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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 22.09.2010, FSRV/0029-L/09

Inventurmanipulationen/Schwarzgeschäfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers sowie Nichtentrichtung von Lohnabgaben

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AG, vormals Geschäftsführer, nunmehr Pensionsbezieher, geb. 19XX, whft. in L, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), teilweise iVm. § 13 FinStrG, und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung/Ausdehnung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2006/00679-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

Gegen AG wird das am wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren ausgedehnt, weil (zusätzlich) der Verdacht besteht, er habe als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firmen N GmbH bzw. E GmbH vorsätzlich durch die Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen zur StNr. 12, nämlich durch die Nichterfassung von Verkäufen in den Wirtschaftsjahren 2002 bis 2004 (Manipulationen in der Inventur), somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Umsatzsteuer von insgesamt 7.000,00 € (2002: 1.000,00 €; 2003: 2.000,00 €; 2004: 4.000,00 €), Körperschaftsteuer von insgesamt 1.460,67 € (2002: 425,00 €; 2004: 1.035,67 €) und Kapitalertragsteuer von insgesamt 10.500,00 € (2002: 1.500,00 €; 2003: 3.000,00 €; 2004: 6.000,00 €), Verkürzungsbetrag insgesamt somit 18.960,67 €; bewirkt (2002 bis 2003) bzw. zu bewirken versucht (2004) und dadurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG, teilweise iVm. § 13 FinStrG, begangen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 052-2006/00679-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet bzw. das mit (vereinfachter) Strafverfügung vom (§ 143 FinStrG) eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgedehnt, weil der (zusätzliche) Verdacht bestehe, dass er als Verantwortlicher der mit gemäß Art. I Umgründungssteuergesetz mit der Firma E GmbH verschmolzenen Fa. N GmbH im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich A) durch (die) Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen, nämlich durch (die) unrechtmäßige Geltendmachung von Betriebsausgaben, nämlich dadurch, dass die Gesellschaft (2005) die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für den Gesellschafter-Geschäftsführer iHv. 16.372,64 € übernommen habe, weiters durch die Nichterfassung von Verkäufen in den Jahren 2002 bis 2004 (Manipulationen in der Inventur), somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2002 iHv. 1.000,00 €; für 2003 iHv. 2.000,00 €; für 2004 iHv. 4.000,00 €; an Körperschaftsteuer für 2002 iHv. 425,00 €; für 2004 iHv. 1.460,67 €; an Kapitalertragsteuer für 2002 iHv. 1.500,00 €; für 2003 iHv. 3.000,00 €; für 2004 iHv. 6.000,00 € und für 2005 iHv. 4.093,16 € (Verkürzungsbetrag insgesamt somit 23.478,83 €) bewirkt, sowie B) für den Zeitraum 10/2005 Lohnabgaben, u. zw. Lohnsteuer iHv. 2.060,11 €; Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) iHv. 986,32 €, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und dadurch Finanzvergehen nach (zu) A) § 33 Abs. 1 für 2002 bis 2004, wobei es im Jahr 2004 beim Versuch geblieben sei und (zu) B) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Begründend verwies die Erstbehörde auf die Ergebnisse einer zur StNr. 12 (Firma E GmbH, ehemals N GmbH) durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung bzw. Nachschau (ABNr. 1516), wonach für den gesamten Prüfzeitraum nicht näher geklärte Inventur- bzw. Bestandsdifferenzen (Tz 2 des Besprechungsprogrammes für die SB) sowie für 2005 die, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu wertende Kostentragung der Sozialversicherungsbeiträge (Zahlungen GSVG) für den Bf. (Tz 1) durch die Gesellschaft festgestellt worden seien. Darüber hinaus sei für den angeführten Zeitraum auch eine entsprechende Nichtmeldung bzw. Nichtentrichtung von Lohnabgaben festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, über Behördenvorhalt (§ 153 Abs. 2 und 4 FinStrG) mit Schriftsatz vom ergänzte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Zum Pkt. A) der Anschuldigungen sei festzuhalten, dass es hinsichtlich der Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge für den Bf. durch die GmbH einen vom Steuerberater errichteten Vertrag gegeben habe und damit die eingereichte Abgabenerklärung richtig gewesen sei.

Zu den angeblichen Inventurmanipulationen in den Jahren 2002 bis 2004 werde festgestellt, dass sowohl der Bf. (als Einzelfirma; Vertrieb im Inland) als auch die GmbH (als Produzent und Exporteur) über ein eigenes Warenlager verfügt hätten. Die GmbH hätte an die Einzelfirma (des Bf.) im Nachhinein Monatsrechnungen gelegt. Während das Geschäftsjahr des Einzelunternehmens dem Kalenderjahr entsprochen hätte, habe die GmbH ein abweichendes Geschäftsjahr vom 1.3. bis zum 28.2. des Folgejahres gehabt. Durch diese Verrechnung im Nachhinein sei es zu den festgestellten Lagerdifferenzen bzw. Minusbeständen gekommen.

Auf eine entsprechende Stellungnahme bzw. eine Niederschrift vom im Abgabenverfahren (zur StNr. 34 = Veranlagungsverfahren betreffend den Bf.) werde ebenso wie auf eine (stattgebende) Berufungsvorentscheidung vom (ersatzlose Aufhebung der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Jahres-einkommen- und -umsatzsteuer-bescheide für 2002 und 2003) unter ausdrücklichen Hinweis auf die dortige Entscheidungsbegründung verwiesen.

Da dem Bf. auch keine Änderung der bisher an ihn ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide bekannt sei, werde daher aufgrund der vielen Mängel um Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres beispielsweise in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein vom Verdächtigen begangenes Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Straf- bzw. Untersuchungsverfahrens oder die im Zuge dessen vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. , wonach abgabenrechtliche Prüfberichte durchaus geeignet sind bzw. sein können, ausreichende Verdachtsgründe gegen bestimmte Personen zu begründen).

Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht schon die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betreffende Person könnte ein derartiges Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", dh. nicht schon in allen für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden.

Unabdingbar ist es allerdings für eine Maßnahme gemäß §§ 82 f FinStrG, dass sich aus dem bisher (im Abgabenverfahren) Festgestellten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte auch subjektiv vorwerfbar iSd angezogenen Straftatbestände gehandelt hat. Letzteres wird insbesondere dann nicht zutreffen, wenn beispielsweise das steuerliche Mehrergebnis bzw. das sich aus Feststellungen ableitbare abgabenrechtliche Verhalten des Verantwortlichen lediglich auf zwar abweichende, aber dennoch vertretbare oder entschuldbar anmutende verfehlte Rechtsansichten oder etwa auf einen Irrtum zurückzuführen ist und allein die (objektiv festgestellten) Versäumnisse bzw. Fehlleistungen, beispielsweise noch nicht auf einen Hinterziehungsvorsatz schließen lassen (vgl. zB. ).

Ebenso ist eine (bescheidmäßige) Maßnahme gemäß §§ 82 f FinStrG auch dann nicht zulässig bzw. gegebenenfalls rechtswidrig, wenn dem Beschuldigten anhand der bisherigen Erhebungsergebnisse lediglich Fahrlässigkeit oder eine Finanzordnungswidrigkeit auf der Verdachtsebene anzulasten ist (vgl. , und vom , 2001/14/0109).

Aufgrund der vorliegenden Aktenlage zur verfahrensgegenständlichen StrNr. und den StNrn. 34 (Bf.), 12 (Fa. E GmbH, ehemals N GmbH), 56 (E GmbH i. L.) einschließlich den ABNrn. 78 (Außenprüfung betreffend StNr. 34), 1516 (Außenprüfung betreffend StNr. 12) und 910 (Lohnsteuerprüfung zur StNr. 56), ist für die über die vorliegende Beschwerde zu treffende Entscheidung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Der zuletzt unter der StNr. 34 beim genannten Finanzamt steuerliche erfasste Bf. war, neben seiner im angeführten Finanzamtsbereich bis Ende März 2005 (Einbringung des Einzelunternehmens in die ua. GmbH) ausgeübten Tätigkeit als Einzelunternehmer (Betriebsgegenstand: Umweltberatung) von Juli 1998 bis Ende Dezember 2005 ua. für die abgabenrechtlichen Belange zuständiger bzw. alleinverantwortlicher geschäftsführender Gesellschafter der ebenfalls im Bereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr gelegenen Firmen N GmbH bzw. E GmbH (Verschmelzungsvertrag vom ) in 4S, StNr. 12 bzw. FN 1112, 1314 des Landesgerichtes Linz.

Eine zur StNr. 12 von Mai bis (SB) unter der ABNr. 1516 durchgeführte (abgabenrechtliche) Außenprüfung ergab, dass die von der GmbH für den Bf. 2004/2005 übernommenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung iHv. 16.372,64 € nicht ertragswirksam anzuerkennen und stattdessen als vGA zu Gunsten des Bf. zu qualifizieren seien (Tz 1 des Besprechungsprogrammes zur SB). Weiters lieferte die genannte Außenprüfung eine Reihe von Anhaltspunkten für eine vom Bf. zu verantwortende Manipulation der vorgelegten Inventuren, und ergaben sich darüber hinaus Unvollständigkeiten in der Bestandsaufnahme bzw. Aufzeichnungsmängel (Tz 2 lit. a - c). Eine anhand der vorgefundenen Unterlagen/Aufzeichnungen und Angaben von Mitarbeitern durchgeführte Mengenberechnung (nachträgliche Mengenkalkulation) von Handelswaren (O-Geräte, Energiestäbe und Energieanhänger) ergab nicht näher aufklärbare Bestandsdifferenzen für den gesamten Prüfungszeitraum (Tz 2 lit. d).

Die Abgabenbehörde ging in ihrer weiteren Beurteilung der ermittelten Faktenlage davon aus, dass nicht alle Warenverkäufe im betrieblichen Rechenwerk der GmbH erfasst worden seien, sodass nach der Rechtsgrundlage des § 184 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) anhand der Ergebnisse der vom Prüfer durchgeführten mengenmäßigen Nachkalkulation für "Schwarzverkäufe" Umsatzzurechnungen von 5.000,00 € (2002); 10.000,00 € (2003) und 20.000,00 € (2004) vorgenommen wurden. Am bzw. am ergingen - in den (jeweils) gemäß § 303 Abs. 4 BAO für die Wirtschaftsjahre 2002 und 2003 wiederaufgenommenen Verfahren - zur StNr. der GmbH entsprechende Abgaben- und Haftungsbescheide betreffend die Jahres-umsatz-, -körperschaft- und (die vom Bf. getragene) Kapitalertrag-steuer für die genannten Zeiträume, wobei der auf die ertragsteuerrechtliche Hinzurechnung infolge der Umsatzerhöhung entfallende Nachforderungsbetrag an Kapitalertragsteuer für 2004 nicht 1.460,67 € (vgl. Pkt. A des angefochtenen Bescheides), sondern lediglich 1.035,67 € betrugen (vgl. dazu zB. Arbeitsbogen zur ABNr. 1516, Übersicht "Mehrergebnis").

Laut StNr. 56 (E GmbH i. L.) bzw. ABNr. 910 (Lohnsteuerprüfung betreffend die StNr. 56) wurden die zur genannten StNr. von der Gesellschaft zu entrichtenden Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB und DZ) für Oktober 2005 von 2.060,11 € (Lohnsteuer); 913,23 € (DB) und 73,09 € (DZ) nicht bzw. nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit (vgl. dazu §§ 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988, 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967; 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998, somit der ) entrichtet bzw. abgeführt (vgl. Festsetzungsbescheid vom ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich ua. der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten (Abs. 3 lit. a).

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).

Gemäß § 13 Abs. 2 ist eine nach Abs. 1 ebenfalls grundsätzlich strafbare versuchte Tat ua. dann gegeben, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung betätigt, so zB. durch die Einreichung bzw. Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Abgabenerklärung bei der Behörde.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich ua. einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer Selbstberechnungsabgaben (so zB. Lohnabgaben) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.

Dass anhand der im abgabenbehördlichen Verfahren zur StNr. 12 getroffenen Feststellungen laut Tz 2 des Prüfberichtes zu ABNr. 1516 von einem, gegen den Bf. im maßgeblichen Zeitraum als abgabenrechtlich Verantwortlichen der GmbH gerichteten, objektiven Tatverdacht einer, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO bewirkten vollendeten bzw. in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2004 lediglich versuchten Abgabenhinterziehung (die Einreichung der Jahres-umsatz- und -körperschaft-steuer-erklärungen 2004 erfolgte laut Veranlagungsakten noch vor dem Prüfungsabschluss, sodass es infolge der Prüffeststellungen - ebenso wie für die Kapitalertragsteuer 2004 - zu einer Erstfestsetzung der genannten Abgaben kam) iHv. insgesamt 7.000,00 € an Umsatzsteuer (2002: 1.000,00 €; 2003: 2.000,00 €; 2004: 4.000,00 €), 1.460,67 € an Körperschaftsteuer (2002: 425,00 €; 2004: 1.035,67 €) und 10.500,00 € an Kapitalertragsteuer (2002: 1.500,00 €; 2003: 3.000,00 €; 2004: 6.000,00 €) gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG (vgl Pkt. A des Spruches des Erstbescheides) ausgegangen werden kann, ist angesichts der bisherigen Aktenlage evident und wird in Wahrheit auch nicht durch das Beschwerdevorbringen, die Inventurfehlbestände ließen sich aus den Besonderheiten des Anlassfalles erklären, widerlegt. Dass nämlich bei den beteiligten Unternehmen voneinander abweichende Wirtschaftsjahre bzw. unterschiedliche Rechnungslegungszeitpunkte vorlagen, ändert, da derartige Umstände auf eine unabhängig davon jedenfalls vorzunehmende körperliche Bestandsaufnahme keinen Einfluss haben, nichts an den jeweils abgabenrechtlich als vGA für den Bf. zu qualifizierenden Hinzurechnungen bzw. den aus den getroffenen Feststellungen resultierenden Abgaben- und Erklärungspflichten.

Was hingegen die im angefochtenen Bescheid zwar ebenfalls unter Pkt. A) betragsmäßig angeführte, nicht aber im weiteren Spruchtext ("... und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG für 2002 bis 2004 begangen hat ...") genannte Verkürzung der Kapitalertragsteuer für 2005 iHv. 4.093,16 € (als vGA zu qualifizierende GSVG-Leistungen für den Bf. durch die Gesellschaft von 16.372,64 €), angeht, so ergibt die bisherige Aktenlage zur StNr. 12, dass nach dem Abschluss der Prüfung ABNr. 1516 (SB: ) die Einreichung der die entsprechenden Feststellungen laut Tz 1 berücksichtigenden Jahreskörperschaftsteuererklärung für 2005 (betreffend das Wirtschaftsjahr 2004/2005) erfolgte und somit, abgesehen davon, dass ohnehin auch die bisher bekannt gewordenen bzw. vom Bf. zu diesem Teilfaktum vorgebrachten Umstände (Gesellschafterbeschluss bzw. vom Steuerberater aufgesetzter Vertrag) eher auf einen Vorsatz jedenfalls ausschließenden Irrtum des Bf. iSd § 9 FinStrG hindeuten würden, mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für eine objektive Tathandlung iSd § 33 Abs. 1 FinStrG, ein diesbezügliches, dem Bf. anzulastendes Finanzvergehen bzw. ein entsprechender Verdacht hiefür nicht erkennbar ist.

Auch dafür, dass die (durchgehend für den gesamten Prüfzeitraum) festgestellten Inventurfehlbestände bzw. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsmängel (vgl. Tz 2) auf entsprechende "Schwarzverkäufe" zurückgehen, bietet die Erhebungssituation laut Arbeitsbogen ABNr. 1516 entsprechende, für die Beurteilung einer finanzstrafrechtlichen Verdachtslage jedenfalls heranzuziehende und letztlich für eine Maßnahme gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG auch ausreichende Anhaltspunkte. So liegen nämlich nicht nur sich widersprechende Inventuraufstellungen für 2003 vor (vorgelegt wurden der Abgabenbehörde im Übrigen nicht die Originalinventuren, sondern bloß nachgeschriebene Inventuraufstellungen in Form von Excel-Tabellen), sondern auch den Bf. belastende Aussagen mehrerer ehemaliger Mitarbeiter der GmbH vor, wonach diese vom Bf. mehrmals angewiesen worden seien, die Inventuren entsprechend zu manipulieren (zB. Aussage von Frau HS, geb. 1019XX; vgl. Aktenvermerk laut Arbeitsbogen ABNr. 1516 ) bzw. - über ausdrückliche Anweisung des Bf. - Geschäftsunterlagen (über bestimmte Liefervorgänge) nachträglich beseitigt und vermutlich vom Bf. mehrmals Geräte "schwarz", dh. ohne Rechnung bzw. ohne Aufnahme in das betriebliche Rechenwerk der Gesellschaft, verkauft worden seien (Aussage von Frau CP, geb. 0419XX; vgl. Erhebungsniederschrift vom laut dem genannten Arbeitsbogen). Die Abgabenbehörde bzw. deren Prüforgan ermittelte bei seiner Mengenrechnung anhand der vorliegenden Aufzeichnungen und Unterlagen (Wareneinkauf, Anfangsbestand, Verkauf) für die einzelnen Warengruppen (O-Geräte) jeweils den rechnerischen Endbestand und stellte diese Werte den tatsächlichen Endbeständen laut Inventur gegenüber. Für die sich daraus ergebenden (positiven) Fehlbestände wurde anhand durchschnittlicher Verkaufspreise ein (gerundeter) Mehrumsatz je Wirtschaftsjahr ermittelt, wobei die angeblich (als Rohware) nicht von der Inventur erfassten Warengruppen mit den größten Fehlbeständen (Energiestäbe und Energieanhänger) ausgeklammert wurden, und, unter weitestgehender Würdigung der Einwendungen des Bf., wonach die Bestandsdifferenzen auf mengenmäßig nicht bezifferbare Ausstellungsgeräte bzw. Vorführgeräte der Vertreter zurückzuführen seien, sodann jeweils 50 % des Gesamtbetrages den bisher erklärten Umsätzen hinzugerechnet. Diese für das Abgabenverfahren ermittelten Werte bzw. die daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen können nun auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens herangezogen werden und begründen einen, gegen den Bf. gerichteten objektiven Tatverdacht.

Gleiches gilt hinsichtlich der objektiven Tat(verdachts)umstände (§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) für die aus der Aktenlage zur StNr. 56 (ABNr. 910) erkennbare Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der angeführten Abgaben für den noch in die alleinige Geschäftsführerverantwortlichkeit des Bf. fallenden Lohnzahlungszeitraum Oktober 2005.

Ein entsprechender subjektiver Tatverdacht ergibt sich im Hinblick auf die oa. Nichterfassung von "Schwarzgeschäften" schon aus der Tat selbst (vgl. ).

Was die, nach zutreffender Ansicht der Erstinstanz als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu qualifizierende und daher von vornherein einer bescheidmäßigen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht zugängliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben für 10/2005 angeht, ergibt sich ein Hinweis auf einen entsprechenden, zumindest bedingten Tatvorsatz des Bf. schon daraus, dass für die der abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit des Bf. unterliegenden Vorzeiträume die angeführten Lohnabgaben durchwegs fristgerecht entrichtet bzw. bekannt gegeben wurden (vgl. Buchungsabfragen zur StNr. 56).

Wenn der Bf. auf den "Ausgang" des Berufungsverfahrens betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für 2002 und 2003 zur (eigenen) StNr. 34 bzw. auf eine die nach der Außenprüfung ABNr. 78 (betreffend das Einzelunternehmen AG) im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Abgabenbescheide ersatzlos behebende Berufungsvorentscheidung des genannten Finanzamtes vom verweist, damit aber die am infolge der zwischenzeitigen Insolvenz des Bf. (Bezirksgericht Urfahr-Umgebung, Az 7S) zu Handen des Masseverwalters ergangenen (neuerlichen), im Wesentlichen die ursprünglichen auf die ABNr. 78 zurückgehenden Schätzungsergebnisse geringfügig nach unten verändernden Jahressteuerbescheide betreffend die genannten Abgaben und Zeiträume gänzlich außer Acht bzw. unerwähnt lässt, so ist dem zu entgegnen, dass für das gegenständliche Finanzstrafverfahren lediglich die abgabenbehördlichen Feststellungen zu den StNrn. 12 und 56 von Bedeutung sind. Auch vermögen die zur StNr. 34 erhobenen Einwendungen (betr. der mangelnden Aussagekraft der angeblichen Fehlbestände, diverser Mitarbeiteraussagen und angebliche Voreingenommenheit des Prüforganes bzw. dem Bf. nicht hinreichend eingeräumte Gelegenheit, die Prüferfeststellungen zu entkräften) an dem sich aus der Gesamtschau der bisherigen Erhebungsergebnisse ergebenden Tatverdacht etwas zu ändern. Schon der Arbeitsbogen ABNr. 1516 zeigt nämlich, dass der Prüfer nicht nur schon während des Prüfungsverlaufes dem Beschuldigten mehrmals den aktuellen Stand der Erhebungen (telefonisch) mitgeteilt und ihm so die Möglichkeit geboten hat, Einwendungen vorzubringen bzw. seine Standpunkte entsprechend zu belegen. Aber auch das Prüfergebnis bzw. die abgabenbehördlichen Schlussfolgerungen machen deutlich, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten ohnehin weitgehend mitberücksichtigt wurde bzw. die Einwendungen in die abgabenbehördlichen Feststellungen ohnehin eingeflossen ist (zB. Nichtberücksichtigung der erheblichen Fehlmengen bei Energie-stäben und -anhängern, Abschlag von den nachkalkulierten Mehrumsätzen wegen Vorführ- und Ausstellungsgeräten).

Was letztlich die in der Beschwerde ebenfalls angesprochene Rückgabe der Buchhaltungsunterlagen (der GmbH) nach Prüfungsabschluss angeht, so ist abschließend darauf zu verweisen, dass diese in Abstimmung mit dem Masseverwalter (über die GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom , Az 3S, der Konkurs eröffnet) und im Einklang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften, der GmbH übergeben wurden.

Ob der Bf. tatsächlich die ihm nunmehr zur Last gelegten Finanzvergehen begangen hat oder nicht, bleibt den Ergebnissen des nunmehr von der Erstbehörde durchzuführenden, ua. vom Grundsatz des § 98 Abs. 3 FinStrG getragenen Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf insbesondere dem Beschuldigten ausreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird, zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen (erneut) Stellung zu beziehen und entsprechende, der abschließenden Beweiswürdigung zu unterziehende Beweismittel zum Nachweis seiner Unschuld anzubieten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Finanzordnungswidrigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at