Versäumung einer Frist als primäre Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Finanzamt einen Antrag des Berufungswerbers (kurz: Bw.) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom mit der Begründung zurück, dass dieser Umsatzsteuerbescheid dem Bw. - zufolge seinen eigenen Angaben im Wiedereinsetzungsantrag vom und des Vorbringens in einem diesbezüglichen Devolutionsantrag vom - nicht zugestellt worden sei. Da der Umsatzsteuerbescheid 2008 mangels Zustellung rechtlich nicht existent geworden sei, mangle es an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Wiedereinsetzung.
In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf den Unabhängigen Finanzsenat übergegangen sei, weil der Bw. mit Eingabe vom lediglich seinen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 zurückgezogen habe, während der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag aufrechterhalten worden sei. Somit sei das Finanzamt zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr befugt gewesen. Weiters habe das Finanzamt zur Frage, ob der Umsatzsteuerbescheid 2008 dem Bw. zugestellt worden sei, keine Feststellungen getroffen, weshalb kein Bescheid hätte erlassen werden dürfen, "dereine Feststellung eben dieses Sachverhaltes erfordert". Das Vorbringen des Bw., er habe den Umsatzsteuerbescheid 2008 nicht erhalten, führe "erst dann zu einer Feststellung der Behörde, wenn sich diese dem Steuerpflichtigen anschließt oder eine eigene Feststellung hinsichtlich der nicht erfolgten Zustellung trifft."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Zuständigkeit des Finanzamtes
§ 311 BAO idF BGBl I Nr. 20/2009 lautet:
"(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
(3) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
(4) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(5) Devolutionsanträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.
(6) Obliegt die Entscheidung über Devolutionsanträge dem unabhängigen Finanzsenat, so sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 sowie Aufträge nach § 311a Abs. 2 obliegen dem Referenten."
Der in der Eingabe vom enthaltene Wiedereinsetzungsantrag ist ein Anbringen im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO, das der Entscheidungspflicht unterliegt und devolutionsfähig ist (vgl. Ritz, BAO4, § 308, Tz 23).
Entgegen der Ansicht des Bw. ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht schon durch die Einbringung des Devolutionsantrages dem Finanzamt entzogen und auf den Unabhängigen Finanzsenat übertragen worden. Vielmehr geht nach § 311 Abs. 4 leg. cit. die Zuständigkeit erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist des § 311 Abs. 3 abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf dieser Frist mitteilt, es liege keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor.
Im Streitfall wurde dem Finanzamt mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RD/0010-I/12 - somit innerhalb der mit Einlangen des Devolutionsantrages (am ) beginnenden Dreimonatsfrist - aufgetragen, über den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder mitzuteilen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Diese Frist wurde vom Unabhängigen Finanzsenat bis Ende März 2013 verlängert, weil das Finanzamt geltend gemacht hatte, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, in welchem der Bw. seinerseits um Verlängerung einer ihm gesetzten Frist zur Beantwortung eines Vorhaltes ersucht habe.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Einrede, das Finanzamt sei zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides vom nicht mehr zuständig gewesen, als nicht berechtigt.
2.) Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages
Nach der für die Bewilligung der Wiedereinsetzung maßgeblichen Bestimmung des § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (vgl. Ritz, BAO4, § 308, Tz 20; ; , 0174; ).
Primäre Voraussetzung für den Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrages ist die Versäumung einer Frist. Hat der Wiedereinsetzungswerber eine Frist gar nicht versäumt, dann kommt die Anwendung des Rechtsbehelfes der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht in Betracht, sodass einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist, aus welchem sich ergibt, dass die Frist gar nicht versäumt wurde, allein gestützt auf ein solches Vorbringen jedenfalls keine Folge zu geben ist (vgl. ; ).
Ausgehend vom Vorbringen des Bw. als Wiedereinsetzungswerber, der Umsatzsteuerbescheid 2008 sei ihm nicht zugestellt worden, ist somit keine Wiedereinsetzung möglich, weil mangels Zustellung die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt und somit auch nicht versäumt wurde. Da eine Wiedereinsetzung in die nicht versäumte Berufungsfrist ausgeschlossen ist, hat das Finanzamt den dennoch eingereichten Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen (vgl. Ritz, a. a. O., § 308, Tz 4, mwN).
Entgegen den Ausführungen des Bw. enthält der bekämpfte Zurückweisungsbescheid die Feststellung, dass die als Umsatzsteuerbescheid 2008 intendierte Erledigung vom mangels Zustellung rechtlich nicht existent geworden sei. Dass diese Feststellung (nur) auf die Angaben des Bw. gestützt wurde, ist nicht zu beanstanden, weil - wie bereits oben erwähnt - das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nur in dem durch die Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vorgegebenen Rahmen zu prüfen ist.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at