Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.10.2003, RV/0249-W/02

Teilwertabschreibung einer Beteiligung; Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0249-W/02-RS1
Nach dem jeweiligen Bilanzstichtag bekannt gewordene Tatsachen sind nur dann bereits zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen, wenn sie zu diesem Stichtag als Umstände vorhanden waren, die für die Erstellung einer Bilanz relevant sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Plan-Treuhand GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 und Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 entschieden:

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 wird gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Betriebsgegenstand ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere technischen Artikeln für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugbau. Die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1994 und der Jahresabschluss zum wurden am beim Finanzamt für Körperschaften eingereicht.

Das Finanzamt erließ am den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 ohne von der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1994 abzuweichen.

Am wurden von der Bw. die Abgabenerklärungen und der Jahresabschluss für das Jahr 1995 beim Finanzamt eingereicht. Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den im Jahr 1994 geltend gemachten Aufwand aus Beteiligungen in Höhe von ATS 1,915.000,00 (€ 139.168,48) dem Grunde und der Höhe nach ausführlich zu erläutern und bekanntzugeben, an welcher Gesellschaft diese Beteiligung bestehe.

Die Bw. teilte mit Schreiben vom mit, dass sich der Aufwand aus Beteiligungen im Jahr 1994 wie folgt zusammensetze:

Teilwertabschreibung X GesmbH: ATS 1,790.000,00 (€ 130.084,37)

Teilwertabschreibung Y GesmbH: ATS 125.000,00 (€ 9.084,10)

Die Bw. habe mit Notariatsakt vom die Anteile an der X GesmbH um ATS 2,000.000,00 (€ 145.345,67) zuzüglich Anschaffungsnebenkosten von ATS 40.000,00 (€ 2.906,91) erworben. Das Stammkapital habe zu diesem Zeitpunkt ATS 500.000,00 (€ 36.336,42) betragen und sei zur Hälfte bar einbezahlt gewesen.

Die Tätigkeit der X GesmbH sei insbesondere der Import von bulgarischem Käse und Oliven, griechischem Wein und anderen Spezialitäten gewesen. Als inländische Abnehmer sei ein Bestand von hauptsächlich griechischen Lokalen vorhanden gewesen. Geplant und erwartet sei die erfolgreiche Etablierung der Bw. als Großhändler und Lieferant für Supermarktketten gewesen. In den Geschäftsjahren 1991 und 1992 seien entsprechende Anstrengungen am Markt gesetzt worden. Dabei hätten sich Schwierigkeiten mit der weiteren Belieferung von griechischen Lokalen, um die sich auch andere gut eingeführte Mitbewerber bemüht hätten, ergeben. Auch die Einführung bei heimischen Supermarktketten habe sich als wesentlich schwieriger, kosten- und zeitintensiver als angenommen erwiesen.

Aufgrund der mittlerweile angelaufenen Verluste sei die Einzahlung der noch ausstehenden Einlage von ATS 250.000,00 (€ 18.168,21) sowie eine Kapitalerhöhung von ATS 500.000,00 (€ 36.336,42) auf ATS 1,000.000,00 (€ 72.672,83) erforderlich gewesen. Der Beteiligungsansatz habe somit zum ATS 2,790.000,00 (€ 202.757,21) betragen.

Die Geschäftsjahre 1993 und 1994 hätten, trotz verstärkter Anstrengungen der X GesmbH, keine signifikante Verbesserung der wirtschaftlichen Lage gebracht. Die X GesmbH habe zum einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von ATS 3,987.805,53 (€ 289.805,13) ausgewiesen. Die Bw. sei daher zum entsprechend den handelsrechtlichen Bestimmungen gezwungen gewesen, eine Neubewertung ihres Beteiligungsansatzes von ATS 2,790.000,00 (€ 202.757,21) vorzunehmen. Auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse zum sei eine Abwertung des Beteiligungsansatzes auf das Stammkapital der X GesmbH in Höhe von ATS 1,000.000,00 (€ 72.672,83) geboten und ausreichend gewesen.

Der Geschäftsanteil an der Y GesmbH sei entsprechend den handelsrechtlichen Bestimmungen wegen mangelnder wirtschaftlicher Werthaltigkeit im Geschäftsjahr 1994 abzuschreiben gewesen.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ den angefochtenen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass im Jahresabschluss 1994 die Aufwendungen aus Beteiligungen in Höhe von ATS 1,915.000,00 (€ 139.168,48) ausgewiesen, jedoch nicht näher erläutert worden seien. Mit Vorhalt vom sei die Bw. ersucht worden, eben diese im Jahr 1994 geltend gemachten Aufwendungen aus Beteiligungen dem Grunde und der Höhe nach ausführlich zu erläutern und bekanntzugeben, an welcher Gesellschaft diese Beteiligung bestehe. Erst dem Schreiben vom sei zu entnehmen, dass es sich bei den im Jahr 1994 angefallenen Aufwendungen um Teilwertabschreibungen von Beteiligungsansätzen handle. Die Bw. habe die Abschreibung der Beteiligung an der X GesmbH mit der schlechten wirtschaftlichen Lage der X GesmbH begründet. Diese habe zum einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von ATS 3,987.805,53 (€ 289.805,13) ausgewiesen. Wie der Bilanz der X GesmbH zum zu entnehmen sei, habe sich die wirtschaftliche Lage soweit verbessert, dass das Eigenkapitalkonto mit ATS 36.784,44 (€ 2.673,23) einen positiven Saldo ausweise. Da somit keine für eine Teilwertabschreibung erforderliche dauernde Wertminderung vorliege und dies durch das Vorhalteverfahren neu hervorgekommenen sei, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens geboten und der Verlust 1994 um ATS 1,790.000,00 (€ 130.084,37) zu verringern gewesen.

Mit Schreiben vom wurde von der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin führt die Bw. zur wirtschaftlichen Entwicklung der X GesmbH aus:

Die X GesmbH habe keineswegs die in sie gesetzten und naturgemäß durch den Kaufpreis, der auf Ertragserwartungen (Ertragswertverfahren) abgestellt gewesen sei, vorweggenommenen Erwartungen erfüllt, sondern sei durch die schlechten wirtschaftlichen Ergebnisse nicht in der Lage gewesen, den bezahlten Kaufpreis für die Geschäftsanteile zu rechtfertigen. Vielmehr seien zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft die Einzahlung der noch ausstehenden Einlage und eine Kapitalerhöhung erforderlich gewesen. Diese zusätzliche Kapitalausstattung und die verstärkten Bemühungen der Geschäftsleitung hätten allerdings nicht die erhofften Erfolge erbracht. Ausschüttungen seien bis dato nicht möglich gewesen. Die Ergebnisse sowie das Eigenkapital der X GesmbH hätten sich, unter Gegenüberstellung des Beteiligungsansatzes bei der Bw., wie folgt entwickelt:

Wie ersichtlich sei, habe sich die Geschäftstätigkeit der X GesmbH mit Erwerb der Geschäftsanteile nachhaltig verschlechtert, insbesondere auch deshalb, weil mit dem Verkäufer auch der bisherige Geschäftsführer ausgeschieden und damit die persönlichen Kontakte verloren gegangen seien.

Im Geschäftsjahr 1995 sei es gelungen, ein außerordentlich profitables Einzelgeschäft abzuschließen. Damit sei die Gesellschaft zwar in der Lage, den bisher angelaufenen Bilanzverlust teilweise abzudecken, doch bestehe nach wie vor eine buchmäßige Unterdeckung zwischen dem Beteiligungsansatz und dem Eigenkapital der Tochtergesellschaft von ATS 963.215,56 (€ 69.999,60). Selbst mit Kenntnis des außerordentlichen Ergebnisses des Geschäftsjahres 1995, das aus handelsrechtlicher Sicht für die Beurteilung einer erforderlichen Beteiligungsabschreibung zum nicht maßgeblich sei, sei eine Abwertung der Beteiligung im vorgenommenen Ausmaß als dringend geboten zu beurteilen.

In der Bescheidbegründung sei darauf verwiesen, dass offenbar schon das Vorliegen eines geringfügigen Eigenkapitals ausreiche, keine handelsrechtliche Wertanpassung vorzunehmen und die Höhe des Wertansatzes der Beteiligung selbst unberücksichtigt bleibe, unabhängig davon, wie groß die Differenz zum ausgewiesenen Eigenkapital der Tochtergesellschaft sei. Dies widerspreche den geltenden handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen, die auf einer betriebswirtschaftlichen Beurteilung der Werthaltigkeit beruhe. Die bei Erstellung des Jahresabschlusses 1994 bekannten Umstände würden zu einer zwingenden Abwertung im durchgeführten Ausmaß führen, die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Tochtergesellschaft habe diese Beurteilung als zutreffend bestätigt.

Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat teilte die Bw. mit Schreiben vom 7. und mit, dass der Gewinn der X GesmbH im Wirtschaftsjahr 1995 aus einem einmaligen und außergewöhnlichen Handelsgeschäft (Erdölgeschäft) resultiert habe. Dieses Handelsgeschäft sei nicht geplant gewesen und habe sich damals sehr kurzfristig ergeben. Der diesbezügliche Vertrag sei am abgeschlossen worden und die Fakturierung sei im Juni und Juli 1995 erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Teilwertabschreibung:

Beteiligungen sind als nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, BGBl 400/1988, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung hat sich die Bewertung in der Bilanz nach den Verhältnissen zu richten, wie sie sich am Bilanzstichtag darstellen. Nach dem jeweiligen Bilanzstichtag bekanntgewordene Tatsachen sind (unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Bilanz erstellt und die Abgabenerklärung eingereicht wird) nur dann bereits zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen, wenn sie zu diesem Stichtag als Umstände vorhanden waren, die für die Erstellung einer Bilanz relevant sind (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, 4. erweitere Auflage, § 6 Tz. 14-24, WUV-Universitätsverlag, ).

Zu unterscheiden sind somit werterhellende und wertbeeinflussende Umstände. Werterhellende Umstände nach dem Bilanzstichtag sind bei der Bilanzerstellung zu berücksichtigen, wertbeeinflussende Umstände sind nicht zu berücksichtigen.

Entscheidend dafür, ob und in welchem Ausmaß die Bw. eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der X GesmbH zum Bilanzstichtag vornehmen konnte, können somit nur die am Bilanzstichtag tatsächlich gegebenen Verhältnisse sein.

Zum Bilanzstichtag wies die X GesmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von ATS 3,987.805,53 (€ 289.805,13) aus. Die Bw. erwarb die Beteiligung an der X GesmbH im Jahr 1990. In den Jahren 1991 und 1992 erzielte die X GesmbH jeweils Verluste. Die trotz der im Jahr 1992 als Sanierungsmaßnahme durchgeführten Kapitalerhöhung erzielten Verluste in den Folgejahren 1993 und 1994 führten zum Bilanzstichtag zu der von der Bw. dargestellten Überschuldung der X GesmbH. Für die Ermittlung des Teilwertes einer Beteiligung sind nach herrschender Lehre der Substanzwert der Beteiligung, beurteilt nach dem Wert des Vermögens der Gesellschaft, und der Ertragswert der Beteiligung, gemessen nach den Ertragsaussichten der Gesellschaft maßgeblich (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, 4. erweitere Auflage, § 6 Tz. 187, WUV-Universitätsverlag).

Der Bw. ist zuzustimmen, dass auf Grund der zum Bilanzstichtag vorliegenden Überschuldung der X GesmbH und der sich auch aus den bisher erzielten jährlichen Verlusten ergebenden mangelnden Ertragsaussicht, die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert gerechtfertigt war.

Der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass eine Teilwertabschreibung einer Beteiligung nur bei einer dauernden Wertminderung zulässig ist, ist grundsätzlich zuzustimmen. Auch können nach dem Bilanzstichtag eintretende werterhellende Ereignisse geeignet sein, Rückschlüsse auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages zu ziehen. Dem Finanzamt kann aber dahingehend nicht zugestimmt werden, dass die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der X GesmbH im Jahr 1995 auf den Bilanzstichtag zurückprojiziert wird.

Die Bw. hat glaubwürdig dargelegt, dass die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der X GesmbH im Jahr 1995 auf Grund eines außergewöhnlichen und einmaligen Handelsgeschäftes, dessen Abschluß zum noch nicht erkennbar war, eingetreten ist.

Die später eingetretene Änderung des Wissensstandes über nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignisse hat auf die Richtigkeit der Bilanz, die alle zum Stichtag bestehenden Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt hat, keinen Einfluß. Die Nichtanerkennung der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert der Beteiligung an der X GesmbH durch das Finanzamt für Körperschaften erfolgte daher zu Unrecht.

Wiederaufnahme:

Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes sind zwar durch das Vorhalteverfahren im Jahr 1995 neue Tatsachen hervorgekommen von denen das Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte. Diese neu hervorgekommenen Tatsachen sind jedoch - wie aus oben dargestellter rechtlicher Würdigung zu entnehmen ist - nicht geeignet, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen.

Da die Teilwertabschreibung der Beteiligung an der X GesmbH zum Bilanzstichtag zulässig war, kommt eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1994 vom nicht in Betracht. Daher ist die vom Finanzamt mit angefochtenem Bescheid vom verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 nicht zu Recht erfolgt. Der Bescheid wird aufgehoben.

Damit scheidet der gem. § 307 Abs. 1 BAO erlassene Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 vom aus dem Rechtsbestand aus und der ursprüngliche Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 vom lebt wieder auf. Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 vom richtet sich somit gegen einen Bescheid, der sich nicht mehr im Rechtsbestand befindet, weswegen die Berufung gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Teilwertabschreibung
Beteiligung
tatsächliche Verhältnisse am Bilanzstichtag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at