Grenzbetrag betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag - Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht das Einkommen ist entscheidend
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge: Bw) und seine Ehefrau sind Pensionisten.
Bei seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 machte der Bw den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend.
Das Finanzamt erließ zunächst mit Datum vom einen Einkommensteuerbescheid, in welchem es den Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannte.
Mit einem Bescheid gemäß § 299 BAO vom hob das Finanzamt diesen Einkommensteuerbescheid auf und erließ mit gleichem Datum einen neuen Einkommensteuerbescheid, in welchem es den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr zuerkannte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners lägen über dem maßgeblichen Grenzbetrag von € 6.000.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt der Bw zusammengefasst vor, seine Ehefrau habe im Jahr 2008 laut Lohnzettel (L16) von der Pensionsversicherungsanstalt steuerpflichtige Bezüge von € 6.270,91 erhalten (richtig jedoch: € 6.190,36; der vom Bw angeführte Betrag betrifft das Jahr 2009). Es seien jedoch vom Einkommen bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen Pauschbeträge ohne Selbstbehalt abzuziehen. Seine Ehefrau habe eine Erwerbsminderung von 50%, das ergebe € 243 sowie einen Pauschbetrag von € 504 wegen einer Magendiät. Ziehe man diese Beträge, sowie die Medikamente von € 134,40 vom Einkommen ab, ergebe sich ein Betrag von unter € 6.000.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in welcher es ausführte, der Grenzbetrag für den Alleinverdienerabsetzbetrag werde ermittelt, in dem vom Bruttobetrag die steuerfreien sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels, die Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge und bei Aktivbezug das Werbungskostenpauschale abgezogen werde. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe daher nicht zu.
Der Bw brachte einen Vorlageantrag ein, wobei er sein Berufungsvorbringen wiederholte.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 33 Abs 4 EStG bestimmt - soweit für den Streitfall wesentlich - , dass einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind 494 Euro. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt.
Das Finanzamt hat die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung verweigert, die Einkünfte der Ehefrau des Bw überstiegen € 6.000. Der Bw bringt dazu vor, bei Abzug der von ihm angeführten Positionen würde dieser Grenzbetrag unterschritten werden und daher der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehen.
Das EStG unterscheidet zwischen Einkommen und Einkünften. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe der in § 2 Abs 3 EStG eingeführten Einkunftsarten. Einkommen ist hingegen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
Bei den vom Bw angeführten Pauschbeträgen wegen Erwerbsminderung von 50% in Höhe von € 243 sowie wegen einer Magendiät in Höhe von € 504 und Kosten für Medikamente in Höhe von € 134,40 handelt es sich jeweils um außergewöhnliche Belastungen.
Für die Ermittlung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist die Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte des Ehepartners, somit vor Abzug von außergewöhnlichen Belastungen maßgeblich (vgl zB Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2010, § 33 Rz 27; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 33 Tz 13.3).
Die vom Bw angeführten Positionen können daher bei der Ermittlung des Grenzbetrages nicht berücksichtigt werden. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher nicht zu.
Die Pauschbeträge des § 35 EStG bzw der dazu ergangenen Verordnung und die Kosten für Heilbehandlung des Ehepartners setzen bei einer Behinderung des Ehepartners den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag voraus.
Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist daher gemäß § 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at