Ermittlung der Selbsterhaltungsfähigkeit auf Grund des bezogenen Einkommens .
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit von September 2007 bis Dezember 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit von September 2007 bis Dezember 2007 unter Hinweis auf § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Es sei die Selbsterhaltungsfähigkeit zu prüfen. Diese liege vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhaltes notwendigen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande ist. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei gegeben, wenn das Kind ein Einkommen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (für 2007: € 726.- brutto) beziehe. Der Berufungswerber erhalte seit Bezüge vom y in Höhe von € 1.274,20 brutto und er sei somit selbsterhaltungsfähig.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Berufungswerber Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 habe, weil er keinen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber seinen Eltern vorweisen könne und diese ihm auch keine Unterhaltsleistungen erbringen würden. Der Sinn der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 liege im Besonderen darin, dass der Gesetzgeber mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden wolle, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssten. In solchen Fällen der überwiegenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder sei eben dann von einem Eigenanspruch des Kindes auszugehen. Dabei stehe selbst das Bestehen einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern der Anwendung der Bestimmung nicht entgegen. Da der Berufungswerber Einkünfte erziele, sei insbesondere die Bestimmung des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 zur berücksichtigen. Inwiefern die Einkünfte des Kindes dem Anspruch auf Familienbeihilfe allenfalls entgegenstehen würden, regle nämlich § 6 Abs. 3 FLAG 1967. Dabei gelte es zu erwähnen, dass diese Bestimmung nach ständiger Judikatur des VwGH eben auch auf Kinder anzuwenden sei, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten würden. § 6 Abs. 3 FLAG 1967 lege nun fest, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe dann bestehe, wenn das Kind innerhalb eines Kalenderjahres, für das Jahr 2007, nicht mehr als einen Betrag von € 8.725,00 an Einkommen erziele. Das Gesetz gehe hier klar von einer Jahreseinkommensbetrachtung aus und lege als Maßstab fest, dass der Anspruch bestehe, wenn in einem Kalenderjahr der Betrag nicht überschritten werde. Der Berufungswerber habe entsprechend dem § 17 RPG (Rechtspraktikantengesetz BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001) für die Monate September bis Dezember 2007 je € 1.274,20 erhalten. Zusätzlich habe er einen aliquoten Anteil für 3 ganze Monate in der Höhe von € 637,10 und 1/3 für weitere 3 Monate in Höhe von € 212,37 erhalten. Dies mache sohin in Summe ein Jahreseinkommen von € 5.946,27 brutto. Im Jänner 2007 habe der Berufungswerber als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Lehrbetrieb ohne Diplom an der Johannes Kepler Universität am Institut für Verwaltungsrecht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung € 318,55 an Einkommen realisiert. Dies mache in Summe € 6.264,82 Jahreseinkommen für das Jahr 2007. Da der Berufungswerber im restlichen Zeitraum (Februar bis August) 2007 keine sonstigen Einkünfte erzielt habe, sei die in § 6 Abs. 5 (Anm.: gemeint ist wohl § 6 Abs. 3) geregelte Einkommensgrenze unterschritten. Der Berufungswerber erziele sohin für das Jahr 2007 ein Jahreseinkommen unter der Grenze von € 8.725,00 und habe demzufolge die Voraussetzungen zum Erhalt der Familienbeihilfe erfüllt.
Auf Grund eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom , er möge eine detaillierte Aufstellung seiner monatlich notwendigen Lebenshaltungskosten für die Monate September 2007, Oktober 2007, November 2007 und Dezember 2007 vorlegen, teilte der Berufungswerber mit Schreiben vom im Wesentlichen Nachstehendes mit. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei, wie schon in der Berufung ausgeführt, kein Kriterium der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Es fehle hier an der gesetzlichen Grundlage zum Abstellen auf diesen Aspekt. Darüber hinaus sei auch das Abstellen auf eine monatliche Aliquotierung des gesetzlich festgelegten Jahreseinkommens ohne gesetzliche Grundlage und damit rechtswidrig. Beigelegt werde ein Informationsschreiben des BM für Justiz aus dem hevorgehe, dass die Absolvierung der Gerichtspraxis anspruchsbegründend für den Bezug von Familienbeihilfe sei. Die Bejahung des Anspruches impiliziere naturgemäß eben dann aber auch, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen (also Jahreseinkommen geringer als die gesetzliche Grundlage) Familienbeihilfe zu gewähren sei. Die Aufstellung der durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten ergibt eine Summe von € 889,62. Nicht enthalten seien die Ausgaben für Kleidung, insbesondere für Arbeitskleidung bei Gericht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von "9.000 € " übersteigt (Anm.: im Jahr 2007 den Betrag von € 8.725,00), besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.
§ 6 FLAG 1967 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Der Berufungswerber hat selbst den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gestellt. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Berufungswerber einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe im Berufungszeitraum hat. Die Grundlage für den Eigenanspruch bildet § 6 Abs. 1 - 5 FLAG 1967.
Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern (Elternteiles). Ein Eigenanspruch des Kindes ist dagegen nur dann ausgeschlossen, wenn die Eltern für ihr Kind überhaupt keinen Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses selbsterhaltungsfähig ist, also die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften zur Gänze selbst abdecken kann. Davon abgesehen ist ein Eigenanspruch des Kindes auf jeden Fall dann ausgeschlossen, wenn dieses ein beihilfenschädliches Einkommen iS von § 6 Abs. 3 FLAG 1967 hat.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 geht vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus. Dafür spricht schon die Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte "Unterhalt leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§ 140, 141, 142 ABGB, § 1 UnterhaltsschutzG) entnommene Begriff in seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Unterhaltsleistung denknotwendig voraussetzt (). Mit der Regelung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 sollen solche Kinder den Waisen (§ 6 Abs. 1 bis 4 FLAG 1967) gleichgestellt werden, deren Eltern aus anderen Gründen als den in § 6 Abs. 4 FLAG 1967 genannten nicht auftreten. Laut. o.a. Erkenntnis des VwGH ist nicht zu erkennen, dass ein Eigenanspruch einer Person auf Familienbeihilfe ohne das Element des "Ausfallens" der die Last der Versorgung von Kindern sonst tragenden Eltern statuiert werden sollte, wodurch auch Personen den Waisen gleichgestellt worden wären, denen gegenüber Unterhaltspflichten ihrer Eltern nicht mehr bestehen.
Für das Vorliegen des Eigenanspruchs auf Familienbeihilfe ist zu prüfen, ob der Berufungswerber einen aufrechten Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Elternteilen hatte oder ob auf Grund seiner Einkünfte von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Berufungswerbers auszugehen war. (vgl. ).
Nach § 140 Abs. 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
Vorauszuschicken ist, dass der ASVG-Richtsatz für die Ausgleichszulage nach der Judikatur der Zivilgerichte eine Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit bildet (vgl. Dr. Lenneis, Dr. Pavlik, "Erhöhte Familienbeihilfe: Ist die rückwirkende Feststellung der "voraussichtlich" dauernden Erwerbsunfähigkeit zumutbar, wenn der zu beurteilende Zeitraum sehr lange zurückliegt?", UFS-Journal Nr. 1/2009, S. 4 ff). Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie soll jedem Pensionsbezieher ein Mindesteinkommen sichern. Liegt das Gesamteinkommen unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines Gesamteinkommens.
Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (für Alleinstehende) betrug 2007 € 726,00. Im Berufungsfall ist somit zu prüfen, ob für den Berufungswerber ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern(-teil) bestand.
Dieser Richtsatz, der als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogen wird, ist unter Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den Krankenversicherungsbeitrag zu verringern (EFSlg 110.600). Dieser Betrag steht effektiv monatlich zur Verfügung. Im Hinblick auf das Erkenntnis des , haben allerdings steuerfreie Bezüge bei Prüfung des durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des Kindes, somit das durch diese Bezüge allenfalls bewirkte Entfallen des Unterhaltsanspruches, außer Betracht zu bleiben.
Im Berufungszeitraum kam es zu einer Überschreitung des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Das wurde selbst vom Berufungswerber nicht bestritten. Somit lagen aber die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at