zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 22.02.2007, FSRV/0028-W/07

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs.1 FinStrG wegen Verbringung von tabaksteuerpflichtigen Waren aus Polen nach Österreich ohne Anmeldung.

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
FSRV/0028-W/07-RS1
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 82 FinStrG ist es notwendig, dass sowohl für die objektive als auch für die subjektive Tatseite ausreichende Verdachtsmomente vorhanden sind.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., Busfahrer, geb. X, wohnhaft Y, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/00.000/2006-AFA/Hd, SN 100/2006/00000-001, dieses vertreten durch ADir. Horst Hackenschmied, betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gemäß § 161 Abs.4 FinStrG

zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am anlässlich der Einreise über die Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf vorsätzlich Sachen, nämlich 3.200 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 1.400 Stück der Marke Marlboro Lights und 2.000 Stück der Marke L&M polnischer Herkunft unter Verletzung der Anzeigepflicht vorschriftswidrig in das Steuergebiet der Republik Österreich eingebracht hat und hiermit das Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen habe. Das Zollamt begründete die Einleitung auf die Anzeige der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf vom , auf die am selben Tag beschlagnahmten Gegenstände sowie auf die sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse der Finanzstrafbehörde I. Instanz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom (Postaufgabe), in welcher vorgebracht wurde, dass die in dem von ihm chauffierten Bus vorgefundenen Zigaretten das Eigentum aller mitreisenden Personen waren und dass sie eine falsche Information hatten, wonach man mit 4 Stangen = 800 Stück Zigaretten nach Österreich kommen dürfe. Es wäre dies sein erstes derartiges Vergehen und er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens. Eine Geldstrafe würde aufgrund seiner familiären Unterhaltspflichten eine schwierige finanzielle Situation bewirken.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Bf. am bei seiner Einreise über die Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf von Organen der Grenzpolizei mit den o.a. Tabakwaren betreten wurde. Sie wurden wegen des Verdachts eines Finanzvergehens gemäß § 89 Abs.2 FinStrG bei Gefahr im Verzug beschlagnahmt.

Am ergingen an den Bf. die Bescheide über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens und über die Festsetzung der Tabaksteuer in Höhe von 686,96 €.

In finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind folgende Bestimmungen von Belang:

Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 13 Abs.1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Aus dem Abgabenrecht sind folgende Bestimmungen von Belang:

Gemäß § 1 Abs.1 und Abs.2 Tabaksteuergesetz unterliegt die Einbringung von Tabakwaren in das Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das österreichische Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

Gemäß § 27 Abs.1 und Abs.2 leg.cit. entsteht u.a. die Steuerschuld für Tabakwaren, die aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates (der EU) zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht werden dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet.

In Abs.3 bis 5 dieser Bestimmung ist die Erfassung und Vorschreibung der Tabaksteuer näher geregelt. Wird das Verfahren nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Gemäß Abs.6 dieser Bestimmung ist es für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, unzulässig, Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs.2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.

Gemäß § 29 Abs.1 leg.cit. sind Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind für die Beurteilung, ob Tabakwaren zu privaten oder nach § 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, folgende Umstände zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren; 2. der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung; 3. Unterlagen über die Tabakwaren; 4. die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.

Gemäß Abs.3 entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen lässt. Es gelten die Bestimmungen des § 27 Abs.3 bis 5.

Dazu enthält § 29 a in Verbindung mit § 44 f Abs.2 Tabaksteuergesetz eine ab geltende Ausnahmeregelung betreffend Tabakwaren, die von Reisenden ins Steuergebiet eingebracht werden aus jenen Staaten, die am der EU beigetreten sind. Gemäß diesen Bestimmungen ist die steuerfreie Einbringung von Zigaretten aus solchen Staaten zu privaten Zwecken mit verschieden langen, zumindest aber bis währenden Übergangsfristen auf 200 Stück pro Reisendem (mit Wohnsitz außerhalb des Steuergebiets) beschränkt.

Allenfalls könnten Tabakwaren gemäß § 18 Tabaksteuergesetz in einem eigens anzumeldenden Steueraussetzungsverfahren steuerunbelastet durch das Steuergebiet befördert werden.

Der unabhängige Finanzsenat hat erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. z.B. Zl. 89/16/0201). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Im vorliegenden Verfahren hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz am einen strafrechtlichen Einleitungsbescheid erlassen, ohne über ausreichende Verdachtsgründe zu verfügen. Es ist für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens notwendig, sowohl für die objektive (den äußeren Ablauf betreffend) als auch für die subjektive Tatseite (die innere Einstellung der handelnden Person dazu betreffend) ausreichende und nachvollziehbare Verdachtsmomente für die Verwirklichung eines Finanzvergehens zu besitzen (z.B. ). Aus der im Einleitungsbescheid gegebenen Begründung lässt sich ein solcher Verdacht nicht schlüssig herleiten. Denn eine Anzeige der Grenzkontrollstelle müsste zumindest eine grobe Darstellung der Tat und Angaben über Parteienaussagen enthalten, um etwa beurteilen zu können, wie die vorgefundenen Zigaretten den - offenbar mehreren mitfahrenden Personen - zuzurechnen sind oder zur Beurteilung der Frage, ob die Zigaretteneinfuhr zu gewerblichen oder privaten Zwecken erfolgte. Die Übermittlung der Tatgegenstände mit der Beschlagnahmequittung vermag das ebensowenig zu ersetzen wie der Hinweis auf nicht näher ausgeführte "sonstige amtliche Ermittlungsergebnisse". Es lässt sich damit der Vorgang nicht nur inhaltlich nicht ausreichend beurteilen, sondern es sind auch die Verfahrensvorschriften des § 82 Abs.1 und die das Parteiengehör regelnden §§ 114 ff. FinStrG nicht eingehalten worden. Denn die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat ihr zukommende Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Strafverfahrens vorliegen und dem Verdächtigen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

Aus diesen Gründen hält es der unabhängige Finanzsenat für unerlässlich, eine Stellungnahme der am bei der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf tätig gewesenen Grenzpolizisten einzuholen und sie dem Bf. zur Äußerung zu übermitteln. Es war daher die Finanzstrafsache spruchgemäß an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückzuverweisen.

Es kann sich daher zunächst erübrigen, auf das Argument von der Information betreffend 800 Stück Zigaretten - gemeint ist offenbar eine in Art.9 Abs.2 der Richtlinie vom 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76/1 v. ) gegebene Ermächtigung an die Mitgliedstaaten zur Regelung der (widerleglichen) Vermutung einer kommerziellen Einfuhr ab einer Richtmenge von 800 Stück Zigaretten - und auf die finanzielle Situation des Bf., die erst im Fall einer allfälligen Bestrafung zu berücksichtigen wäre, einzugehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 27 Abs. 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 29 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 29a Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Schlagworte
Verbringen
Tabakwaren
Einleitung
Verdacht
objektive Tatseite
subjektive Tatseite
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at