Grobes Verschulden beim bewussten Negieren einer Zahlungsfrist und Kenntnis der Nachforderungsbeträge
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Wien, vertreten durch LACONIA-TREUHAND Dr. Friedrich & Co KG, Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Währinger Straße 28, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert aufrecht.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 4/5/10 jeweils vom wurden über A.B. (in weiterer Folge: Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von € 93,13 und € 84,72 festgesetzt, da die Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2007 von € 4.656,65 und für Februar 2007 von € 4.235,92 nicht fristgerecht bis entrichtet worden sind.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde ausgeführt, dass aus der UVA 12/2006 ein Guthaben von € 12.666,83 resultierte, die ebenfalls am fälligen Lohnabgaben 1/2007 von € 550,12 nicht einbezahlt, sondern gegen das Guthaben verrechnet worden seien. Des Weiteren sei die Umsatzsteuer 1/2007 von € 6.469,65 vom Bw. mit dem Guthaben (aus der UVA 12/2006) verrechnet sowie der Restbetrag der Umsatzsteuer 2/2007 einbezahlt worden, sodass danach das Finanzamtskonto ausgeglichen gewesen wäre.
Allerdings sei durch eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2-12/2006 am (mit Zahlungsfrist , rückwirkend mit Fälligkeit ) eine Umsatzsteuernachforderung von € 30.593,44 gebucht worden, sodass am Steuerkonto nunmehr zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der Umsatzsteuer 1/2007 und 2/2007 ein "scheinbarer" Rückstand entstanden sei.
Die Umsatzsteuervorschreibung 1-12/2006 sei fristgerecht durch ein Rechtsmittel der Berufung samt Aussetzung der Einhebung bekämpft worden. Durch die Einbuchung der Nachforderung aus der Umsatzsteuersonderprüfung habe sich bedingt durch die verschiedenen Fristigkeiten ein Rückstand ergeben, da die danach eingebrachte Berufung am Steuerkonto noch nicht angemerkt werden habe können.
Dieser "Rückstand" wäre dann nicht entstanden bzw. wäre es auch zu keiner EDV-mäßigen Vorschreibung eines Säumniszuschlages gekommen, wenn der Bw. sich die Umsatzsteuergutschrift 12/2006 hätte rückzahlen lassen bzw. die Umsatzsteuer 1/2007 und 2/2007 jeweils einbezahlt hätte, da die Umsatzsteuervorschreibung (laut USO-Prüfung) erst mit fällig geworden sei.
Da den Bw. kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO treffe, da er die Abgaben richtig berechnet habe, allerdings durch die Einbuchung der Umsatzsteuer 1-12/2006 (jedoch mit anderer Fälligkeit) zwischenzeitig der Rückstand entstanden sei, werde die amtswegige Aufhebung des Säumniszuschlages von € 177,85 beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass im gegebenen Fall die Umsatzsteuer 1 und 2/2007 durch die Nichtanerkennung der Umsatzsteuergutschrift der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2006 als nicht bzw. verspätet entrichtet anzusehen gewesen seien. Auf Grund der Einstellung des Berufungsverfahrens sei somit auch die Grundlage einer möglichen Gutschrift entfallen.
Im Vorlageantrag vom beantragt der Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß § 217 Abs. 8 erster Halbsatz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (). An der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen ersten Säumniszuschläge bestehen somit keine Zweifel, da die in Rede stehenden Abgaben objektiv nicht fristgerecht entrichtet wurden.
Ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).
Grobes Verschulden ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens.
Der Bw. verweist darauf, dass er seiner Ansicht nach die Abgaben richtig berechnet habe und ihn daher kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO treffe. Der Rückstand sei zwischenzeitig durch die Einbuchung der Umsatzsteuer 1-12/2006 (jedoch mit anderer Fälligkeit) entstanden sei. Zwar wurde aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2-12/2006 am (mit Zahlungsfrist , rückwirkend mit Fälligkeit ) eine Umsatzsteuernachforderung von € 30.593,44 gebucht, sodass am Steuerkonto zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der Umsatzsteuer 1/2007 und 2/2007 ein "scheinbarer" Rückstand entstanden ist. Es wäre zu keiner EDV-mäßigen Vorschreibung eines Säumniszuschlages gekommen, wenn der Bw. sich die Umsatzsteuergutschrift 12/2006 hätte rückzahlen lassen bzw. die Umsatzsteuer 1/2007 und 2/2007 jeweils einbezahlt hätte.
Damit gibt der Bw. jedoch auch bekannt, dass er von den jeweiligen Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen Abgaben nicht nur Kenntnis hatte, sondern offensichtlich bewusst diese Abgaben nicht entrichtet hat, zumal er selbst darauf verweist, dass kein Säumniszuschlag festgesetzt worden wäre, wenn er jeweils bezahlt hätte. Gründe, weshalb der Bw. nicht zahlen hätte können oder ob ein anderes Zahlungshindernis bestanden hätte, das ein Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ausschließen hätte können, wurden nicht vorgebracht.
Dem Bw. ist im Zeitraum vom bis zum Ablauf der Zahlungsfrist am ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die den Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgaben zu entrichten. Allein das Vertrauen darauf, er hätte die Abgaben doch selbst richtig berechnet, der Rechenfehler (Nichtanerkennung von Rechnungen) läge beim Finanzamt, rechtfertigt keine Maßnahme nach § 217 Abs. 7 BAO, da dem Bw. zuzumuten war, bei Kenntnis des Sachverhalts und der Zahlungsfrist von mehr als einem Monat für eine entsprechende Entrichtung der Abgaben zu sorgen, um die Festsetzung von Säumniszuschlägen zu verhindern. Wer jedoch eine ausreichende Zahlungsfrist - auch wenn er der Meinung ist, dass der zugrunde liegende Stammabgabenbescheid unrichtig ist - ohne entsprechende Entrichtung bewusst verstreichen lässt, kann sich nicht darauf berufen, dass ihn an der Nichtentrichtung kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO tritt, sodass die Berufung abzuweisen war.
Ob die Voraussetzungen eines Antrages nach § 217 Abs. 8 BAO vorliegen, war nicht Gegenstand dieser Berufung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAD-20492