Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.01.2010, RV/3666-W/07

Bindung des Einkommensteuerbescheides an den zugrundeliegenden Feststellungsbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der angefochtene Bescheid ergeht endgültig.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) erklärte im Berufungsjahr, neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, einen Verlust aus Gewerbebetrieb auf Grund einer Beteiligung an der XY-KEG in Höhe von -46.502,43 €.

Das Finanzamt führte die Einkommensteuerveranlagung mit vorläufigem Bescheid vom durch und berücksichtigte dabei, abweichend von der Erklärung, den Verlust aus Gewerbebetrieb mit -930,05 €. Der Umfang der Steuerpflicht sei noch ungewiss, weil noch kein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erlassen worden sei; weiters sei, der die Einkünftefeststellung für 1998 - 2001 betreffenden Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenats vom , RV/0114-W/04, entsprechend, nur der einem Beteiligungsausmaß von 1 % entsprechende Verlustanteil anerkannt worden.

Der Bw berief und führte zur Begründung an, dass der Verwaltungsgerichtshof der die erwähnte Berufungsentscheidung betreffenden Beschwerde mit Beschluss vom , AW 2006/15/0049, aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Daher gelte noch immer das Beteiligungsverhältnis von 50 %. Ein angeblich noch auszustellender Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der KEG für das Jahr 2006 habe mit seiner Steuererklärung nichts zu tun.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte der Bw mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufung betrifft ausschließlich die Höhe der vom Bw aus seiner Beteiligung an der XY-KEG im Jahr 2006 erzielten Einkünfte. Das Finanzamt 4/5/10 in Wien hat mit Datum einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der von der XY-KEG im Jahr 2006 erzielten Einkünfte erlassen. Laut der dem Finanzamt Baden Mödling übersendeten Mitteilung wurde dabei der Einkünfteanteil des Bw mit 69,95 € festgestellt.

In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messebescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist (§ 192 BAO). Solange also Feststellungsbescheide dem Rechtsbestand angehören, ist ihr Inhalt zwingende Grundlage der abgeleiteten Bescheide (). Dies gilt auch für die Erlassung eines zweitinstanzlichen Abgabenbescheides ().

Der Inhalt des - während des Berufungsverfahrens ergangenen - Feststellungsbescheides vom ist im Hinblick auf die in § 192 BAO getroffene Anordnung der gegenständlichen Entscheidung zwingend zu Grunde zu legen. Verwiesen sei auch auf die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO, wonach ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Der Einwand des Bw, ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der XY-KEG für das Jahr 2006 habe mit seiner Steuererklärung nichts zu tun, ist daher nicht berechtigt.

Da der Feststellungsbescheid vom den Einkünfteanteil des Bw, abweichend von dem im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Verlustanteil von -930,05 €, mit 69,95 € festgesetzt hat, war der angefochtene Einkommensteuerbescheid entsprechend abzuändern.

Die in der Berufung enthaltene Bezugnahme auf den Beschluss über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ist nicht zielführend, weil dieser Beschluss an der gegenständlich bestehenden Bindung an den Inhalt des Feststellungsbescheides vom nichts ändert. Im Übrigen hat der Beschluss nur Auswirkung auf die Umsatzsteuer der Jahre 1998 bis 2001, zumal auch nur insoweit die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragt worden war.

Da der im angefochtenen Bescheid angesprochene Grund für die Vorläufigkeit nicht mehr besteht, war dessen Spruch auch insofern abzuändern, als die Abgabenfestsetzung nunmehr endgültig erfolgt.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at