Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 12.01.2009, FSRV/0018-W/08

Selbstanzeige, fehlende Täterbenennung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen M.K., (Bf.) vertreten durch Schmitt und Schmitt Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1030 Wien, Strohgasse 25, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch HR Dr. Christian Hochher, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 2/20/21/22 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vorsätzlich als Geschäftsführer der M.GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Oktober bis Dezember 2005 in Höhe von € 5.512,43 und Jänner bis November 2006 in Höhe von € 22.127,57 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz begründete ihren Bescheid damit, dass vor Beginn einer Betriebsprüfung eine Selbstanzeige erstatte, die geschuldeten Beträge jedoch nicht im Rahmen der Abgabenvorschriften entrichtet worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass im Einleitungsbescheid fälschlich ausgeführt werde, dass der im Rahmen einer Selbstanzeige bekannt gegebene Abgabenrückstand nicht entrichtet worden sei. Der Bf. habe persönlich am Finanzamt vorgesprochen und habe von dem Sachbearbeiter, Herrn S.l, Monatsraten in der Höhe von € 1.500,00 genehmigt bekommen. Dieser Ratenzahlungsverpflichtung sei nachgekommen worden, demnach liege eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs.2 FinStrG vor. Es werde daher um Einstellung des Verfahrens (gemeint ist wohl Aufhebung des Einleitungsbescheides) ersucht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Nachmeldung von bisher nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Auf Blatt 1 des Strafaktes erliegt die am von der Steuerberatungskanzlei Schmitt und Schmitt Wirtschaftstreuhandgesellschaft eingebrachte Selbstanzeige. Unter "Betrifft." ist die Steuernummer, M.GesmbH und Selbstanzeige angeführt.

Zum Inhalt wurde wie folgt ausgeführt:

"Im Auftrag unserer Mandantschaft erstatten wir hiermit Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG (vor Prüfungsbeginn) betreffend Umsatzsteuer 10/2005 und 1-11/2006 und verweisen auf die der Prüferin übergebenen Umsatzsteuervoranmeldungen (Zahllast 2005 € 5.512,43 und 2006 € 22.062,30).

Die daraus entstandene Umsatzsteuerzahllast wird dem Finanzamt überwiesen. Hochachtungsvoll, Unterschrift H.S.."

Diese Selbstanzeige wurde am von der Prüferin persönlich übernommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom , Zl. 89/16/0201, Erk. v. , Zl. 90/14/0207 und Erk. v. , Zl. 90/14/0260).

Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2 War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

Abs. 3 Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

Abs.5 Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet wird.

Unbestritten ist die fristgerechte Erstattung der Selbstanzeige vor Prüfungsbeginn, jedoch ist als Mandant die M.GesmbH angeführt. Nach § 29 Abs. 5 FinStrG wirken Selbstanzeige nur für die Person, für die sich erstattet werden. Eine Selbstanzeige für den Bf. liegt demnach nicht vor (z.B. ; ; ).

Allfällige Einzahlungen auf den mit der der Selbstanzeige bekannt gegebenen Rückstand an Umsatzsteuer schließen demnach nur eine Haftungsinanspruchnahme der M.GesmbH aus, bzw. sind für den Fall eines Schuldspruches hinsichtlich des Bf. im Sinne einer Schadensgutmachung als Milderungsgrund zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Der Bf. fungiert seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M.GesmbH. In dieser Funktion war er verpflichtet die abgabenrechtlichen Vorschriften einzuhalten und seinen Melde- und Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Da er bereits seit mehreren Jahren als Geschäftsführer tätig war, ist davon auszugehen, dass ihm diese Verpflichtung und die entsprechenden Fälligkeitstermine auch bekannt waren. Ein widersprechendes Vorbringen zur subjektiven Tatseite liegt nicht vor, daher ist der begründete Tatverdacht auch nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Selbstanzeige
fehlende Täterbenennung
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 191

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