Einkommensteuernachforderung durch Vorlage eines Freibetragsbescheides beim Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch AR Karl Amring, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Vorhalt vom wurde der Bw. betreffend seine elektronisch übermittelte Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 aufgefordert, seine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde bzw. der Höhe nach durch entsprechende Unterlagen darzutun bzw. der Abgabenbehörde entsprechende Zahlungen mittels Belege (Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Bestätigung der empfangsberechtigten Person etc.) nachzuweisen.
In seinem Antwortschreiben vom gab der Bw. bekannt, dass sein am geborener Sohn A als Student kein Einkommen beziehe und demzufolge nicht selbsterhaltungsfähig sei.
Dessen ungeachtet bewohne dieser eine eigene Wohnung und leiste der Bw. seit dem Jahr 1991 fortlaufend Unterhaltszahlungen von 600 €.
Dem Schreiben legte der Bw. einen aus Anlass seiner Ehescheidung am abgeschlossenen Vergleich vor, demgemäß er für seine beiden minderjährigen Kinder bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit einen Beitrag von je öS 4.500.- zu Handen der Kindesmutter zu leisten hat, sowie einen, im April 2008 geleistete Zahlungen an seinen Sohn A im Ausmaß von 600 € dartuenden Bankauszug bei.
Mit Bescheid vom wurde der Bw. zur Einkommensteuer 2007 veranlagt und hierbei eine Nachforderung von 424,09 € festgesetzt.
Aus dem, dem Abgabenbescheid beigelegten Lohnzettel ist ersichtlich, dass im Zuge der (unterjährigen) Lohnverrechnung für das Jahr 2007 ein Freibetrag von 2.024,76 € berücksichtigt worden ist.
In der Bescheidbegründung wurde weiters darauf hingewiesen, dass in Ermangelung eines Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind weder der Alleinerzieherabsetzbetrag, noch der Unterhaltsabsetzbetrag zum Tragen kommen.
Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 Berufung und führte begründend aus, dass es die Abgabenbehörde verabsäumt habe die im Ausmaß von 70% bestehende Behinderung inklusive der aus der Gallendiät herrührende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung sowie die im Ausmaß von 80,08 € geleistete Prämie für eine Insassenunfallversicherung als Sonderausgaben anzuerkennen.
Im übrigen habe der Bw. im Jahr 2007 seinem Sohn ganzjährig, zumindest aber sechs Monate bis zu dessen 27. Geburtstag Unterhalt geleistet und komme daher zumindest für letztgenannten Zeitraum der Unterhaltsabsetzbetrag zum Tragen.
Abschließend sei anzumerken, dass es völlig unerklärlich sei, dass es bei annähernd gleichem Einkommen wie in den Vorjahren (die Einkommensteuerbescheide nämlicher Jahre lauteten hierbei durchwegs auf Gutschriften) für das Jahr 2007 erstmals zur Festsetzung einer Nachforderung gekommen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz das Rechtsmittel ab und führte begründend aus, dass im Zuge der Veranlagung des Jahres 2007 sowohl die aus der Behinderung und der Gallendiät herrührenden außergewöhnlichen Belastungen als auch die Sonderausgaben im Einkommensteuerbescheid 2007 Berücksichtigung gefunden hätten.
In Ansehung des Umstandes, dass für den Sohn des Bw. bis Juni 2007 Familienbeihilfe bezogen worden sei, sei weder der Ansatz des Alleinerzieherabsetzbetrags, noch jener des Unterhaltsabsetzbetrags in Betracht gekommen.
Mit Schriftsatz vom stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In seiner Begründung führte der Bw. aus, dass im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 unter anderem Werbungskosten Berücksichtigung gefunden hätten, ungeachtet der Tatsache, dass der Bw. - wie aus dem beigelegten Bescheid des Bundespensionsamtes ersichtlich, - bereits mit in den Ruhestand getreten sei.
In weiterer Folge hätten die in Ermangelung der Entfaltung einer Aktivtätigkeit unrechtmäßig "anerkannten" Werbungskosten in einen Freibetragsbescheid Eingang gefunden und sei nämliche, nicht vom Bw. verursachte Vorgangsweise schlussendlich der Grund für die Nachforderung von 424,09 € gewesen.
Zusammenfassend ersuche der Bw. aus vorgenannten Gründen von der Rückforderung Abstand zu nehmen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es im Zuge der Veranlagung des Jahres 2005 zur Ausstellung eines mit datierten, Werbungskosten von 1.024,23 € berücksichtigenden und summa summarum auf einen Jahresfreibetrag von 2.024,77 € lautenden Freibetragsbescheid gekommen ist.
Die in Verbindung mit vorgenanntem Bescheid erstellter Arbeitgebermitteilung lautet auf einen bei der Lohnsteuerberechnung für das Jahr 2007 zu berücksichtigenden Monatsfreibetrag von 168,73 €.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bevor nun näher auf das Rechtsmittel des Bw. eingegangen wird ist vorweg festzuhalten, dass die aus dem bekämpften Bescheid herrührende Nachforderung im Betrag von 424,09 € durch die Vorlage der Mitteilung an den Arbeitgeber, respektive durch die Berücksichtigung des Monatsbetrages bei der Lohnsteuerberechnung verursacht worden ist.
Was nun die Berufungspunkte im engeren Sinn anlangt, so ist dem Bw. im Wege einer ausführlich begründeten Berufungsvorentscheidung die Rechtmäßigkeit der Veranlagung (Anerkennung der außergewöhnliche Belastungen, respektive Nichtanerkennung von Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) dargelegt worden, wobei dieser nämliche Vorgangsweise im Vorlageantrag auch nicht mehr releviert.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass in Hinsicht der Abgabenfestsetzung der Einkommensteuerbescheid 2007 in rechtlich einwandfreier Art und Weise ergangen ist, weswegen sich vice versa die Berufung als unbegründet erweist.
Dem nunmehrigen, im Vorlageantrag zum Ausdruck gekommenen Begehren des Bw. auf Abstandnahme von der Rückforderung des im Einkommensteuerbescheid 2007 ausgewiesenen Abgabenbetrags, weil der mit datierte, für das Jahr 2007 ausgestellte Freibetragsbescheid fälschlicherweise einen Freibetrag für Werbungskosten beinhaltet hat, wiewohl der Bw. bereits seit dem in den Ruhestand getreten, befindlich ist - ungeachtet dessen, dass der (geänderte) Antrag nicht auf die Abgabenfestsetzung, sondern auf die von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mangels Zuständigkeit in diesem Verfahren nicht zu klärende Abgabeneinhebung abzielt, - nachstehendes zu entgegnen:
Wenn der Bw, nun diese Agitation der Abgabenbehörde erster Instanz als von dieser verursacht, respektive als in deren Verantwortungsbereich fallend erachtet, geht nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz diese Argumentation ins Leere.
In Ansehung des Umstandes, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Freibetragsbescheids hinsichtlich des verzeichneten Freibetrages darauf hingewiesen wird, dass es sich bei Berücksichtigung desselben bei der Lohnverrechnung für 2007 nur um eine vorläufige Maßnahme handelt, während die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres 2007 bei der Veranlagung vorgenannten Jahres zu berücksichtigen sind, ist aus diesem Passus ist klar und unmissverständlich abzuleiten, dass im Falle der Vorlage der Arbeitgebermitteilung und (nachträglicher) betragsmäßiger Änderung des Freibetrages nach unten zwingend eine aus der Veranlagung resultierende Abgabennachforderung nach sich zieht.
Mit anderen Worten ausgedrückt fällt - unabhängig davon, in welcher Art und Weise die Freibeträge ermittelt worden sind - somit das Risiko einer Abgabennachforderung in die Sphäre desjenigen, welcher den Freibetragsbescheid, respektive die Arbeitgebermitteilung vorlegt.
In Ansehung obiger Ausführungen war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 63 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at