Ein Personen- und Lastenaufzug ist bei einem Stadthotel Gebäudebestandteil und nicht Betriebsvorrichtung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0221-K/05-RS1 | Eine als Personen- und Lastenaufzug verwendbare Liftanlage eines Stadthotels stellt keine Betriebsvorrichtung (selbständig bewertbares Wirtschaftsgut) dar, sondern gilt infolge der innigen Verbindung mit dem Gebäude im Lichte der Verkehrsauffassung als unselbständiges Gebäudebestandteil. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder OR Mag. Gerhard Verderber, Dr. Martin Neureiter und Dr. Walter Zisler im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Berufung des P, Pensionsinhaber, S, vertreten durch G-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, dieses vertreten durch Mag. Andrea Hufnagl, vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für 2002 nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Inhaber der Stadtpension "Y" in Sb. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 (Formular E 108e) wies dieser einen Investitionszuwachs für das Kalenderjahr 2002 in Gesamthöhe von € 77.437,00 aus. Dieser Betrag resultiert aus der Differenz zwischen den Anschaffungs-/Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2002 in Höhe von € 85.443,00 abzüglich des Durchschnitts an Anschaffungs-/Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Vergleichszeitraumes 1999 bis 2001 in Höhe von € 8.006,00. Auf Grundlage des errechneten Investitionszuwachses wurde eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 7.744,00 (ds. 10% des Investitionszuwachses) geltend gemacht.
Das Finanzamt anerkannte zunächst die Investitionszuwachsprämie in der vom Bw. beantragten Höhe.
Im Zuge einer gem. § 144 BAO durchgeführten Nachschau stellte der Prüfer in Tz 2 seiner Niederschrift vom Nachstehendes fest:
Tz. 2 Bemessungsgrundlage / Investitionszuwachsprämie:
Im Jahre 2002 wurde ua. für den Einbau eines Personenaufzuges die Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 geltend gemacht.
Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen u.a. sowohl Gebäude, als auch Herstellungsaufwendungen auf ein Gebäude.
Personenaufzüge und Rolltreppen sind keine Einrichtungen, die den Betriebszweck verwirklichen. Sie zählen daher als Gebäudeausstattung zum Grundstück.
Da es sich im gegenständlichen Falle nicht um eine Betriebsvorrichtung sondern um einen Herstellungsaufwand auf ein Gebäude handelt (Anbau an das bestehende Gebäude), konnte die Investitionszuwachsprämie 2002 lt. Bp. nicht anerkannt werden.
Berechnung:
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Investitionen 1999 | 929,00 | |
Investitionen 2000 | 10.336,00 | |
Investitionen 2001 | 12.752,00 | |
Investitionen 1999-2000 lt. Anlagenverzeichnis | 24.017,00 | |
abzüglich Personenseilaufzug in Bau 2001 | -9.497,15 | |
Bemessungsgrundlage / Durchschnittsermittlung | 14.519,85 | |
davon 1/3 | (gerundet) | 4.840,00 |
Investitionen 2002 lt. Antrag bzw. Anlagenverz. | 85.442,51 | |
abzüglich Kosten Personenaufzug | -79.750,34 | |
Invest.2002 gem. § 108e EStG lt. Bp. (gerundet) | 5.692,00 | |
Investitionszuwachs 2002 lt. Bp. | 852,00 | |
Investitionszuwachsprämie 10% lt. Bp | 85,20 | |
Für 2002 geltend gem. Investitionszuwachsprämie | 7.744,00 | |
Investitionszuwachsprämie lt. Bp. | 85,20 | |
Nachforderung lt. Bp. | 7.658,80 |
In Anlehnung an die Feststellungen des Prüfers erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid über die Festsetzung einer Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 und wies darin die besagte Prämie mit € 85,20 aus.
Mit der dagegen erhobenen Berufung wandte der Bw. ein, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsmeinung, wonach Personenaufzüge und Rolltreppen grundsätzlich keinen Betriebszweck verwirklichen und diese somit als Gebäudeausstattung zum Grundstück zählen, unzutreffend sei. Die zum Bewertungsrecht ausführlich ergangenen Abgrenzungen zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtungen bzw. technischen Einrichtungen seien im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Wohl aber könnten in Ansehung der Gleichartigkeit der gesetzlichen Definitionen die Judikatur des Bundesfinanzhofes (BFH) sowie die einschlägigen Kommentarmeinungen zum deutschen Einkommensteuerrecht herangezogen werden.
Festzuhalten sei, dass die Abgrenzung zwischen technischer Einrichtung und Gebäude grundsätzlich auf den jeweiligen Betriebszweck bezogen vorzunehmen sei. Was als betriebsbezogene technische Einrichtung zu werten sei, sei naturgemäß bei einem Hotelbetrieb anders zu beurteilen als etwa bei einem Warenhaus, bei einem Verwaltungsgebäude eines Industriebetriebes oder einem Versicherungs- oder Bankgebäude. Daher sei es sehr wohl denkmöglich, dass ein kombinierter Personen- und Lastenlift bei einem Hotelbetrieb als Betriebseinrichtung zu qualifizieren sei, indessen bei einem Appartement- bzw. Bürohaus eine andere Betrachtung anzustellen sei. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der in Rede stehende Lift nachträglich an das Gebäude angebaut und nicht eingebaut worden sei. Der besagte Anbau an das bestehende Altgebäude sei hofseitig erfolgt und als Einhausung der technischen Einrichtung "Personen- und Lastenlift" zu werten. Die technische Lifteinrichtung könne demontiert werden und in einem anderen Gebäude wieder eingebaut werden. Daher sei diese nicht a priori als Gebäudebestandteil anzusehen.
Im Berufungsschriftsatz wurde weiters ausgeführt, dass für ein Drei-Sterne-Hotel an sich die Auslegung eines Personenliftes für vier Personen genügt hätte. Im Hinblick auf die notwendigen Lastentransporte sei jedoch eine größere Liftkabine angeschafft worden, welche auch eine sinnvolle Ladekapazität aufweise. Die Entscheidung eine größere Liftkabine mit einer höheren Tragfähigkeit anzuschaffen sei auch deshalb getroffen worden, da das Stiegenhaus des Hotels mit den unterschiedlichen Treppenniveaus sehr eng und für Transporte wenig geeignet sei. Durch die höhere Tragfähigkeit gehe auch die Beförderung behinderter Personen leichter vonstatten. Darüber hinaus würden das gesamte Gepäck der Gäste sowie sämtliche Reparatur- und Handwerksutensilien wie auch die Servicewägen für Zimmermädchen mit der Liftanlage transportiert.
Was nunmehr unmittelbar dem Betriebszweck diene, sei in keiner der bisher veröffentlichten Erkenntnisse allgemein gültig definiert worden. Gerade auf die Unterscheidung, ob eine Anlage unmittelbar oder mittelbar dem Betriebszweck diene, komme es jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob eine technische Anlage vorliege oder nicht, wesentlich an. Der Betriebszweck eines Hotelbetriebes liege primär in der Beherbergung von Gästen. Damit verbunden seien allerdings der komfortable Transport von Gepäck sowie die bequeme Beförderung der Gäste selbst. Gerade bei engen Treppenhäusern diene ein Personen- und Lastenlift der Komfortverbesserung und damit unmittelbar dem Betriebszweck. Auch der Transport der Service- und Wäschewägen sei unmittelbar dem Betriebszweck zuordenbar. Wenn in der Fachliteratur die Meinung vertreten werde, dass ein auf die Beförderung von Lasten ausgerichteter Aufzug ebenso dem Betrieb diene wie etwa in Hotels und Restaurants ein Speisenaufzug, so sei es nicht einsichtig, weshalb ein kombinierter Personen- und Lastenlift nicht unmittelbar betrieblichen Zwecken zuordenbar sein sollte. Darüber hinaus sei offensichtlich, dass der Einbau eines Aufzuges der vorliegenden Art unmittelbaren Einfluss auf die Klassifizierung des Hotels und damit verbunden auf den Zimmerpreis habe. Grundsätzlich sei der unmittelbare Betriebszweck eines Hotelbetriebes vergleichbar mit dem eines Produktionsbetriebes. Aus diesem Grunde stelle es eine unsachliche Differenzierung dar, wenn die Finanzbehörde einen Lastenaufzug bei einem Produktionsbetrieb als unmittelbar dem Betriebszweck dienend qualifiziere, indessen diese bei einem Beherbergungsbetrieb eine diametrale Einstufung der selben Anlage vornehme.
Die einschlägige Fachliteratur unterscheide weiters auch, ob ein Lift als technische Einrichtung außen an das Gebäude angebaut werde oder aber im Gebäude eingebaut bzw. neu mit dem Gebäude als Einheit errichtet werde. Die Einhausung der technischen Einrichtung "Lift" sei in Anlehnung an die Rechtsprechung (zB. bei Einhausung von anderen technischen Anlagen wie bei Waschanlagen oder Lackierkabinen) daher auch als zur technischen Anlage gehörig zu betrachten.
Im Berufungsantrag begehrte der Bw. die Anerkennung der Investitionszuwachsprämie im Ausmaß der beantragten Höhe.
Mit Stellungnahme vom führte die Betriebsprüfung unter Bezugnahme auf ein beiliegendes Foto, welches die Lifteinhausung dokumentiert, erörternd aus, dass der Schacht für den Aufzug an das bestehende Gebäude an- und der Personenaufzug darin eingebaut worden sei. Personenaufzüge und Rolltreppen würden nach finanzamtlicher Ansicht keine Einrichtungen darstellen, die den Betriebszweck verwirklichen. Sonach sei nach Ansicht der Außenprüfung, die Investitionszuwachsprämie für den Personen-/Lastenaufzug nicht anzuerkennen, folgerichtig.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom replizierte der Bw., dass laut Gebäudeaufnahme nach § 17 Baupolizeigesetz, die verfahrensgegenständliche Aufzugsanlage in einer bereits seit Anbeginn des Gebäudes bestehenden Gebäudenische eingebaut worden sei. Eine neue bauliche Ummauerung sei nicht vorgenommen worden. Weiters führte der Bw. ins Treffen, dass gemäß den seit geltenden Beurteilungskriterien der österreichischen Hotelklassifizierung der Einbau eines Liftes für Appartementhäuser mit mehr als drei (bei Altbauten) bzw. zwei Geschossen (bei Neubauten) ein Lift pro 40 Appartements (Zimmer) erforderlich sei. Der gegenständliche Lift verwirkliche demnach insofern den Betriebszweck, als dass ohne Einbau desselben die Hotelklassifizierung mit drei Sternen nicht erreicht hätte werden können und eine Rückstufung auf ein Zwei-Sterne-Hotel erfolgt wäre. Die Qualifizierung als Zwei-Sterne-Betrieb hätte naturgemäß Auswirkungen auf die Belegungs- und Buchungslage des Hotels sowie auf die verrechenbaren Zimmerpreise. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Fotokopie des Gebäudeaufnahmeblattes.
Mit Erhebungsauftrag (§ 279 Abs. 2 BAO) vom wurde das Finanzamt um Herbeischaffung der Bauakten sowie sonstiger mit der Installierung des Aufzuges im Zusammenhang stehender Behördenakte ersucht. Mit Eingabe vom wurden seitens der Amtspartei diverse Aktenteile der beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg als Baubehörde I. Instanz aufliegenden Bauakten zur Vorlage gebracht.
Diese Aktenteile wurden dem Bw. zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit Eingabe vom wies der Bw. ergänzend darauf hin, dass in der Baubeschreibung des Einreichplanes ausdrücklich als Ziel der Baumaßnahme, die Verbesserung der Arbeitsabläufe im Pensionsbetrieb angeführt sei. Das gesamte Gebäude umfasse drei Stockwerke sowie einen Kellertrakt. Die Lastenliftfunktion beziehe sich mitunter auf den ständigen Transport des Gästegepäcks. Ebenso würden Wäsche, Reinigungsmittel wie auch Getränke und Lebensmittel mit dem Lift transportiert.
Im ursprünglichen Einreichplan sei die Abkapselung des Liftes durch dreiseitige Glastafeln vorgesehen gewesen. Im Verlaufe des Baues habe sich allerdings herausgestellt, dass aus Gründen des Brandschutzes eine feste Ummauerung der Liftanlage zielführender sei. Dieses Abgehen vom ursprünglichen Baukonzept könne jedoch nichts daran ändern, dass die eigentliche Liftanlage (Technik-Elektronik-Ausstattung) eine Betriebsvorrichtung darstelle, welche gesondert aktivierungsfähig sei. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die bisher in Kommentarmeinungen publizierte Unterscheidung zwischen Personen- und Lastenlift stets nur allgemein genutzte Gebäude wie Büros, Verwaltungsgebäude und Wohngebäude betroffen haben.
In der am abgeführten mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter ua. ergänzend aus, dass die deutsche Judikatur und Literatur bei der Beurteilung einer Betriebsvorrichtung stets auf den tatsächlichen Betriebszweck abstelle. Diese liege bei einem Hotelbetrieb in der Beherbergung von Gästen, wozu auch deren Beförderung im Gebäude selbst zähle. Der nämliche Hotelbetrieb sei vor Einbau des Liftes als Zwei-Sterne- Hotel klassifiziert worden, nunmehr seien Bestrebungen im Gange eine Drei-Sterne-Bewertung zu erreichen. Was die Aufnahmekapazität der Liftkabine anlange, so sei diese für den Transport von 8 bis 10 Personen geeignet. Die geltend gemachten Aufwendungen von € 79.750,34 (2002) beträfen den Lift als technische Einrichtung sowie auch die gemauerte Einhausung. Der Auftrag über den Lifteinbau sei seinerzeit vom Bw als Gesamtauftrag an eine Aufzugsfirma vergeben worden. Diese habe sodann auch die Ummantelung der Kabine besorgt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 108e EStG 1988 idF des BGBl. I 2002/155 ordnet an:
(1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
- Gebäude.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
- Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
[..]
Strittig ist, ob der verfahrensgegenständliche Personen-/Lastenlift mit dem Gebäude dergestalt verbunden ist, dass dieser als Teil des Gebäudes qualifiziert werden kann (womit eine Investitionszuwachsprämie für dessen Einbau versagt bliebe) oder aber, ob die Liftanlage aufgrund ihrer spezifischen Funktion im Rahmen eines Hotelbetriebes als Betriebsvorrichtung anzusehen ist. Eine derartige Wertung würde zu einer Anerkennung des Berufungsbegehrens führen.
Grundsätzlich ist die Frage nach der selbständigen Bewertbarkeit von Wirtschaftsgütern, die mit dem Gebäude in fester Verbindung stehen, nicht nach den sachenrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, sondern nach der Verkehrsauffassung zu lösen bzw. zu beurteilen. Um einer gesonderten Bewertung zugänglich zu sein, muss das Wirtschaftsgut daher eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, die bei dessen Veräußerung ins Gewicht fällt, sodass dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt (, ). Als Beurteilungsmaßstab gilt dabei stets die Verkehrsauffassung, also die Auffassung einer Mehrheit urteilsfähiger persönlich unbeteiligter und verständiger Menschen.
Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz bzw. nur mit wirtschaftlich nicht vertretbarem bzw. sinnvollem Aufwand an einen anderen Ort versetzt werden kann, so gilt es jedenfalls als Teil des Gebäudes und ist damit als unbeweglich einzustufen; es teilt somit - aus steuerrechtlich Sicht gesehen - das Schicksal des Gebäudes. Ist eine Anlage gemäß ihrer Bauart wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude nach der Verkehrsauffassung aber als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist diese in der Regel als beweglich zu behandeln ().
Bei Gebäudeeinbauten stellt die verwaltungsgerichtliche Judikatur also darauf ab, ob das Wirtschaftsgut ohne Verletzung von Substanz und ohne wesentliche Wertminderung vom Gebäude getrennt und an einem anderen Ort verbracht werden kann (vgl zB ). Nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile gehören allerdings auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude (bspw. Fenster, Türen, Waschbecken, etc.)
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinem Erkenntnis vom , 248/69, mit der Frage beschäftigt, ob ein Lasten- und Personenaufzug eines Lagerhauses als Teil des Gebäudes zu qualifizieren sei, oder aber, ob dieser ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstelle. In seiner Sentenz führte der Gerichtshof dazu wörtlich aus:
"Für die Lösung der Frage der selbständigen Bewertbarkeit von Wirtschaftsgütern, die mit Gebäuden in fester Verbindung stehen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die sachenrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, sondern wirtschaftliche Grundsätze maßgebend. Dabei kommt es entscheidend auf die Verkehrsauffassung an. Ist das zu beurteilende Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne erhebliche Kosten und ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, dann wird es als unbeweglich im Sinne des Bewertungsfreiheitsgesetzes 1963 anzusehen sein. Im vorliegenden Fall steht fest, daß anläßlich des Erweiterungsbaues des Lagerhauses der beschwerdeführenden Genossenschaft auch ein durch alle Stockwerke gehender Mauerschacht errichtet wurde, ohne den der in ihm montierte Lasten- und Personenaufzug nicht betrieben werden kann. Mauerschacht und Aufzug zusammen bilden die Aufzugsanlage und erst diese ist geeignet, die an sie gestellten Anforderungen hinsichtlich der betrieblich notwendigen Beförderung von Lasten und Personen zu erfüllen. Es widerspricht aber jeder wirtschaftlichen Erfahrung, anzunehmen, dass eine solche Anlage ohne Verletzung der Substanz bzw. ohne erhebliche Werteinbuße an einen anderen Ort verbracht werden kann. Sicher könnte, wie die Beschwerdeführerin einwendet, der Standort der Aufzugsanlage innerhalb des Gebäudes verlegt werden, doch würde dies, da die Aufzugsvorrichtungen allein unbrauchbar sind, die Errichtung einer neuen baulichen Anlage erfordern ("... Einbau in einem neuen Gebäudeteil mit denselben baulichen Voraussetzungen ..."). Eine solche Maßnahme wäre jedoch nicht mehr als bloße Verlegung der bisher bestehenden, sondern als Errichtung einer neuen Aufzugsanlage unter Verwendung von Teilen der alten zu verstehen. [...]
Der Verwaltungsgerichtshof konnte mithin in dem angefochtenen Bescheid, der die Aufzugsanlage als unbewegliches Wirtschaftsgut ansah, eine Rechtswidrigkeit nicht erblicken. [...]".
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser Rechtsansicht vollinhaltlich an. Dass der streitgegenständliche Personen- und Lastenaufzug betrieblichen Zwecken dient, ist evident, jedoch für die im Lichte der Verkehrsauffassung vorzunehmende Subsumtion als Teil des Gebäudes unerheblich.
Gerade die von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur im soeben zitierten Erkenntnis vom , 248/69, geprägten Voraussetzungen für eine Anerkennung als selbständiges Wirtschaftsgut treffen nach Ansicht des erkennenden Senates auf den hier zu beurteilenden Personen- und Lastenaufzug nicht zu. Dass ein (potentieller) Erwerber des Hotels für den angebauten, mit einem festen Mauerwerk ummantelten, Lift ein gesondertes Entgelt in Ansatz bringen würde, erscheint ebenso wenig realistisch wie die Möglichkeit einer - wirtschaftlich sinnvollen - Verbringung der Liftanlage an einem anderen Ort.
Der VwGH beschäftigte sich in seinem Erkenntnis vom , 82/14/0156, ua. mit der Frage, ob Einbaumöbel, Wandvertäfelungen und Holzdecken bei einem Hotelbetrieb als selbständige Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind. In seinen Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof dazu aus: ".. Ihre an die Raumgröße und -gestaltung angepasste und mit dem Innenmauerwerk im Regelfall durch Verschraubung und Verwendung von Blenden hergestellte Verbindung ist - im Gegensatz zu einer Fahrstuhlanlage oder einer Zentralheizungsanlage - keine so innige, dass sie den Einbaumöbeln den Charakter als Möbel nehmen würde .." Damit stellte das Höchstgerichte in einem obiter dictum unmissverständlich klar, dass - wie bereits im Erkenntnis vom , 248/69 dargelegt - eine Liftanlage im Blickwinkel der Verkehrsauffassung, und zwar konkret bei einem Beherbergungsbetrieb, als Gebäudeteil anzusehen ist.
Wenn der Bw. die zur gegenständlichen Thematik ergangene Judikatur des BFH ins Treffen führt, so ist dem, abgesehen von deren fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit im Anwendungsbereich des innerstaatlichen Rechts, Nachstehendes entgegenzusetzen:
Laut einhelliger Rechtsprechung des BFH rechnen solche Bestandteile nicht zum Gebäude, die nicht der Nutzung des Gebäudes selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck, nämlich unmittelbar einem im Gebäude ausgeübten Betrieb dienen (vgl. BFH Urteil vom III 382/57 BStBl III 1958, 400). Als gegenüber der Gebäudeeinheit selbständige Wirtschaftsgüter kommen demnach lediglich solche Gebäudeteile in Frage, die in einem von der einheitlichen Gebäudenutzung verschiedenen Funktionszusammenhang stehen und darüber hinaus unmittelbar besonderen betrieblichen Zwecken dienen (vgl. Beschluss des BFH vom , BStBl. 1974, 135). Vice versa zählen zur Gebäudeeinheit demzufolge all jene Gebäudebestandteile, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude als solchem stehen.
Mit dem in Streit stehenden Lifteinbau wurde unstrittig die Benützung des Gebäudes, und zwar sowohl für die Hotelgäste als auch für das darin tätige Personal, erleichtert. Dass jedoch dieser kombinierte Personen- und Lastenlift ausschließlich als Betriebsvorrichtung betrieblichen Zwecken dienen würde und in einem von der Gebäudenutzung losgelösten Funktionszusammenhang stehe, trifft nach Ansicht des erkennenden Senates in keiner Weise zu. Fakt bleibt, dass die Funktion der Aufzugsanlage vordergründig eben die ist, die Benützung des Hotel(gebäudes) zu erleichtern. Damit ist aber auch offensichtlich, dass eine funktionelle Einheit zwischen Aufzugsanlage und dem Gebäude besteht, wobei die Anlage das Gebäude in seiner Funktion implementiert. Evident ist weiters, dass der eigentliche Betriebszweck, nämlich die Beherbergung von Gästen - wie die Vergangenheit gezeigt hat - prinzipiell auch ohne die in Streit stehende Aufzugsanlage möglich ist. Daraus folgt, dass eine unmittelbare Kohärenz zwischen dem eigentlichen Betriebszweck und der Aufzugsanlage nicht erkennbar ist.
Wie auch der BFH in seinen Urteilen dezidiert ausgeführt hat, ist die Abgrenzung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen jedenfalls vom Gebäudebegriff her vorzunehmen (vgl. etwa das Urteil vom , III 17/65, BStBl II 1969, 517).
Aus all dem Gesagten folgt, dass eine Qualifikation der Liftanlage als Betriebsvorrichtung selbst im Blickwinkel der Judikatur des Bundesfinanzhofes nicht erfolgen könnte. Ob nunmehr der Einbau der Aufzugsanlage bereits im Zuge der Errichtung des Gebäudes erfolgt ist oder aber zu einem späteren Zeitpunkt in einem eigens dafür konstruierten Anbau, erweist sich nach Ansicht des erkennenden Senates für deren Beurteilung unter dem Aspekt der hier vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteil und Betriebsvorrichtung als unwesentlich.
Auf Grund der vorliegenden Sachlage im Zusammenhalt mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung konnte dem Begehren kein Erfolg beschieden sein. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Gebäude Betriebsvorrichtung Personenaufzug Lastenaufzug |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at