Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 01.02.2007, FSRV/0126-W/05

Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0072 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen MX, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr. Gerold Teibinger, vom , GZ. 100/00.000/2005-AFE/Sw, gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2005/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am "vorsätzlich Sachen", nämlich 1.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic und 600 Stück Zigaretten der Marke L&M, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und hiermit das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. habe die Zigaretten am im Dutyfreeshop beim Grenzübergang Nickelsdorf für den Eigenverbrauch sowie für seine Frau gekauft und nicht beim Grenzübergang angemeldet. Die Erzielung eines Gewinnes habe er nicht beabsichtigt. Seine schwierige finanzielle Lage habe ihn zum Kauf veranlasst. Der Bf. ersuche um die Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand der Verzollungsumgehung nach § 36 FinStrG.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().

Am reiste der Bf. mit dem Beförderungsmittel der Marke Mercedes-Benz, Kennzeichen XYZ (RO), X1YZ (RO), bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nach Österreich ein. Bei der Kontrolle der Sattelzugmaschine und des Sattelaufliegers mittels Videoskop entdeckten Organe der vorgenannten Grenzkontrollstelle 1.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic und 600 Stück Zigaretten der Marke L&M.

Die Zigaretten wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.

Laut Mitteilung der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf an das Zollamt Wien vom seien die Zigaretten "in den Hohlräumen des Führerhauses versteckt" vorgefunden worden.

Der Bf. habe laut og. Mitteilung der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf erklärt, dass er die Zigaretten in Rumänien um € 5,00/Stange gekauft habe. Auf den Zigarettenpackungen sind überdies weder Steuerbanderolen noch Gesundheitswarnhinweise angebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesen Zigaretten um eingangsabgabepflichtige Waren im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt.

Weiters habe der Bf. laut og. Mitteilung erklärt, dass er beabsichtigt habe, die Zigaretten um € 15,00/Stange an deutsche Kraftfahrerkollegen weiterzuverkaufen. Der Bf. habe die folgende Reiseroute genannt: Rumänien-Ungarn-Österreich-Deutschland.

Der Bf. hat die im Spruch des Einleitungsbescheides genannten Zigaretten bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nicht angemeldet. Es liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat, vor.

Aus der Tatsache, dass der Bf. die og. Zigaretten bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nicht angemeldet hat und aus dem Inhalt der Mitteilung der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf an das Zollamt Wien vom ergibt sich weiters der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der vorschriftswidrigen Verbringung der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.

Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Schmuggel
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at