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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.02.2006, RV/2302-W/05

Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch DrH, als Nachtragsliquidator vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erf. Nr. zzz betreffend Gebührenerhöhung entschieden:

1.) Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Gebührenerhöhung wird festgesetzt mit € 1.192,15.

2.) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz , setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien der Bw., (Bw.) vertreten durch Herrn DrH, als Nachtragsliquidator gemäß § 9 Abs. 2 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung in der Höhe von € 3,973,84 (das sind 100 % der für das nicht ordnungsgemäß angezeigte Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Rechtsgebühr) fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Das Finanzamt entschied über diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom und änderte die Festsetzung der Gebührenerhöhung auf € 1.986,92 (das sind 50 % der für das nicht ordnungsgemäß angezeigte Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Rechtsgebühr).

Die Bw. beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Rechtsgeschäfte, für die eine Hundersatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind gemäß § 31 Abs. 1 erster Satz GebG, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefassten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen.

Das Finanzamt kann gemäß § 9 Abs. 2 GebG zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am langte beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien eine Anzeige gemäß § 31 Abs. 1 GebG betreffend den verfahrensgegenständlichen zwischen der Bw. und der ILtd. abgeschlossenen Abtretungsvertrag vom ttmmjj ein. Der dem Finanzamt vorgelegte Vertrag war in englischer Sprache abgefasst. Entgegen den in § 31 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen erfolgte die Anzeige nicht mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache.

Unbestritten ist, dass die Bw., vertreten durch Herrn DrH, als Nachtragsliquidator, sowohl schriftlich als auch telefonisch aufgefordert worden ist, eine beglaubigte Übersetzung jenes Vertrages vorzulegen, der Gegenstand der Vorschreibung der Rechtsgebühr war und dass das Finanzamt erst nach fruchtlosem Ablauf der in diesem Zusammenhang eingeräumten Fristen die Gebühr und die Gebührenerhöhung festgesetzt hat.

Die Bw. versucht, die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der in § 31 Abs. 1 GebG normierten Anzeigepflicht damit zu erklären, dass sie zwei Rechtsirrtümern unterlegen sei:

Im Hinblick darauf, dass Englisch eine Amtssprache der EU darstelle, sei sie - rechtsirrig - davon ausgegangen, dass das Finanzamt von der Vorlage einer beglaubigten Übersetzung Abstand genommen habe, da sie lediglich um Übermittlung einer solchen beglaubigten Übersetzung ersucht worden sei. Darüber hinaus sei sie - ebenfalls rechtsirrig - davon ausgegangen, dass im gegenteiligen Fall eine bescheidmäßige Vorschreibung zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung ergehen würde. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

Dazu wird ausgeführt:

Laut vorliegendem Firmenbuchauszug ist Herr DrH. als Nachtragsliquidator berechtigt, die Bw. selbständig zu vertreten. Bei einer Nachtragsliquidation geht der rechtsgeschäftliche Wille der GmbH vom Nachtragsliquidator aus (siehe Zl. 94/13/0133). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Nachtragsliquidator um einen Rechtsanwalt. Einem Rechtsanwalt muss die Kenntnis der Gebührenvorschriften zugemutet werden ( Zl 85/16/0016).

Dem Einwand der Bw., sie sei bezüglich der vorzulegenden Sprachfassung einem Rechtsirrtum unterlegen, ist zu entgegnen, dass die Tatsache, dass die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik ist, als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf (siehe Artikel 8 Abs. 1 B-VG). Darüber, dass die englische Sprache in Österreich nicht als Amtssprache anerkannt ist, konnte daher auch bei der Bw. kein Zweifel bestehen.

Die Behauptung der Bw. sie sei sogar noch nach Erhalt der Mitteilung des Finanzamtes vom der Meinung gewesen, eine Übersetzung sei doch nicht erforderlich, wird vom unabhängigen Finanzsenat als lebensfremd und unglaubwürdig erachtet, zumal dieser Vorhalt ausschließlich das Ersuchen um Übersendung einer deutschen Ausfertigung des Vertrages zum Gegenstand hatte.

Der Umstand, dass die Bw. trotz der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und trotz der unmissverständlichen Aufforderungen des Finanzamtes die erforderliche Übersetzung bis zur Bescheiderlassung nicht vorgelegt hat, führte nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zu Recht zur Vorschreibung einer Gebührenerhöhung.

Mit der Tatsache, dass ihr das Finanzamt die Beibringung einer Übersetzung nur im Rahmen eines Vorhaltes und nicht bescheidmäßig aufgetragen hat, vermag die Bw. nichts zu gewinnen, zumal sich die Verpflichtung dieser besonderen Form der Gebührenanzeige ohnedies bereits aus den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 GebG ergibt. Einer Aufforderung mittels gesondertem Bescheid bedurfte es dazu - wie die Bw. mittlerweile auch selbst einräumt - somit nicht. Die Bw. kann daher mit dem diesbezüglichen Einwand die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen nach dem Gebührengesetz nicht rechtfertigen.

Es lagen somit auch aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG vor.

Die Entscheidung über eine Gebührenerhöhung ist als Ermessensentscheidung grundsätzlich gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen ( 16/0747/79).

Unter Abwägung der nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz GebG bei der Gebührenerhöhung "insbesondere" zu berücksichtigenden Umstände des Gegenstandsfalles war im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung die von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Gebührenerhöhung im höchstmöglichen Ausmaß von 100 % jedenfalls übermäßig und sachlich nicht gerechtfertigt. Der unabhängige Finanzsenat erachtet auf Grund der oben dargelegten Umstände des Streitfalles, besonders wegen der nach der Aktenlage bestehenden Erstmaligkeit der Gebührenverletzung, ein Ausmaß von 30 % als objektiv angemessen. Dies auch deshalb, weil der verfahrensgegenständliche Abtretungsvertrag (wenn auch nur in der englischen Sprachfassung) fristgerecht angezeigt worden ist und die Bw. mit Schreiben vom (also nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung) letztlich doch noch die geforderte Übersetzung nachgereicht hat.

Für eine noch weitergehende Reduktion der ursprünglich vorgeschriebenen Erhöhung und vor allem für die von der Bw. begehrte vollständige Abstandnahme von der Festsetzung der Gebührenerhöhung konnten keine ausreichend berücksichtigungswürdigen Gründe gefunden werden. Gegen eine derartige Maßnahme spricht vor allem der Umstand, dass die Bw. mit ihrem Versuch, die Tatbestandsverwirklichung als bloß versehentlichen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gebührengesetzes darzustellen, nicht durchdringen konnte. Darüber hinaus war darauf Bedacht zu nehmen, dass es die Bw. trotz der vorliegenden klaren Rechtslage und trotz einer unmissverständlichen Aufforderung des Finanzamtes unterlassen hat, bis zum Ergehen des Gebührenbescheides die erforderliche Übersetzung beizubringen.

Schließlich lässt sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles (insbesondere aus der Nichtbeachtung der Aufforderung des Finanzamtes) erschließen, dass die Bw. bei der gegenständlichen Gebührenanzeige nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, sodass auch aus diesem Grund die Verhängung einer Gebührenerhöhung im erwähnten Ausmaß als ermessengerecht erachtet wird.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 31 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gebührenerhöhung
Ermessensentscheidung
Amtssprache
Verletzung der Anzeigeverpflichtung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at