte Monat eine besondere Härte.

4) Finanzrechtliche Ansprüche müssen auch bei Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes als Pflicht des Staatsbürgers seitens des Finanzamtes im eigenen Ermessen wahrgenommen werden und dürfen meiner Ansicht keinesfalls zur Abweisung von berechtigt gestellten Anträgen führen."

Der Berufung beigelegt waren der Einberufungsbefehl sowie das Lehrzeugnis der Firma St., woraus hervorgeht, dass C. in der Zeit vom bis in diesem Betrieb das Schlosserhandwerk erlernt und die Lehrabschlussprüfung am bestanden habe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.

Eine Berufsausbildung ist grundsätzlich dann abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde.

Die Berufsausbildung (Lehre) Ihres Sohnes wurde durch Lehrabschlussprüfung am abgeschlossen.

Auf Grund der obigen Gesetzesbestimmung ... konnte die Familienbeihilfe erst ab dem Folgemonat Juni 2004 bis zum Ablauf des Monats Juli 2004 (in dem der Ausschließungsgrund Präsenzdienst hinzukam) gewährt werden."

Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bw. vor:

"... Im gegenständlichen Fall wäre nicht nach § 2 Abs. 1 d, sondern nach § 2 Abs. 1 e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorzugehen gewesen und zitiere:

'... für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (trifft zu), für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes (trifft zu) und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung (trifft zu), wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird (trifft zu).'

Begründung:

Die Fortsetzung der Berufsausbildung erfolgte sofort nach Beendigung des Präsenzdienstes am (dieser Termin wurde bereits durch die Entlassungsbescheinigung vom nachgewiesen). Die Berufsausbildung im Lehrberuf Allgemeinschlosser (Lehrzeit 3 ½ Jahre) sieht für den Lehrbetrieb vor, eine Behaltepflicht nach dem Bundesheer von mindestens zwei Monaten einzuhalten und steht im Zusammenhang mit der Berufsausbildung und den begleitenden Schutzbestimmungen. Es ist daher meine Nachforderung auf ein Monat Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag rechtens.

Im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist kein Hinweis zu finden, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten zusammenhängend gewährt werden muss. Eine Unterbrechung ist aber im § 2 Abs. 1 e des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ausdrücklich vorgesehen.

Weiters konnte ich keinen Hinweis finden, warum nicht eventuell schon im Mai 2004 (Lehrabschlussprüfung erfolgte am ), also im gleichen Monat die Auszahlung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag einsetzen hätte können.

Recherchen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sind in Bezug auf den obersten Absatz zu ergänzen, die Familienbeihilfe bei abgeleisteten Präsenz- oder Zivildienst wird bis zum 27. Lebensjahr ausbezahlt und steht damit im Gegensatz zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

Es kann nicht sein, wenn ein Staatsbürger seinen staatsbürgerlichen Pflichten (ordentlicher Präsenzdienst) ordnungsgemäß nachkommt, dass dafür finanzielle Nachteile in Kauf zu nehmen sind und Staatsbürger, die weder einen Präsenz- noch einen Zivildienst leisten, auf Grund der Auslegung der Gesetze bevorzugt sind, da dem Anspruch auf Familienbeihilfe weder der Präsenzdienst noch der Zivildienst entgegen stehen. ..."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach lit. d dieser Gesetzesstelle besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.

Lit. e dieser Gesetzesstelle normiert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Der Sohn des Bw. absolvierte unbestrittenermaßen die Berufsausbildung zum Schlosser beginnend mit (vgl. Lehrzeugnis; ebenso Lohndatenauskunft des Abgabeninformationssystems), die Lehrzeit endete laut Lehrzeugnis am . Die Lehrabschlussprüfung bestand er am .

Unstrittig ist weiters, dass der Sohn des Bw. den ordentlichen Präsenzdienst von bis leistete (vgl. Einberufungsbefehl und Entlassungsbescheinigung).

1) Zu den Monaten März bis Mai 2004

Der Begriff der Berufsausbildung ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Eine Berufsausbildung liegt jedenfalls auch dann vor, wenn und solange das Kind Lehrling in einem "anerkannten" Lehrverhältnis ist. Als solches gelten insbesondere die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (Berufsausbildungsgesetz u.a.) als Berufsausbildung anerkannten Ausbildungsverhältnisse.

Nach § 1 Berufsausbildungsgesetz sind Lehrlinge Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Nach § 12 leg. cit. wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Unter anderem hat der Lehrvertrag die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit, das Eintrittsdatum als kalendermäßigen Beginn und das kalendermäßige Ende des Lehrverhältnisses zu enthalten. Nach § 14 leg. cit. endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit, soweit nicht konkrete in Absatz 2 dieser Bestimmung angeführte Ereignisse eine vorzeitige Beendigung der Lehrzeit bewirken.

Die Lehrabschlussprüfung dient der Feststellung, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Ihre erfolgreiche Ablegung berechtigt den Lehrling, sich als Facharbeiter oder Geselle oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes zu bezeichnen und dokumentiert damit, dass die Berufsausbildung abgeschlossen ist.

Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde.

Für volljährige Kinder wird für den Fall, dass sie nicht unmittelbar nach Abschluss ihrer Berufsausbildung in das Berufsleben eintreten können, ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von höchstens drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bestimmt. Für den Fall, dass Präsenzdienst geleistet wird, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Der Familienbeihilfenanspruch gemäß dieser Gesetzesstelle entsteht nach Abschluss der Berufsausbildung; dies ist dahingehend zu verstehen, dass dieser Anspruch bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen erstmalig für das auf das Monat der Lehrabschlussprüfung folgende Monat besteht, da in dem Monat, in dem die Lehrabschlussprüfung stattfindet, der Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel der Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b) gegeben sein kann (vgl. auch den Erlass des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom , GZ 51 0104/5-V/1/01, Punkt 1: Der Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. für Volljährige nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung besteht ab dem Kalendermonat, das dem Kalendermonat folgt, in dem die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert wurde.).

Da im gegenständlichen Fall die Lehrabschlussprüfung vom Sohn des Bw. am absolviert wurde, stand somit der Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. ab Juni 2004 zu.

2) Zu den Monaten Juni und Juli 2004

Für diese Monate wurde Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. und der Kinderabsetzbetrag vom Finanzamt zuerkannt.

3) Zum Monat August 2004

Dass der Gesetzgeber die Zeit des Präsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienstes als Ausschließungsgrund für den Bezug der Familienbeihilfe normiert hat, geht eindeutig aus den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 lit. d, e, f und g FLAG 1967 hervor. Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass einerseits die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Lit. d leg. cit. normiert den Beihilfenanspruch für volljährige Kinder vor Vollendung ihres 26. Lebensjahres für drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch Zivildienst leisten.

Lit. e leg. cit. enthält den Beihilfenanspruch für volljährige Kinder vor Vollendung ihres 26. Lebensjahres für die Zeit zwischen Präsenz(Zivil)dienstbeendigung und Beginn oder Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachPräsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienstende.

Lit. f leg. cit. bestimmt den Beihilfenanspruch für volljährige Kinder vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres, wennsie weder Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch Zivildienst leisten und zusätzlich arbeitslos gemeldet sind und keine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten.

Lit. g leg. cit. schließlich erstreckt den Beihilfenanspruch für volljährige Kinder bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienst leisten, sofern sie nach der Ableistung dieses Dienstes u.a. für einen Beruf ausgebildet werden.

Gemeinsames Element dieser Bestimmungen ist, dass ein Anspruch normiert wird, der aber durch die Ableistung des Präsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienstes aufgehoben wird (lit. d, f) bzw. nach Ableistung des Präsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienstes - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - weiter besteht. Aus diesem Regelungswerk des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich einerseits der Grundsatz, dass während der Ableistung des Präsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht und andererseits die Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt (vgl. ).

Die Familienbeihilfe will den Unterhaltsbelasteten entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes sichern (vgl. ). Der Präsenzdiener wird während dieser Zeit von der öffentlichen Hand ausreichend versorgt. Eine Belastung des Bw. mit Unterhaltsleistungen für seinen Sohn, während dieser den Präsenzdienst leistet, besteht daher nicht. Für die Zeit des Präsenzdienstes bestehen grundsätzlich auch keine Ansprüche nach den sozialrechtlichen Bestimmungen.

Wird daher nach Abschluss der Berufsausbildung vor Vollendung des 26. Lebensjahres des volljährigen Kindes von diesem der Präsenz(Zivil)dienst geleistet, besteht kein Anspruch. Die Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes innerhalb der 3-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 hebt den Anspruch auf Familienbeihilfe auf.

Wenn der Bw. in Zusammenhang mit der Versagung der Familienbeihilfe für ein weiteres Monat auf die mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme auf den Termin der Lehrabschlussprüfung und den Tag der Einberufung für die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes verweist, kann nach den obigen Ausführungen nicht von einer besonderen Härte gesprochen werden, zumal, wie aufgezeigt wurde, nicht jedenfalls ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Höhe von drei Monatsbeträgen nach Abschuss der Berufsausbildung besteht.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt gemäß § 10 Abs. 2, 2.Satz, FLAG 1967 mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Da am die Einrückung des Sohnes des Bw. erfolgte, fiel im Juli 2004 die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 weg, und erlosch gemäß § 10 Abs. 2, 2. Satz, mit Ablauf dieses Monats der Anspruch auf Familienbeihilfe.

Zu Recht hat das Finanzamt die Gewährung der Familienbeihilfe und mit dieser den Kinderabsetzbetrag für den Monat August 2004 verneint.

4) Zum Monat März 2005

Nach § 14 Berufsausbildungsgesetz endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit, soweit nicht konkrete in Absatz 2 dieser Bestimmung angeführte Ereignisse eine vorzeitige Beendigung der Lehrzeit bewirken.

Im Sinn dieser gesetzlichen Regelung endete die Zeit, in der der Sohn des Bw. durch seinen Lehrberechtigten die fachliche Ausbildung in seinem Lehrberuf erhielt, wie oben festgehalten, am . Gerechnet vom Beginn der Lehrzeit mit stimmt damit auch die Zeitspanne von 3 ½ Jahren, die der Bw. im Vorlageantrag als Lehrzeit im Lehrberuf Allgemeinschlosser hervorhebt, überein.

Der Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 knüpft an die Tatbestandsvoraussetzung "Berufsausbildung", die vom volljährigen Kind begonnen oder fortgesetzt werden soll; in dieser Bestimmung wird, wie oben bereits gesagt, ein Anspruch normiert, wobei die Ableistung des Präsenzdienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt.

Die Behaltepflicht nach dem Bundesheer von mindestens zwei Monaten steht aber nicht mehr im Zusammenhang mit der Berufsausbildung, da in dieser Zeitspanne keine Ausbildungsmaßnahmen gesetzt werden, also der Auszubildende weder fachliche Unterweisungen durch einen Lehrberechtigten erhält noch Wissen im Rahmen eines Kurs- oder Schulbesuches vermittelt wird.

Für eine Fortsetzung der Ausbildungszeit - nach bestandener Lehrabschlussprüfung - nach Entlassung aus dem Präsenzdienst im März 2005, wie dies der Bw. im Vorlageantrag in Abänderung seiner bisherigen Argumentation vorbringt, bleibt demzufolge kein Raum.

Außerdem läge im Jahr 2005 - unter der Annahme, dass ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe bestünde - der Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (eigenes Einkommen des Kindes) vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Präsenzdienst
Abschluss der Berufsausbildung
Lehrabschlussprüfung

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