Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.01.2008, RV/0069-W/07

Übergang der örtlichen Zuständigkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Gasse, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005 des Berufungswerbers (Bw.) ist laut Eingangsstempel am beim Finanzamt Wien B eingelangt. Aus dem Erklärungsformular ist ersichtlich, dass vom Bw. bei den Daten Wohnanschrift die Adresse Wien XY angegeben worden ist. Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien A1 die Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 durchgeführt und die Einkommensteuer in Höhe von € 324,09 (Gutschrift) festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der steuerliche Vertreter des Bw. fristgerecht Berufung erhoben. Diese Berufung wurde vom Finanzamt Wien A1 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Hat im zweistufigen Verfahren die Abgabenbehörde erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit entschieden, so ist ihr Bescheid rechtswidrig. Die (gleichgültig aus welchem Grund) im Rechtsmittelverfahren angerufene Abgabenbehörde zweiter Instanz hat diesen Mangel aufzugreifen, auch wenn der Berufungswerber diesen Grund der Rechtsfehlerhaftigkeit in seinem Rechtsmittel nicht geltend macht. Nimmt die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Unzuständigkeit der Behörde erster Rechtsstufe nicht wahr, ist der Berufungsbescheid rechtswidrig, gleichgültig ob der erstinstanzliche Bescheid von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Stelle ergangen ist, und demnach der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof verfallen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 50, S 588, und die darin angeführte Judikatur des VwGH).

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat demnach von Amts wegen zu prüfen, ob das Finanzamt Wien A1 zur Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides überhaupt örtlich zuständig war und gegebenenfalls einen mit dem Mangel der Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz behafteten Bescheid aufzuheben. Sie dürfte in diesem Fall nicht in der Sache selbst entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 55 BAO hat folgenden Wortlaut:

Abs 1: Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.

Abs. 2: Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.

In § 73 BAO ist geregelt, dass die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben, abgesehen von den Fällen des § 71 BAO, mit dem Zeitpunkt endet, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt.

Nach der durch diese Bestimmung getroffenen Entscheidung ist für den Zeitpunkt der Beendigung, der Begründung und des Überganges der Zuständigkeit allein der Umstand der Erlangung der Kenntnis von zuständigkeitsbegründenden Tatsachen durch ein "anderes" Finanzamt von Bedeutung.

Die Zuständigkeit des bis dahin zuständigen Amtes endet nicht damit, dass dieses Amt Kenntnis von den objektiven Voraussetzungen der Zuständigkeit eines anderen Amtes erhält, sondern damit, dass ein anderes Amt Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten gewinnt, die seine Zuständigkeit begründen. Erst mit dem Erlangen des Wissens von der Erfüllung der Zuständigkeitsvoraussetzungen in seinem Bereich erlangt dieses Amt die (örtliche) Zuständigkeit, womit der Verlust der Zuständigkeit des bisherigen Amtes verbunden ist.

Ein Finanzamt kann von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangen

  • durch eine Mitteilung (Anzeige) des Abgabepflichtigen,

  • durch Mitteilung des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes (zB im Wege der Aktenabtretung),

  • anlässlich eigener Erhebungen oder

  • durch Mitteilung von dritter Seite (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO § 73).

Es ist daher gleichgültig, auf welche Weise ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt (vgl. Stoll, aaO, § 73, S 738 f).

Die neu zuständige Abgabenbehörde tritt in vollem Umfang an die Stelle der bisher zuständig gewesenen Behörde, hat also ab dem Zeitpunkt an dem durch das Kenntniserlangen die ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfüllt sind, alle gebotenen Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn sich diese auf Sachverhalte beziehen, die sich vor dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges ereignet haben.

Im vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt Wien B durch die vom Bw. abgegebene Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung am Kenntnis davon erlangt, dass sich der Wohnsitz des Bw. im Bereich des Finanzamte Wien B befindet. Weiters hat eine Behördenabfrage des Unabhängigen Finanzsenates aus dem Zentralen Melderegister ergeben, dass der Bw. an der Adresse Wien XY in der Zeit vom bis zum gemeldet war. Damit war unbestritten der Wohnsitz des Bw. im Kalenderjahr 2005 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Wien B gelegen. Dies bedeutet aber auch, dass ab dem - durch die Abgabe der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung - das Finanzamt Wien B Kenntnis über die örtliche Zuständigkeit erlangte und dass ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien A1 endet.

In Anbetracht der obigen Ausführungen wurde daher der mit datierte Einkommensteuerbescheid von einer örtlich unzuständigen Abgabenbehörde erlassen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 50 Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 55 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
Wohnsitz
Kenntnis
Zuständigkeitsvoraussetzung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at