Unterhaltsabsetzbetrag für volljährige nicht haushaltszugehörige Kinder im Inland
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2012 wird mit einem Guthaben von € 376,00 festgesetzt. Der Unterhaltsabsetzbetrag für 2012 beträgt insgesamt € 744,60. Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage und des Steuerbetrages wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.
Entscheidungsgründe
Herr Bw (Berufungswerber, Bw.) beantragte mittels einer auf elektronischem Weg eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2012 am die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages für zwei Kinder nämlich Kind1 und Kind2.
Mit Bescheid vom gewährte das Finanzamt (FA) nur den Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind, wobei nicht begründet wurde, weshalb diesbezüglich vom ursprünglichen Antrag abgegangen worden war.
Der Bw. bekämpfte diesen Bescheid mit Berufung vom und legte über Vorhalt des FA vom am jene Unterlagen vor, aus welchen die Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder Kind1 und Kind2 hervorgingen. Weiters legte er eine Studienbestätigung der Universität Wien für Kind1 für das Wintersemester 2012 vor. Im Berufungsschriftsatz führte er aus, dass er für beide Kinder im Kalenderjahr 2012 Unterhalt bezahlt habe und "daher der Unterhaltsabsetzbetrag eine Freibetrag von € 884,40 ergeben" müsse.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und ein Unterhaltsabsetzbetrag im Gesamtausmaß von € 744,60 berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder für welche keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, weder im Wege eines Kinder- noch eines Unterhaltsabsetzbetrages zu berücksichtigen seien. Da für Kind1 nur bis September 2012 Familienbeihilfe ausbezahlt worden sei, könne der Unterhaltsabsetzbetrag nur für neun Monate gewährt werden.
In dem als Berufung bezeichneten Vorlageantrag vom brachte der Bw. vor, dass er für beide Kinder jeweils zwölf Monate Unterhalt bezahlt habe und nicht wie in der Berufungsvorentscheidung angeführt nur neun Monate.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist war unstrittig gegenüber seinen beiden nicht haushaltszugehörigen Kindern Kind1 und Kind2 im Kalenderjahr 2012 unterhaltspflichtig und kam dieser Verpflichtung für beide Kinder im gesamten Kalenderjahr 2012 (also zwölf Monate) im vollen Ausmaß nach.
Für Kind1, welche im Juni 1993 geboren wurde, wurde laut elektronischen Datenbanken an die Kindesmutter von Jänner 2012 bis einschließlich September 2012 Familienbeihilfe ausbezahlt. Mit Oktober 2012 endete der Familienbeihilfenanspruch für dieses seit volljährige, nicht haushaltszugehörige Kind des Bw., wobei der dennoch in den Folgemonaten unstrittig seiner Unterhaltsverpflichtung nachkam.
Daraus folgt rechtlich:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihm noch seinem jeweils von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu.
Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages ist daher die tatsächliche Leistung des gesetzlichen Unterhaltes an ein nicht haushaltszugehöriges Kind eines Steuerpflichtigen. Dem Bw. ist zuzustimmen, dass er aufgrund der unstrittig erfolgten Unterhaltsleistungen die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für beide Kinder für zwölf Kalendermonate erfüllte.
Es ist aber zu beachten, dass gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, .......weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind.
Daraus ergibt sich, dass der Unterhaltsabsetzbetrag beim Unterhaltsverpflichteten dann nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn für das unterhaltsberechtigte volljährige Kind - aus welchen Gründen auch immer - keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt wird. Da für Kind1 nur bis einschließlich September 2012 Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, ist damit automatisch für den Bw. der Entfall des Unterhaltsabsetzbetrages ab Oktober 2012 verbunden. Der Umstand, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung dennoch nachkam ist daher diesfalls ohne Bedeutung.
Dem Bw. stehen daher für 2012 bis einschließlich September 2009 Unterhaltsabsetzbeträge für zwei Kinder und ab Oktober 2012 der Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind zu. Daraus ergibt sich für 2012 folgende Berechnung:
Für ein Kind € 29,20 für 12 Monate ergibt € 350.- für das zweite Kinde € 43,80 für 9 Monate € 394,20 ergibt insgesamt € 744,60 für das gesamte Kalenderjahr 2012.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienbeihilfe gesetzlicher Unterhalt volljährig |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at