Dauernder Standort eines Kfzs im Ausland
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Normverbrauchsabgabe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber (kurz: Bw.) für ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug der Marke "Mercedes E270" Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund amtlicher Ermittlungen festgestellt worden sei, dass der Bw. seinen Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen seit in Österreich habe und das Fahrzeug seit Juni 2003 benütze. Der Pkw habe sich bis zum Verkauf sämtlicher Lkws der Firma des Bw. in B im Juli 2007 im Betriebsvermögen dieser Firma befunden. Das C-gewerbe des Bw. sei seit August 2007 nicht mehr aufrecht.
Der Bw. berief (Schreiben vom ). Nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags führte er in seinem Schreiben vom aus, dass sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen der Firma C befinde, was durch das Finanzamt schon mehrmals überprüft worden sei. Daran habe sich nichts geändert. Bei der Firma C handle es sich um einen bestehenden Betrieb, was durch einen aktuellen Gewerbeschein und andere Unterlagen belegt worden sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt - nach umfangreichen rechtlichen Ausführungen - sachverhaltsbezogen aus, dass der Bw. seit mit Hauptwohnsitz in K, E, gemeldet sei. Im Zuge von Fiskalfahrten von Beamten sei das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum an der Wohnadresse des Bw. beobachtet worden. In der Niederschrift vom habe der Bw. angegeben, ein C-unternehmen in B (F) zu betreiben (die Gewerbeanmeldung vom sei vorgelegt worden); das Fahrzeug befinde sich im Betriebsvermögen dieser Firma. Der Aufforderung, Bilanzen und das Anlageverzeichnis der Firma vorzulegen, sei der Bw. nicht nachgekommen, weil es ihm nicht möglich sei, die Erstellung der Bilanzen durch den Steuerberater zu veranlassen. Somit habe auch keine Überprüfung durchgeführt werden können, ob sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen des Unternehmens befinde.
Der Bw. habe weiters angegeben, dass auf Grund der Wirtschaftskrise im Juli 2007 sämtliche G verkauft worden seien und der Bw. ab diesem Zeitpunkt bis als Dienstnehmer der Fa. H in B beschäftigt gewesen sei (das Gewerbe sei dann laut Meldung mit auf I umgemeldet worden). Ab dieser Zeit verwende der Bw. das genannte Fahrzeug für "Fahrten in die Arbeit nach B", für Privatfahrten sowie für Fahrten zur "Kontaktaufnahme von neuen Arbeitgebern" (wohl: Kontaktaufnahme mit neuen Auftraggebern) für das C-unternehmen (laut Angaben in der Niederschrift hautsächlich zu Firmen in Österreich) von seinem Wohnsitz in Österreich aus. Das Service und die Betankung des Fahrzeugs würden in Österreich durchgeführt.
Bei einem Augenschein am Hauptwohnsitz des Bw. sei von der Ehegattin des Bw. mitgeteilt worden, dass sich sämtliche Unterlagen der C-firma in der Wohnung des Bw. befänden. Die Ehegattin des Bw. habe bei einer persönlichen Vorsprache am angegeben, dass sich die Unterlagen auf Grund Ihrer Krankheit am Hauptwohnsitz des Bw. befänden, da für sie tägliche Fahrten ins Büro nach B nicht möglich seien und sie daher von zu Hause aus die Bürotätigkeiten erledige. Die genannten Tatsachen ließen darauf schließen, dass sich ein weiterer Sitz des Unternehmens in Österreich befinde, was sich auch daraus ergebe, dass die Bescheide es Finanzamtes J an die Hauptwohnsitzadresse des Bw. verschickt würden und auf der Gewerbeummeldung eine österreichische Telefonnummer angegeben worden sei. Die Standortvermutung des § 82 KFG 1967 habe daher nicht widerlegt werden können. Es sei als erwiesen anzunehmen, dass sich der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) des Bw. in Österreich befinde und das Fahrzeug den dauernden Standort in Österreich habe.
Der Bw. brachte am einen "Vorlageantrag" ein. Er führte dabei aus, dass der Bestand der Firma in B "durch Einbringen verschiedener Papiere, unter anderem der angeforderten Jahresabschlüsse 2007 bis 2008, "zweifelsfrei nachgewiesen" sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Der Normverbrauchsabgabe unterliegt nach § 1 Z 3 NoVAG ua. die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
2.) Unbestritten ist, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. und seiner Gattin seit dem Jahre 1987 im Inland befand, das (strittige) Fahrzeug nur im Ausland zugelassen war (über ein ausländisches Kennzeichen verfügte) und die Familie des Bw. über kein weiteres Fahrzeug verfügte. Unbestritten ist weiter, dass der Bw. seit dem Verkauf der G seines Unternehmens (im Juli 2007) in einem "Vollzeit"-Dienstverhältnis zur Fa. H in B, F (Niederschrift vom ), gestanden ist und das Fahrzeug seit dieser Zeit für Fahrten zur Arbeit nach B, für Privatfahrten sowie für Fahrten zur Kontaktaufnahme mit neuen Auftraggebern verwendet worden ist. Strittig ist, ob der dauernde Standort des Fahrzeugs nach Abverkauf sämtlicher G deshalb in B, F, verblieben sein soll, weil der Bw. an diesem Standort weiterhin eine "Firma" unterhalten hat.
3.) Wird das im Ausland zugelassene Kfz von einer Person verwendet, deren Hauptwohnsitz (wie im vorliegenden Fall) im Inland ist, kommt § 82 Abs. 8 KFG zur Anwendung ().
4.) Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind, ist abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden ist. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standorts eines Fahrzeugs den Grundsatz normiert, dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (auf Zulassung) gilt, "bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt" (), der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist. Im Zweifel ist dies der Unternehmenssitz (). Der Begriffsbestimmung des § 40 Abs. 1 KFG wohnt inne, dass die Verfügung über das Fahrzeug auf Dauer ausgeübt wird. Ein bloß vorübergehendes Verfügen über ein Fahrzeug kann schon begrifflich keinen dauernden Standort des Fahrzeuges begründen ().
5.) Auf Grund der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG wäre es die Aufgabe des Bw. gewesen, den Beweis des Gegenteils der vom Gesetz vermuteten Tatsache zu erbringen, nämlich, dass der Ort, an dem er (nicht bloß vorübergehend) über das Fahrzeug verfügt hat, nicht in K, sondern - über den Verkauf der wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Unternehmens hinaus - weiterhin in B, F, gelegen war. Beweisen bedeutet, die Überzeugung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines behaupteten oder angenommenen Sachverhalts herbeizuführen.
6.) Der Bw. hat den ihm obliegenden Nachweis eines dauernden Standorts des Fahrzeugs in B nicht erbracht.
a.) Die seitens des Finanzamts getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt stützen sich im Wesentlichen auf die mit dem Bw. aufgenommene, von ihm unterzeichnete und von seiner Gattin vollinhaltlich mit Unterschrift bestätigte Niederschrift vom . Der Bw. vermag sich daher auch nicht erfolgreich darauf zu berufen, dass ihm die in der Berufungsvorentscheidung ausführlich dargestellten Tatsachen allenfalls nicht bekannt geworden sind, nur weil er die Berufungsvorentscheidung nicht behoben hat (sie gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG als am zugestellt). Dass sich die geschäftlichen Unterlagen des Bw. im Jahre 2009 in der Wohnung befunden haben, ergibt sich aus zwei (inhaltlich übereinstimmenden) Aktenvermerken über Erhebungen vom in der Wohnung des Bw. bzw. über eine Vorsprache der Gattin des Bw. vom .
b.) Der Bw. behauptet nur, dass er in B weiterhin über einen Betrieb verfügt hat. Ein Vorbringen des Inhalts, dass er in nennenswertem Umfang betriebliche Fahrten von B aus unternommen hätte, wurde nicht erstattet. Es kann daher auch der Auffassung der Abgabenbehörde erster Instanz nicht entgegen getreten werden, wenn sie (in Würdigung des Vorbringens des Bw.) den Standpunkt vertreten hat, dass sich ein "weiterer Sitz" des Unternehmens in Österreich befunden hat, was nur so verstanden werden konnte, dass der Bw. - (selbst) unter der Annahme eines aufrechten Kleinstbetriebs in B - betriebliche Fahrten für dieses Unternehmen nur von der inländischen Betriebsstätte (dem Hauptwohnsitz) aus unternommen hat.
c.) Soweit das Kfz für Fahrten zur Kontaktaufnahme mit neuen Auftraggebern (vom Inland aus) verwendet worden ist, handelt es sich dabei hauptsächlich um Firmen in Österreich (vgl. Niederschrift vom ). Die entsprechenden Fahrten sind ganz offenkundig vom Wohnsitz des Bw. aus unternommen und in Österreich durchgeführt worden.
d.) Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Finanzamt keine Jahresabschlüsse der Jahre 2007 und 2008 vorgelegt. Soweit Ausdrucke eines Forderungskontos (und nicht mehr) eingereicht worden sind, ist aus diesen nicht ersichtlich, dass nach Juli 2007 größere Beträge an Forderungen (aus Ausgangsrechnungen) entstanden sind. Selbst wenn kleinere Umsätze (Umsätze bis max. 150 €) erzielt worden sind und diese dem Unternehmen des Bw. zuzurechnen wären, bliebe noch immer ungeklärt, mit welchen, allenfalls gemieteten, C-mitteln solche Umsätze ausgeführt worden sind. Der Bw. hat nie behauptet, diese Umsätze mit dem strittigen Kfz (einem Personenkraftwagen) erzielt zu haben. Soweit das Fahrzeug für Fahrten zur neuen (d.h. nichtselbständigen) Arbeitsstätte des Bw. in B (ebenfalls F) verwendet worden ist, handelt es sich - wie bei den privaten Fahrten - einwandfrei um keine Fahrten, die mit dem Unternehmen des Bw. in Zusammenhang stehen. Keiner gesonderten (betrieblichen) Fahrten bedurfte unter den gegebenen Umständen deshalb auch eine vom Bw. behauptete Entleerung des Briefkastens an derselben Adresse.
e.) Für den Standpunkt des Bw. wäre auch nichts gewonnen, wenn er die vorhin genannten Umsätze auf der Grundlage der behaupteten Gewerbeberechtigung ausgeführt hätte. Um die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG zu widerlegen, hätte es in erster Linie des Nachweises bedurft, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort in B gehabt hätte. Gerade davon konnte aber - auf Grund der Angaben des Bw. (bzw. der entsprechenden Feststellungen des Finanzamts in seiner Berufungsvorentscheidung) - nicht ausgegangen werden. Auch aus den erst am vorgelegten Einkommensteuerscheiden 2007 und 2008 des Finanzamts J geht nur hervor, dass der Bw. im Jahre 2007 (nicht mehr im Jahre 2008) Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat (die gewerbliche Betätigung des Bw. bis Juli 2007 ist ohnedies unbestritten). Dass die beiden Bescheide gleichfalls nicht geeignet waren, den erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen, wurde der Gattin des Bw. am telefonisch mitgeteilt. In dem eingangs zur Gänze dargestellten Vorlageantrag vom wurde nichts vorgebracht, was geeignet gewesen wäre, die Überzeugung der Abgabenbehörde zweiter Instanz herbeizuführen, dass sich der dauernde Standort des Kfz noch im Verlaufe des Monats August 2007 im Ausland befunden hätte.
7.) Es war daher davon auszugehen, dass über das Fahrzeug (mit deutschem Kennzeichen) ab August 2007 im Wesentlichen (d.h. hauptsächlich) vom inländischen Wohnsitz des Bw. aus verfügt worden ist, weshalb sich sein dauernder Standort im Inland befunden hat. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at