Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.12.2003, RV/4519-W/02

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (“Verordnungsgemeinde”) im Jahr 2001

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/4519-W/02-RS1
Hier: Änderung der Rechtslage im Jahr 2001
RV/4519-W/02-RS3
Hier: Bestehen während des ganzen Tages Zugsverbindungen mit einer Gesamtfahrzeit von unter einer Stunde, wird der Nachweis der einer Stunde übersteigenden Fahrzeit nicht erbracht, auch wenn Verbindungen mit über einer Stunde Fahrzeit bestehen.
RV/4519-W/02-RS4
Hier: Dieser Nachweis wird im Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) an Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 genannt sind - zu führen sein.
RV/4519-W/02-RS5
Auch wenn sich in der Katastralgemeinde ein eigener Bahnhof befindet (hier: Pottschach), ist zur Beurteilung der Fahrzeit zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde auf den (zentralen) Bahnhof in der Ortsgemeinde (hier: Ternitz) abzustellen.
RV/4519-W/02-RS6
Hier: Bestehen während des ganzen Tages Zugsverbindungen mit einer Gesamtfahrzeit von unter einer Stunde, wird der Nachweis der einer Stunde übersteigenden Fahrzeit nicht erbracht, auch wenn Verbindungen mit über einer Stunde Fahrzeit bestehen.
Folgerechtssätze
RV/4519-W/02-RS1
wie RV/0356-I/02-RS1
Beträgt die Entfernung zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7 EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
RV/4519-W/02-RS2
wie RV/2672-W/02-RS2
Bei Katastralgemeinden ist zu prüfen, ob die Ortsgemeinde, der sie zugehören, in einer der Verordnungen nach dem Studienförderungsgesetz genannt ist.
RV/4519-W/02-RS3
wie RV/4223-W/02-RS3
Der Gegenbeweis der längeren Fahrdauer als einer Stunde ist bei “Verordnungsgemeinden” seit (Beginn des Studienjahres 2001/2002, § 6 Abs. 1 UniStG) auch im Abgabenverfahren zulässig.
RV/4519-W/02-RS4
wie RV/4223-W/02-RS4
Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001 hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstieggstellen öffentlicher Verkehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.
RV/4519-W/02-RS6
wie RV/3891-W/02-RS2
Nur eine geringfügige Überschreitung der Fahrzeit von einer Stunde in einer Richtung ist für die Annahme des Vorliegens eines Nahebereiches i.S.d. § 34 Abs. 8 EStG 1988 nach der bis zum Jahr 2001 anzuwendenden Rechtslage (die Fahrtzeit muss bloß in einer Richtung unter einer Stunde betragen) unschädlich. Die günstige Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln muss auch konkret verwendbar sein. Besteht für den Weg zur Schule eine Verbindung von etwas über einer Stunde nur zu Mittag, ist diese nicht heranzuziehen. Eine derartige geringfügige Überschreitung liegt bei einer Mindestfahrzeit in eine Richtung (hier: am Morgen) von mehr als zwei Stunden nicht mehr vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die in Ternitz (Katastralgemeinde Pottschach) wohnhafte Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 unter anderem die Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 infolge Berufsausbildung ihres Sohnes Stefan an der Universität Wien (Sport).

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 veranlagt. Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 wurde nicht gewährt, da im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.

Mit Schreiben vom erhob die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 Berufung mit dem Antrag, das beantragte Pauschale zu berücksichtigen. Der Sohn der Bw. sei ordentlicher Student am Institut für Sportwissenschaften an der Universität in Wien. Diese Ausbildungsstätte befinde sich in Wien auf der Schmelz. Die Fahrzeit betrage für eine einfache Wegstrecke 92 Minuten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zug
Haltestelle Pottschach - Wien Meidling
57 Minuten
U-Bahn
Meidling - Westbahnhof (U6)
15 Minuten
U-Bahn
Westbahnhof - Johnstraße (U3)
10 Minuten
Autobus
Johnstraße - Auf der Schmelz
10 Minuten
92 Minuten

Beigeschlossen war eine Fahrplanauskunft der ÖBB, wonach zwischen Pottschach und Wien Meidling Verbindungen mit einer Fahrzeit zwischen 57 Minuten und 1 Stunde 2 Minuten bestehen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Neunkirchen die Berufung als unbegründet ab. Ternitz sei in einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen als Gemeinde genannt, von der die Hin- und Rückfahrt zum Studienort Wien zeitlich noch zumutbar sei.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung. Pottschach habe eine eigene Zughaltestelle. Ihr Sohn trete die Fahrt zum Studienort von Pottschach aus an; der Zielort sei Wien. "Da laut Verordnung die Fahrzeit im Studienort nicht zählt, gilt der Südbahnhof in Wien (Hauptbahnhof) als Zielbahnhof. Die Fahrzeit zwischen diesen Punkten dauert länger als eine Stunde. Als Nachweis wird diesem Schreiben eine Fahrplanauskunft beigelegt, aus der hervorgeht, dass alle Zugsverbindungen länger als eine Stunde dauern (1 Stunde 4 Minuten bis 1 Stunde 17 Minuten).

Im Protokoll der Lohnsteuertagung 2002 wurde im Punkt 1.18.2 festgehalten, dass gem. § 2 Abs. 2 der Verordnung des BMF betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes in der gemäß BGBl. II Nr. 449/2001 geänderten Fassung normiert, dass auch bei jenen Gemeinden, die nach den Verordnungen zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannt sind, der Nachweis erbracht werden kann, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter der Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt und die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort daher zeitlich nicht zumutbar ist.

Weiters wird angeführt, dass keine Bedenken bestehen, den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 bei Nachweis der einstündigen Fahrzeit bereits für das Studienjahr 2001/2002 anzuerkennen.

Ich beantrage daher die Zuerkennung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für das Jahr 2001, zumindest aber anteilsmäßig ab Oktober 2001."

Beigeschlossen waren eine "Bestätigung des Studienerfolges im Studienjahr 2001/2002" gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG der Universität Wien sowie Ausdrucke aus der Internetfahrplanauskunft der ÖBB, die die genannten Fahrzeiten zeigen.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Neunkirchen der Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 10 BAO ist für die Entscheidung über die noch offene Berufung der Bw. seit der Unabhängige Finanzsenat zuständig.

Festgestellt wird, dass nach dem in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 71 wiedergegebenen Beispiel die Strecke Ternitz - Wien in beiden Richtungen in weniger als einer Stunde befahrbar ist.

Ferner werden die in der Anlage angeführten Zugsverbindungen festgestellt.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Ternitz die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.

Am wurde am Finanzamt Neunkirchen mit den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens die Sach- und Rechtslage (§ 279 Abs. 3 BAO) erörtert.

Insbesondere wurden auch die anhand der Internet- bzw. EDV-Fahrplanauskunft der ÖBB ermittelten Fahrzeiten vorgehalten.

Die Bw. hat darauf verwiesen, dass diese Zeiten in der Realität häufig nicht eingehalten werden können.

Es handle sich hier um einen zeitlichen Grenzfall. Berücksichtige man, dass tatsächlich die Fahrzeit in der Regel über einer Stunde liege, müsse der Pauschbetrag eigentlich gewährt werden.

Das Finanzamt hält sich an die in den Fahrplänen dokumentierten Fahrzeiten gebunden. Die Fahrzeit könne nicht regelmäßig von den Fahrplänen abweichen. Wartezeiten beim Umsteigen seien bereits in diesen Fahrplänen berücksichtigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der Akten des Finanzamtes, der Angaben der Bw. sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:

Familienwohnsitz der Familie der Bw. ist Pottschach. Pottschach ist eine Katastralgemeinde von Ternitz.

Der Sohn der Bw., Stefan, studiert in Wien an der Universität Wien Sportwissenschaften. Das Institut befindet sich in Wien 15., Auf der Schmelz.

Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung trägt die Bw.

Sowohl vom Bahnhof Ternitz als auch vom Bahnhof Pottschach kann der Wiener Südbahnhof mehrmals täglich in weniger als einer Stunde erreicht werden. Gleiches gilt für die Rückfahrt (Details siehe im Anhang).

Ternitz ist von Wien weniger als 80 km entfernt.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Ternitz die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.

Der Unabhängige Finanzsenat folgt hierbei grundsätzlich dem Vorbringen der Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrenes. Die Zugsverbindungen zwischen Pottschach bzw. Ternitz und Wien Südbahnhof wurden mittels des elektronischen ÖBB-Fahrplanes (HAFAS) für den Winter 2001/2002 sowie mittels der elektronischen Fahrplanauskunft der ÖBB im Internet (www.oebb.at) für den Sommer 2003 ermittelt.

Hieraus ergibt sich, dass auch zwischen der Haltestelle Pottschach und Wien Südbahnhof Verbindungen unter einer Stunde Fahrzeit bestehen; dem im Vorlageantrag geäußerten gegenteiligen Vorbringen der Bw. war daher nicht zu folgen. Anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde von der Bw. die Richtigkeit der ergänzend eingeholten Fahrplaneinkünfte auch eingeräumt.

Soweit die Bw. darauf verweist, dass die Fahrpläne von den ÖBB nicht immer eingehalten werden, ist ihr zu folgen. Diese notorische Tatsache bedarf keines weiteren Beweises.

Es entspricht freilich nicht der Lebenserfahrung, dass die auf der Südbahn zwischen Ternitz bzw. Pottschach und Wien verkehrenden Züge regelmäßig dergestalt Verspätungen aufweisen, die stets eine Fahrzeit von über einer Stunde nach sich ziehen. Ein Beweisanbot hinsichtlich dieses Vorbringens wurde von der Bw. nicht gestellt; die amtswegige Einholung entsprechender Auskünfte erweist sich angesichts des Umstandes, dass bekanntermaßen Züge der ÖBB auch pünktlich verkehren, als entbehrlich. Die ÖBB gehen auf der Südbahnstrecke von einem Pünktlichkeitsgrad von knapp 95% aus (http://www.oebb.at/Newsroom/OeBB_Journal/Archiv/Fahrgastrekord.html); selbst bei einem geringeren Grad ist noch immer eine weitgehende Erreichbarkeit mit einer weniger als einstündigen Fahrzeit gegeben.

Rechtlich folgt hieraus:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab geändert.

1. Rechtslage Jänner bis September 2001:

Die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in der für den Streitzeitraum 2001 gültigen Stammfassung:

"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1.500 m außer Ansatz.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind."

Unter "Einzugsbereich des Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als noch zumutbar anzusehen ist (vgl. ; ).

Beträgt die Entfernung zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7 EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], , RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6 [Referent], , RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, , RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], , RV/1281-L/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/2672-W/02); UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4232-W/02).

Bei Katastralgemeinden ist zu prüfen, ob die Ortsgemeinde, der sie zugehören, in einer der genannten Verordnung angeführt ist (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 69 m.w.N.; ausführlich UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/3702-W/02, sowie UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/2672-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4634-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4297-W/02).

Nach der im Zeitraum Jänner bis September 2001 geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist (vgl. ; ).

Wie festgestellt, nennt § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, unter anderem Ternitz.

Es kommt daher im Zeitraum Jänner bis September 2001 die unwiderlegliche Vermutung der Verordnung, dass eine tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist, zum Tragen.

Es ist dem Unabhängigen Finanzsenat bei dieser Sach- und Rechtslage verwehrt zu prüfen, ob im Einzelfall ungeachtet der Anführung in einer der Verordnungen eine tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.

2. Rechtslage Oktober bis Dezember 2001:

Mit Wirksamkeit ab (§ 4 der Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001) wurde § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wie folgt neu gefasst:

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

Hieraus ist für die Bw. freilich vorerst nichts gewonnen, weil die Verordnung in dieser Fassung während des gesamten Jahres 2001 nicht anwendbar ist, sondern erst ab 2002 gilt.

Allerdings ist zu beachten, dass auch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 eine Änderung erfahren hat. Mit BGBl. II Nr. 295/2001 wurde in die Verordnung - mit erstmaliger Wirksamkeit für Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2001/2002 (§ 23 Abs. 6 dieser Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 295/2001) - anstelle des bisherigen § 22 ein neuer § 22 eingefügt, der wie folgt lautet:

"§ 22. Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar."

Es ist daher - worauf die Bw. zutreffend verweist - nach herrschender Meinung seit (Beginn des Studienjahres 2001/2002, § 6 Abs. 1 UniStG) auch im Abgabenverfahren der Gegenbeweis der längeren Fahrtdauer zulässig (die Neufassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 durch Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 erfolgte zwar erst ab , durch den Verweis auch in der Stammfassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 auf die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 ergibt sich jedoch die Zulässigkeit schon ab ; Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 69; vgl. auch Lohnsteuerprotokoll 2002, 1.18.2).

Die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist..."); da nach der seit anzuwendenden Fassung der hier maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/ 4572-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/3698-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/3702-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4356-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4297-W/02). Der von UFS [Linz], Senat 3 [Referent], , RV/0003-L/03, mit ausführlicher Begründung vertretenen Auffassung, dieser Nachweis könne bereits für Zeiträume vor dem geführt werden, wird im Hinblick auf die ausdrücklichen Inkrafttretensbestimmungen in den jeweiligen Verordnungen nicht gefolgt. Auch das in dieser Entscheidung zitierte Lohnsteuerprotokoll 2002 zieht die Rückwirkensgrenze beim Studienjahr 2001/2002, also mit .

Dieser Nachweis wird im Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) freilich an Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 genannt sind - zu führen sein (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4223-W/02).

Nach Ansicht des VfGH kann der in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (). Diese Rechtsprechung fand auch in Rz 883 LStR 2002 Eingang.

Dieses öffentliche Verkehrsmittel muss grundsätzlich auch konkret für den Auszubildenden verwendbar sein (vgl. UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/3891-W/02; a.M. offenbar UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], , RV/0334-I/03). So kann ausnahmsweise kann nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer Ruhepausen zwischen Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am nächsten Tag unzumutbar wäre (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4223-W/02). Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig - unter Tags und am späten Abend - unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrzeit (inklusive allfälligem Umsteigen), ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4297-W/02).

Nach § 2 Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung) sind zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002).

Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4223-W/02); UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4356-W/02).

Auch die Studie des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof, Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz. Wien: Bahn: Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof, (aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz, Wien Nord, Gürtel (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 71).

Die Bw. räumt in ihrem Vorlageantrag daher auch ein, dass richtigerweise die Wegzeit Wien Meidling - Auf der Schmelz nicht zu berücksichtigen ist, sondern die Ankunft in Wien sich vielmehr nach der (fiktiven) Ankunftszeit am Wiener Südbahnhof richtet.

Die Bw. stellt jedoch auf die Fahrzeit Pottschach - Wien Südbahnhof ab und meinte ursprünglich, dass diese (immer) über einer Stunde liege.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist auch bei Katastralgemeinden auf den zentralen Bahnhof der jeweiligen Ortsgemeinde abzustellen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, bei der Wohngemeinde nicht die zentrale Haltestelle heranzuziehen, bei der Studiengemeinde aber schon. Darüber hinaus wäre nicht einsichtig, bei an unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsmitteln gelegenen Haltestellen in Ortsgemeinden auf die zentrale Haltestelle der Ortsgemeinde abzustellen; im hier gegebenen Fall, dass sowohl die Ortsgemeinde als auch die Katastralgemeinde direkt an der Südbahn liegt, aber die Haltestelle der Katastralgemeinde zu wählen.

Maßgebend wäre daher nicht die (weitere) Wegzeit Pottschach - Südbahnhof Wien, sondern jene (nähere) Ternitz - Südbahnhof Wien.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich freilich kein unterschiedliches Ergebnis: Sowohl von Pottschach als auch von Ternitz nach Wien Südbahnhof einerseits und von Wien Südbahnhof nach Ternitz als auch nach Pottschach andererseits gibt es Zugsverbindungen, die diese Strecke in weniger als einer Stunde zurücklegen.

Wie oben ausgeführt, genügt es grundsätzlich, dass in jeder Richtung zumindest ein öffentliches Verkehrsmittel zwischen den beiden relevanten Haltestellen verkehrt, mit welchem die Fahrt weniger als eine Stunde dauert, wenn andere Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit nicht wesentlich über einer Stunde zur Verfügung stehen. Dieses Verkehrsmittel muss nicht jenes sein, welches vom Sohn der Bw. tatsächlich benutzt wird.

Die Bandbreite der zahlreichen Zugsverbindungen liegt zwischen 54 Minuten und 1 Stunde 18 Minuten, wenn das weiter von Wien entfernte Pottschach herangezogen wird.

Der Nachweis einer (immer) eine Stunde übersteigenden Fahrzeit konnte daher nicht geführt werden.

Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Anlage:

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
§ 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Schlagworte
Auswärtige Berufsausbildung
Verordnungsgemeinde
Katastralgemeinde
Fahrzeit
Wartezeit
Wegzeit
Nachweis längerer Wegzeit
Anmerkung
In diesem Sinne auch Lohnsteuerprotokoll 2002, AÖFV 255/2002, sowie Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 69 ff.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at