Einbringung eines PKWs zur vorübergehenden Verwendung mit der Absicht, ihn im Zollgebiet zu verkaufen
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ZRV/0131-Z2L/05-RS1 | Die bloße Absicht, ein Fahrzeug in das Zollgebiet einzuführen, um es hier zu verkaufen, stellt kein vorschriftswidriges Verbringen (Art. 202 iVm. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO) dar. Erst durch die Überlassung des PKWs an einen im Zollgebiet Ansässigen werden Pflichten aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung verletzt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des A.N., vertreten durch Jelinek & Partner, Advokaturbüro, 9490 Vaduz, Landstrasse 60, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom , Zl. 900/05373/2005, betreffend Zollschuld entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Zollkontrolle am wurde festgestellt, dass auf dem Gelände der Fa. A.R. Handels GmbH in K. Fahrzeuge mit ausländischen (liechtensteinischen) Kennzeichen zum Verkauf abgestellt waren. U. a. wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, ein PKW der Marke Mercedes 400 CDI, welches für N.A., in weiterer Folge als Beschwerdeführer (Bf.) bezeichnet, unter dem amtlichen liechtensteinischen Kennzeichen X. zum Verkehr zugelassen worden war, vorgefunden. Im Fahrzeug befand sich ein Zettel mit folgendem Inhalt: "Mercedes Benz, S-Klasse, 400 CDI-Automatic W 220, Bj. 6/2002, 1. Besitz, ca. 72.000 km, V8 250/PS, Diesel, MWSt: ausweisbar: Netto: 45.700,--, Btto. 63.000,-- incl. Nova 15%, incl. MWSt. 20%. Alle Extras gem. Zubehörliste € 14.500,--. TV, NAVI, etc. Leasing möglich".
Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Bf., der durch einen früheren Autokauf mit H.H., einem Angestellten der Fa. A.R. Handels GmbH bekannt war, am nach Österreich eingereist war und dieses auf dem Gelände der Fa. A.R. Handels GmbH abgestellt hat. Zwischen H.H., und dem Bf. war vereinbart, dass, sollte sich jemand für das Fahrzeug interessieren, der Bf. von Herrn H.H. verständigt werde.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme als Verdächtiger am beim Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gab H.H. an, er habe dem Bf. gestattet, das Fahrzeug auf dem Gelände der Fa. A.R. Handels GmbH abzustellen. Sollte sich eine seiner Kundschaften für das Fahrzeug interessieren, hätte er den Bf. verständigt, damit dieser in der Folge das Geschäft abwickeln könne.
Der Bf. wurde am als Verdächtiger niederschriftlich einvernommen. Er gab an, das Auto deshalb am Gelände der Fa. A.R. Handels GmbH abgestellt zu haben, da er mit H.H. über den Ankauf einer Corvette Gespräche geführt habe. Zuvor sollte aber der Mercedes verkauft werden. Obwohl auf dem Verkaufsschild Mehrwertsteuer ausgewiesen war, habe es sich dennoch um einen Privatverkauf gehandelt. Hätte er einen Käufer gefunden, wäre er zum Zollamt gegangen und hätte sich dort bezüglich Mehrwertsteuer und Nova erkundigt, wobei ihm nach Abzug der Steuern immer noch ein höherer Gewinn geblieben wäre als bei einem Verkauf in Liechtenstein, wo man ihm für das Fahrzeug 37.000 CHF geboten habe. Abschließend gab er an, er sei entmündigt und könne ohne Zustimmung seines Sachwalters keine Geschäfte abschließen.
Im an den Bf. zu Handen seines Sachwalters gerichteten Abgabenbescheid vom , Zl. 900/90089/10/2005, stellte das Zollamt Feldkirch unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts fest, dass das Fahrzeug der zollamtliche Überwachung entzogen worden und gem. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) iVm. § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld iHv. € 14.674,82 (Zoll € 4.570,--, EU € 10.054,--, Abgabenerhöhung € 50,82) entstanden ist.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Zollamt Feldkirch davon ausgegangen sei, der Bf. habe das Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufes in die Gemeinschaft verbracht. Da der Bf. jedoch bereits seit Jänner 2005 durch Gerichtsbeschluss, welcher durch das Bezirksgericht Dornbirn auch für die Republik Österreich anerkannt worden sei, beschränkt entmündigt und ihm für sämtliche Rechtsgeschäfte in vermögensrechtlichen Belangen ein Beistand zur Seite gestellt worden sei, wäre ein Verkauf des Fahrzeuges durch den Bf. aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund hätte der Bf. auch nie eine Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung anmelden können, da auch hiefür die Zustimmung des Beistandes erforderlich gewesen wäre. Der Bf. sei zum Tatzeitpunkt nicht rechtsgeschäftsfähig gewesen und habe selbständig weder Rechte aufgeben noch Verpflichtungen begründen können.
Die Behörde habe weiters außer Acht gelassen, dass das Fahrzeug nach wie vor im Fürstentum Liechtenstein immatrikuliert und dort behördlich zugelassen sei. Der Bf. hätte daher jederzeit mit dem PKW wieder nach Liechtenstein fahren können, ohne dass es eines formellen Verfahrens für eine vorübergehende Verwendung bedurft hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl.: 900/05373/2005 wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass dem Bf. zur Last gelegt werde, er habe das Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Bf. habe anlässlich des Passierens der Zollstelle eine konkludente Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben abgegeben. Da der PKW die Voraussetzungen des Art. 232 Abs. 1 lit. b iVm Art. 558 ZK-DVO infolge des beabsichtigten Verkaufs nicht erfüllt habe, gelte er infolge der Fiktion des Art. 243 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht. Die Befugnis zur Abgabe einer Zollanmeldung sei gem. Art. 64 Abs.1 ZK davon abhängig, ob eine Person in der Lage ist, die Ware zu gestellen und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen. Weitergehende Voraussetzungen für die Abgabe einer Zollanmeldung wie Volljährigkeit oder Geschäftsfähigkeit, sehe der Zollkodex nicht vor.
In der gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bereitstellen des Pkws zum Verkauf infolge der beschränkten Geschäftsfähigkeit ohne Zustimmung des Beistandes rechtlich unverbindlich und daher unwirksam sei. Eine Person, die aufgrund ihres Geisteszustandes nicht in der Lage sei, rechtsgeschäftlich zu handeln, könne auch nicht in gesetzlich relevanter Weise einen PKW zu Verkaufszwecken in das Gebiet der Gemeinschaft verbringen. Ein solches Handeln sei unverbindlich und könne keine Rechtsfolgen nach sich ziehen. Diese Handlung sei daher auch nicht als unzulässige Verwendung eines Beförderungsmittels vorwerfbar.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist, ob das Einbringen eines Fahrzeuges mit der Absicht, es im Gebiet der Gemeinschaft zu verkaufen, zur Zollschuldentstehung führt.
Gem. Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs.1 ZK-DVO bewilligt, die
a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;
b) unbeschadet der Art. 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden; und
c) bei gewerblicher Verwendung ....
Gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Abs.2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
Gemäß Abs.3 leg. cit. sind Zollschuldner:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß Art. 234 Abs.2 ZK-DVO gelten, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen, diese Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.
Der Ansicht des Zollamtes Feldkirch, im vorliegenden Fall sei die Zollschuld am durch vorschriftswidriges Verbringen entstanden, da der Bf. das Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufes in die Gemeinschaft eingebracht hat, kann aus folgenden Überlegungen nicht zugestimmt werden:
Nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Der verfahrensgegenständliche PKW wurde durch Passieren der Zollstelle an der Grenze formlos in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt (Art. 232 Abs. 1 lit. b) iVm Art. 233 Abs. 1 lit. a) ZK-DVO). Dabei galt die Willensäußerung des Fahrers nach Art. 233 Abs. 1 lit. a ZK-DVO beim Passieren der Zollstelle als Antrag und das Nichttätigwerden des Zollorganes gem. Art. 558 ZK-DVO als Bewilligung der vorübergehenden Verwendung. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung lagen zu diesem Zeitpunkt -entgegen der Ansicht des Zollamtes- noch vor. Für die Anwendung der Fiktion des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, wonach Waren als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht gelten, wenn die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 230 - 232 ZK-DVO erfüllt sind, ist daher kein Raum.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt sind, sind dabei nur objektive Voraussetzungen im Zeitpunkt der Willensäußerung. Unbeachtlich ist etwa die Absicht, die verbrachte Ware zu einem späteren Zeitpunkt anders zu verwenden, als es nach den Bestimmungen über das Zollverfahren zulässig ist, zu dem die Ware durch die Willensäußerung konkludent angemeldet wurde. Der Tatbestand des Art. 558 ZK-DVO knüpft nicht an Absichten oder innere Tatsachen des Antragstellers, sondern an objektive Tatsachen an, nämlich an Voraussetzungen, die in der betreffenden Ware bzw. bei ihrer Verwendung tatsächlich erfüllt sein müssen (BFH v. , VII R 44/02).
Im Zeitpunkt des Passierens der Zollstelle erfüllte der PKW alle objektiven Voraussetzungen, um in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt zu werden. Das Fahrzeug war außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person (den Bf.) amtlich zugelassen und wurde von dieser außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person verwendet.
Die bloße Absicht, das Fahrzeug in das Zollgebiet einzubringen um es hier an einen potentiellen Interessenten zu verkaufen, führt nicht zum vorschriftswidrigen Verbringen im Sinne des Art. 202 ZK iVm Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO. Erst wenn sich diese Absicht durch Überlassen des Fahrzeuges an eine hiezu nicht berechtigte Person nach außen manifestiert, ist dies als Verletzung der Verpflichtungen aus der vorübergehenden Verwendung anzusehen.
Im konkreten Fall hat der Bf. das Fahrzeug zwar auf dem Gelände der Fa. A.R. Handels GmbH abgestellt, um, wie sowohl der Bf. als auch H.H. übereinstimmend aussagten, einen Käufer zu finden. Ein eventueller Verkauf hätte aber vom Bf. durchgeführt werden müssen. Das Anbringen eines Preisschildes erscheint für sich allein noch nicht ausreichend für eine Verletzung der Pflichten aus der vorübergehenden Verwendung, zumal beim Bf. noch hinzukommt, dass er infolge seiner mangelnden Geschäftsfähigkeit ohnehin selbständig keine Rechtsgeschäfte abschließen kann. Wie der Bf. erklärte, war dies auch H.H. bekannt, sodass es unwahrscheinlich erscheint, dass zwischen den beiden darüber hinausgehende Vereinbarungen getroffen worden sind.
Dass das Fahrzeug bereits potentiellen Käufern zu Fahrten überlassen worden ist, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, bzw. hat dies das Zollamt dem Bf. auch nicht zur Last gelegt. Im Übrigen ist hier dem Bf. zuzustimmen, dass das Handeln einer beschränkt entmündigten und unter Beistand gestellten Person nicht verbindlich sein kann.
Der Ansicht des Zollamtes, dass gem. Art. 64 Abs. 1 ZK alle natürlichen Personen stets unabhängig von ihrem Alter, geistiger Verfassung, etc. zollrechtsfähig sind, kann unter Hinweis auf Dorsch/Lichtenberg, Art. 64, Rz 3, nicht gefolgt werden. Auch die Anmerkungen in RZ 3, Witte, Zollkodex, gehen davon aus, dass dies immer auf den konkreten Einzelfall bezogen werden muss.
Der erst beabsichtigte Verkauf, der sich lediglich im Anbringen einer Verkaufsabsicht im Fahrzeug manifestiert hat, stellt noch keine Verletzung der Pflichten aus der vorübergehenden Verwendung dar. Erst wenn das Fahrzeug einem im Zollgebiet Ansässigen überlassen wird, ist dies als Verletzung der Verpflichtungen aus der vorübergehenden Verwendung anzusehen. Zu einer Überlassung ist es aber offensichtlich noch nicht gekommen. Das Abstellen des Fahrzeuges am Parkplatz der Fa. A.R. Handels GmbH ist jedenfalls noch nicht zollschuldauslösend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 137 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
Schlagworte | Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel Verkaufsabsicht Pflichtverletzung |
Zitiert/besprochen in | ZfZ 2006, 372 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at