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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 24.02.2006, RV/0176-S/04

Berufung betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0192 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem.§ 308 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom stellte die Berufungswerberin (Bw) L in Bezug auf die vom Finanzamt (mit schreiben vom ) festgestellte Fristversäumnis betreffend den Vorlageantrag wegen Haftungsinsanspruchnahme gem. § 11 Bundesabgabenordnung (BAO) den Antrag, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Bw begründete diesen Antrag damit, dass ihr ein Irrtum in der Fristvormerkung unterlaufen war. Bei der Nachprüfung habe sie festgestellt, dass sie offensichtlich bei der Feststellung der Berufungsfrist ein Kalenderblatt zuviel umgeblättert und den Termin des Fristablaufes mit Montag den vorgemerkt habe, anstatt diesen mit Dienstag den zu vermerken.

Ihr Irrtum stehe außer Frage, so dass sie um Nachsicht und Stattgabe ihres Antrages ersuche.

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme gab die Bw am bezüglich den Antrag auf Wiedereinsetzung an:

"Ich kann nicht mit Gewissheit sagen, wann ich die gegenständliche Sendung (BVE vom ) vom Postamt abgeholt habe. Es ist jedoch die Regel so, dass ich hinterlegte Sendungen am nächsten Tag abhole. Wahrscheinlich trifft dies auch auf die gegenständliche Sendung zu. Die Sendung wurde von mir am gleichen Tag ungeöffnet meinem Vater Herrn R übergeben. Meinem Vater erteilte ich keine Aufträge insbesondere nicht, den Auftrag ein Rechtsmittel einzulegen. Er weiß ganz genau, was er mit solchen Schriftstücken zu tun hat. Solche Schriftstücke müssen bearbeitet werden. Es war mein Wille, dass mein Vater eine Berufung einbringt. Ich ließ meinem Vater freie Hand, bei Fristvormerkung und Abfassung der Berufungsschrift. Ich habe mich in der Folge nicht mehr darum gekümmert. Als mir mein Vater die Berufungsschrift vorlegte, habe ich sie durchgelesen und unterschrieben. Ich weiß nicht wie das Schriftstück zum UFS gelangt ist, ich denke jedoch per Post. Ich habe eine Kopie der Berufung. Die Berufungsvorentscheidung vom (Inhalt der Sendung) habe ich nicht gelesen und habe keine Kenntnis davon. Die Bw legt den Terminkalender vor, in dem sämtliche Termine von mir und meinem Vater betreffend Behördenverkehr vermerkt sind. Die Terminvormerkung betreffend gegenständlichen Vorlageantrag habe nicht ich sondern mein Vater vorgenommen. Ich kann zu dem am eingetragenen Vermerk FA nichts sagen. Vom 14. April bis 4. Mai ist dies die einzige Eintragung die einen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren erkennen lässt".

Daraufhin wies das Finanzamt Zell am See mit Bescheid vom den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.

In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass feststehe, dass der eigenhändig zugestellte RSa-Brief beim Postamt in Empfang genommen wurde. Der Brief sei von der Bw nicht geöffnet worden und somit konnte auch von der Abgabepflichtigen nicht festgestellt werden welchen Inhalt der Brief hatte und ob Termine z.B. Berufungsfristen wahrzunehmen waren. Da es sich hierbei um ein auffallend sorgloses Verhalten handle, liege keine leichte Fahrlässigkeit bei der Fristversäumnis vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung.

In der Begründung führte sie aus, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes kein auffallend sorgloses Verhalten ihrerseits sondern lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Wie aus dem im Original vorgelegten Kalender zu entnehmen sei, ist die Eintragung des Übernahmetages richtig und durch Überblättern die Eintragung des Fristablaufes um eine Woche unrichtig erfolgt. Aus dem Kalenderinhalt habe sie auch ersehen können, dass alle Termine und Fristen dort vermerkt sind, so dass sie die Fristabläufe daraus entnehmen könne und es für ihre Kenntnis nicht darauf ankomme, dass sie das Poststück sofort bei Abholung öffne.

Es werde daher um Stattgabe der Berufung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führt das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund ihrer in der Niederschrift getätigten Aussagen kein minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) angenommen werden könne.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob die Bw mit Schriftsatz vom 22. Dezember erneut das Rechtsmittel der Berufung das als Vorlageantrag zu werten war. Eine weitere Begründung enthielt dieser Antrag nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 308 Abs. 1 BAO bestimmt, dass gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Zunächst ist Festzustellen, dass in der unrichtigen Eintragung des Endes der Rechtsmittelfrist ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gesehen werden kann.

In weiterer Folge ist zu untersuchen ob der Bw ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, wobei ein minderer Grad des Versehens eine Wiedereinsetzung nicht hindert. Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, ist ein minderer Grad des Versehens mit leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz, BAO 2 Aufl. Rz 14 zu § 308). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.

Entgegen der Aussage im Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom gab sie anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom an, dass nicht sie selbst die Fristvormerkung vornahm, sondern dass sie ihrem Vater dabei freie Hand gelassen habe, ebenso wie bei der Abfassung der Berufungsschrift. Sie hatte sich auch in weiterer Folge nicht mehr darum gekümmert. Die von ihrem Vater vorgelegte Berufungsschrift hat sie gelesen und unterschrieben. Sie wusste nicht wie das Schriftstück zum UFS gelangt ist, sie nahm an, dass dies per Post geschehen ist. Die Berufungsentscheidung vom (mit der ihre Berufung betreffend ihre Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO abgewiesen wurde) habe sie nicht gelesen und habe keine Kenntnis davon. Zuvor hatte sie ausgesagt, dass sie das gegenständliche Schriftstück ungeöffnet ihrem Vater übergeben habe. Ihr Vater weiß genau, was er mit solchen Schriftstücken zu tun hat. Es sei ihr Wille gewesen, dass ihr Vater Berufung einbringt. Zu dem letzten Satz ist anzumerken, dass dieser Wille nur generell auf Bescheide die vom Finanzamt kommen gelten kann, nicht aber im gegenständlichen Fall, da sie weder wusste, dass es sich um eine Berufungsvorentscheidung (BVE) handelte noch welchen Inhalt diese BVE hatte.

Die Bw hat sich daher weder um die Art des Schriftstückes (ungeöffnet übergeben) noch um dessen Inhalt gekümmert. Die Fristvormerkung und Abfassung der Berufungsschrift überließ sie ihrem Vater, wobei sie sich in weiterer Folge nicht mehr darum kümmerte. Sie kümmerte sich auch nicht darum, wie die Berufungsschrift an die Behörde übermittelt wurde.

Ein derartiges Verhalten stellt ein grobes Verschulden an der Versäumnis der Frist dar, die über einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) jedenfalls hinausgeht. Damit hat die Bw die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt jedenfalls außer Acht gelassen. Die Rechtsmittelbehörde geht auch davon aus, dass ihr diese Sorgfalt nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbar war, zumal kein gegensätzliches Vorbringen erstattet wurde.

Wenn Die Bw in der Berufung vorbringt, dass aus dem im Original vorgelegten Kalender ersichtlich ist, dass lediglich das Ende der Frist unrichtig eingetragen wurde, und sie somit aus dem Kalender habe ersehen können, dass alle Termine und Fristen dort vorgemerkt sind, sodass sie die Fristabläufe daraus habe entnehmen können und es damit nicht darauf ankomme, dass sie das Poststück sofort bei Abholung öffnet, ist für die Berufung nichts zu gewinnen. Feststeht, dass sich die Bw im gegenständlichen Fall weder um die Fristvormerkung noch um den Inhalt des Schriftstückes und somit ob überhaupt eine Fristvormerkung notwendig ist, gekümmert hat. Dass die abstrakte Möglichkeit für die Bw bestand, die im Kalender zweifellos eingetragen Fristen einzusehen, was jedoch nicht geschehen ist, kann an der Annahme eines groben Verschuldens nichts ändern.

Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fristvormerkung
Irrtum
Verschulden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAD-20382