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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 27.07.2012, RV/0300-K/11

Berufsreifeprüfung - Werbungskosten?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0300-K/11-RS1
Die Berufsreifeprüfung vermittelt weder grundlegende noch vertiefende Kenntnisse in dem vom Bw. ausgeübten oder verwandten Beruf (hier Außendienstmitarbeiter/Feinkostenhandel); sie stellt vielmehr eine Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe dar.
RV/0300-K/11-RS2
Dass die Berufsreifeprüfung an eine vorhergehende Zulassung gebunden war, macht deren Aufwendungen noch nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten; vielmehr ist die Zulassung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zu sehen, an die sie gebunden ist.
RV/0300-K/11-RS3
Soferne der Bw. auf die bei der Berufsreifeprüfung erworbenen Englischkenntnisse und Kenntnisse im Fachbereich anzieht, hat der Bw. kein Vorbringen erstattet, dass diese Kenntnisse für die Ausübung seines Berufes bzw. dessen Erhaltung erforderlich waren. Wenn er auf den Aufstieg bei seiner Arbeitgeberin oder auf verbesserte Berufschancen hinweist, so ist ein beruflicher Aufstieg beim Bw. (der nunmehr eine Tätigkeit bei einem anderen Dienstgeber innehat, die ebenfalls kein Maturaniveau erfordert) nicht erkennbar.
RV/0300-K/11-RS4
Ein Abzug als Umschulungskosten kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Bw. eine seiner bisherigen Tätigkeit idente und somit nicht neue Tätigkeit innehat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W.A., Vertreter, geb. xy, A.S5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

W.A. (in der Folge Bw.) war im Streitjahr 2010 Außendienstmitarbeiter im Bereich Gastronomie der Fa. MGesmbH (in der Folge Arbeitgeberin).

Mit elektronisch am eingelangter Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 beantragte der Bw. ua. die Anerkennung von Aus-/Fortbildungskosten in der Höhe von € 1.125,97 als Werbungskosten.

Die Veranlagung zur Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom erfolgte ohne Ansatz der angeführten Kosten.

Mit Eingabe vom erhob der Bw. Berufung gegen den angeführten Bescheid und führte darin aus, dass die am Berufsförderungsinstitut in Angriff genommene Matura (Berufsreifeprüfung) ein weiterer Schritt in Richtung Aufstiegschancen und Weiterentwicklung bzw. Erreichung einer Position für die Maturaniveau nötig ist. Nach dessen Angaben ist er seit 1994 im Außendienst tätig und ist die Berufsreifeprüfung mit dem Fachbereich BWL/RW mit seinem Beruf verwandt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Bw. besuchte Bildungsmaßnahme (Berufsreifeprüfung) keine auf das Berufsfeld des Bw, spezifisch zugeschnittenen Inhalte erkennen lässt, ein Abzug unter dem Titel Aus- oder Fortbildung somit nicht in Betracht kommt.

Mit beim Finanzamt eingelangter Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte er an, dass er die Stelle als Verkaufsleiter anstrebt und das Fach Englisch Teil der Ausbildung ist. Immer mehr Firmen verlangen für höhere Positionen Maturaniveau. Die Berufsreifeprüfung ist wegen des fachspezifischen Hintergrundes nicht mit der Matura zu vergleichen, sondern auf das Berufsbild des Bw. zugeschnitten. Diese Bildungsmaßnahme sichert seine berufliche Position und fördert die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zur Erlangung einer höheren Position. Bei der Berufsreifeprüfung handelt es sich auch deshalb nicht um eine Allgemeinausbildung, weil eine Zulassung erforderlich ist.

Den Angaben des Bw. am zu Folge wurde er im Jänner 2012 wegen Umstrukturierungen im Außendienst von seiner Arbeitgeberin gekündigt. Noch während der Kündigungsfrist hat er bei der PF einen Arbeitsplatz im Außendienst (Tirol. Vorarlberg und Kärnten) als Verkäufer in den Bereichen Gastronomie und Lebensmittelhandel angenommen. Maturaniveau war nicht erforderlich. Die Berufsreifeprüfung hat der Bw. noch nicht abgeschlossen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die vom Bw. beantragten Kosten im Zusammenhang mit der Ablegung der Berufsreifeprüfung als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind als Werbungskosten abzugsfähig auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Demgegenüber regelt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a. EStG 1988, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.

Bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EStG 1988 geht hervor, dass abzugsfähige Werbungskosten nur vorliegen können, wenn Ausgaben durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften ausgerichtet ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anm. 1 zu § 16). Notwendige Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist daher eine einkunftsquellenbezogene Veranlassung im Sinne eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den Ausgaben und einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit (vgl. ). Hängen daher Aufwendungen nicht ursächlich mit einer Einkunftsquelle zusammen, so kommt ihnen auch nicht der Charakter von abzugsfähigen Werbungskosten zu.

Während unter Ausbildungskosten Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung erst ermöglichen, zu verstehen sind, dienen Fortbildungskosten dazu, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Steuerpflichtigen zu verbessern, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und somit seinen Beruf besser ausüben zu können (vgl. für viele , sowie Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Rz 203/2 und 203/3 zu § 16). Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 19 EStG 1988, Tz 2). Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, § 16 Tz 203/4/1). Unter diesen Bedingungen kommen auch die Kosten einer Berufsreifeprüfung für einen steuerlichen Abzug in Betracht.

Umschulungskosten sind hingegen dann abzugsfähig, wenn sie so umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue, mit der bisherigen Beschäftigung nicht verwandte berufliche Tätigkeit ermöglicht. Werbungskosten können auch im Fall einer Umschulung nur auf Gründe eines beruflichen Zusammenhanges gründen, der dann gegeben ist, wenn das erlernte Wissen auch zukünftig beruflich verwendet werden soll.

Im Ergebnis sind Bildungsaufwendungen dann als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen, wenn diese einerseits grundlegende oder vertiefende Kenntnisse in der ausgeübten bzw. einer damit verwandten Tätigkeit vermitteln oder andererseits zu einer künftigen Berufsausbildung in einem neuen Berufsfeld berechtigen. Grundlegende Voraussetzung ist das Vorliegen eines Veranlassungszusammenhanges mit einer aktuellen oder künftigen Betätigung zur Erzielung von Einkünften. Ein bloß allgemeines berufliches Interesse ist noch nicht ausreichend. Es gilt nämlich, die Grenze zwischen privatem und beruflichem Konnex insofern auszuloten, als jene Aufwendungen, die auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, unter das in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 geregelte Abzugsverbot fallen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für die Erlangung der Berufsreifeprüfung weder Aus- noch Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 darstellen. Die gewählte Bildungsmaßnahme vermittelt keine grundlegenden oder vertiefenden Kenntnisse in der vom Bw. ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit. Die Berufsreifeprüfung stellt vielmehr eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe dar, dient jedoch nicht der spezifischen fachlichen Ausbildung mit einem konkreten Bezug zu dem vom Bw. ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf.

Auch der Umstand, dass die Berufsreifeprüfung an eine vorhergehende Zulassung gebunden ist, macht deren Aufwendungen noch nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten; der diesbezügliche Einwand des Bw. geht ins Leere. Die Zulassung hängt vielmehr damit zusammen, dass die Berufsreifeprüfung an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist (z.B. Meisterprüfung gemäß § 20 Gewerbeordnung oder Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule). Sowohl die Englischkenntnisse als auch jene Kenntnisse, die im Fachbereich (hier Betriebswirtschaft und Rechnungswesen) vermittelt werden, sieht der Bw. zunächst im Zusammenhang mit der Sicherung seines Arbeitsplatzes. Der Bw. hat kein Vorbringen dahin gehend erstattet hat, dass sein Arbeitsplatz im Jahr 2010 gefährdet und die angeführten Kenntnisse für dessen Erhaltung erforderlich war/en; sein Einwand ist verfehlt. Sofern der Bw. eine bei seiner Arbeitgeberin angestrebte bzw. eine höhere Position bei einem anderen Arbeitgeber ins Treffen geführt hat, ist auszuführen, dass der Bw. seit März 2012 einen seiner bis dahin ausgeübten beruflichen Beschäftigung identen Arbeitsplatz (als Verkäufer im Außendienst) bei einem anderen Arbeitgeber innehat, der keine Matura voraussetzt. Damit war der von ihm skizzierte berufliche Aufstieg auf Grund der von ihm in Angriff genommenen jedoch noch nicht abgeschlossenen Bildungsmaßnahme nicht erkennbar.

Einem Abzug als Umschulungskosten steht alleine schon der Umstand entgegen, dass es sich bei der Tätigkeit des Bw. ab März 2012 um keine neue, mit der bisherigen Beschäftigung nicht verwandte Tätigkeit handelt.

Auf Grund der obigen Darlegungen gelangt der Unabhängige Finanzsenat daher zum Ergebnis, dass die vom Bw. geltend gemachten Kosten als Werbungskosten einem steuerlichen Abzug als Werbungskosten nicht zugänglich sind.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at