TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.09.2003, RV/1395-W/02

Antrag auf Bilanzänderung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/1394-W/02


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1395-W/02-RS1
Eine Bilanzänderung ist insbesondere dann nicht wirtschaftlich begründet, wenn sie bloß zur Erlangung zunächst nicht erkannter steuerlicher Vorteile oder zum Ausgleich steuerlicher Nachteile dient, z.B. weil sich auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung eine Nachforderung ergab.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1998 entschieden:

Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für das Jahr 1995 wird teilweise Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für das Jahr 1995 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und betreibt eine Handelsagentur. Geschäftsführer ist Frau Dr. G. E., welche auch zu 99 % an der Bw. beteiligt ist.

Die Bw. wurde ab Oktober 1999 einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) unterzogen, welche den Prüfungszeitraum 1995 bis 1997 umfasste. Dabei wurde folgende in Tz. 18 des Berichtes über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung angeführte berufungsgegenständliche Feststellung getroffen:

In den Bilanzen der Prüfungsjahre scheint jeweils eine gleichbleibende Forderung an die ungarische GmbH (gehört auch Frau Dr. G. E.) in Höhe von ATS 541.537,65 (€ 39.355,08) auf. Einzig im Jahr 1995 kommt es zu Buchungen bezüglich dieser Bilanzposition. Zum Vorjahressaldo in Höhe von ATS 437.936,13 (€ 31.826,06) kommt noch eine weitere Forderung in Höhe von saldiert ATS 103.601,52 (€ 7.529,02) hinzu. Diese zusätzliche Forderung resultiert aus der Abtretung der Forderung der Firma S. (Handelsgeschäfte mit der ungarischen Kft) gegenüber der ungarischen GmbH (Zession).

Frau Dr. G. E. wurde durch die Betriebsprüfung aufgefordert darzulegen, aufgrund welcher Geschäftsbeziehungen es zu dieser Forderungsübernahme gekommen ist. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden ist bzw. keine entsprechenden Nachweise vorgelegt werden konnten, geht die Betriebsprüfung davon aus, dass die Übernahme dieser Forderung nur im ursächlichen Interesse der Gesellschafterin steht. Der Anstieg stellt daher im Jahr 1995 eine verdeckte Ausschüttung dar.

Mit Schreiben vom (Tag der Schlussbesprechung) wurden von der Bw. Anträge auf Bilanzänderungen für die Prüfungsjahre gestellt. Begehrt werde die rückwirkende Anhebung des monatlichen Geschäftsführerbezuges von ATS 5.000,00 (€ 363.36) auf ATS 15.000,00 (€ 1.090,09).

Zu diesen Anträgen führt die BP in der Tz. 17 des Betriebsprüfungsberichtes folgendes aus:

Diesem Antrag kann seitens der Betriebsprüfung nicht entsprochen werden, da einerseits keine Vereinbarung über die Höhe des Geschäftsführergehaltes vorliegt und auf der anderen Seite die Zustimmung nur dann zu erteilen ist, wenn das Begehren nach Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist. Da im speziellen Fall bloß steuerliche Überlegungen (Frau Dr. G. E. hat keine weiteren Einkünfte - die Einkommensteuer wäre die "billigere" Steuer) diese Bilanzänderung begründen, ist dieser Antrag abzuweisen.

Das Finanzamt für den 23. Bezirk folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ, nach Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997, entsprechende Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998.

Mit Schreiben vom wurde von der Bw. das Rechtmittel der Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1998 eingebracht. Darin wurde von der Bw. vorgebracht, dass die ungarische Dr. E. Kft deshalb gegründet worden sei, da nach der Wende in Ungarn eine allgemeine positive Erwartungshaltung bezüglich des Wirtschaftsaufschwunges und damit guter neuer Geschäftsbeziehungen mit Ungarn bestanden habe und die ungarischen Behörden (besonders die devisenbewirtschaftende ungarische Nationalbank) eine eigene Niederlassung der westlichen Geschäftspartner in Ungarn sehr befürwortet hätten. Über das Verrechnungskonto Dr. E. Kft seien die Büroeinrichtung und die Anlaufkosten in Ungarn finanziert worden. Die Dr. E. Kft sei als Instrument des Beschaffungsmarketings für internationale Kunden (Schwerpunkt Ungarn) gedacht gewesen. Man könne die Forderung gegenüber der Schwestergesellschaft als Forderung gegenüber einem verbundenen Unternehmen oder auch als stille Beteiligung sehen.

Keinesfalls können diese Zahlungen nach Ungarn jedoch Vorteilszuwendungen an die Gesellschafterin Frau Dr. G. E. darstellen, da diese Zahlungen ausschließlich im Interesse der Bw. für den ungarischen Hoffnungsmarkt getätigt worden seien. Die strittige Forderung der Firma S. gegenüber der ungarischen Schwestergesellschaft in Höhe von ATS 103.601,52 (€ 7.529,02) sei deshalb von der Bw. bezahlt worden, weil diese mangels entsprechender Einnahmen dazu nicht im Stande gewesen wäre und die Firma S. bereits vehement die Bezahlung der Rechnung urgiert habe.

Zu den Anträgen auf Bilanzänderungen führte die Bw. aus, das gemäß § 4 Abs. 2 EStG eine Bilanzänderung zulässig sei, wenn bei der Bilanzerstellung die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsmäßigen Buchführung verletzt worden seien oder wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet wäre. Die in den Bilanzen 1995 bis 1998 verbuchten Geschäftsführerhonorare von monatlich ATS 5.000,00 (€ 363.36) bzw. 0,00 (1995) würden ihrer Höhe nach nicht einem Fremdvergleich entsprechen. Tatsächlich seien erhebliche zusätzliche Mittel von der Geschäftsführerin und Gesellschafterin aus der Gesellschaft entnommen und auf einem Verrechnungskonto verbucht worden anstelle der Verbuchung als Aufwand Honorare, wie es der Realität entsprochen hätte. Diese Vorgangsweise habe nicht den allgemeinen Grundsätzen der Buchführung iSd § 4 Abs. 2 EStG entsprochen.

Wirtschaftlich betrachtet seien die Anträge auf nachträgliche Verbuchung der entnommenen Mittel als Geschäftsführerhonorare (insgesamt jährlich ATS 180.000,00, € 13.081,11) in den Jahren 1995 bis 1998 dadurch begründet, dass ein fremder Dritter solche Geschäftsführerhonorare in Höhe von ATS 15.000,00 (€ 1.090,09) monatlich ebenfalls verlangt und bekommen hätte. Die Annahme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH mit einem derartigen Arbeitsvolumen um ATS 5.000,00 (€ 363.36) monatlich oder überhaupt unentgeltlich tätig würde, sei wirtschaftsfremd.

Die BP nahm zu den Ausführungen in der Berufung wie folgt Stellung:

Im Jahr 1995 seien von der Bw. die ausständigen Verbindlichkeiten der Dr. E. Kft gegenüber der Firma S. übernommen worden. Eine entsprechende Zessionserklärung sei der BP vorgelegt worden. Der diesem Geschäftsvorgang zugrundeliegende Sachverhalt sei wie folgt ermittelt worden:

Die Firma S. habe Lautsprecherboxen an die ungarische Kft geliefert. Lt. Auskunft von Fr. Dr. G. E. seien diverse Lautsprecherboxen jedoch mangelhaft gewesen. Trotzdem seien keine Reklamationen vorgenommen bzw. die defekten Boxen gegen funktionstüchtige ausgetauscht worden. Die Firma S. habe den ausstehenden Rechnungsbetrag urgiert und die Bw. habe mangels Liquidität der ungarischen Kft die Zahlung übernommen. Bilanztechnisch hätten sich daher die bestehenden Forderungen erhöht und seien über den kompletten Prüfungs- und Nachschauzeitraum unverändert stehen geblieben. Es sei weder eine Verzinsung vorgenommen worden, noch hätte eine Rückzahlung diese Forderung verringert.

Trotz mehrmaliger Aufforderung seien von der Bw. keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, die diese Forderungsübernahme mit Ausnahme der Zahlungsschwierigkeiten begründen würden. Zum von der Bw. behaupteten Sachverhalt (Kft in Ungarn als Instrument des Beschaffungsmarketings für internationale Kunden) seien keine entsprechende Nachweise vorgelegt worden. Der Betriebsgegenstand der Bw. im Prüfungszeitraum sei fast ausschließlich die Personalbereitstellung an ungarische Firmen gewesen. Handelsgeschäfte seien keine ausgeführt worden. Entgegen den Behauptungen der Bw. habe keinerlei aktiver Geschäftskontakt mit der ungarischen Kft bestanden. Das zwischen der ungarischen Firma und der Firma S. abgeschlossene Geschäft würde in keiner Weise die Bw. betreffen.

Wie die Bw. selbst ausführe sei die Forderung nur deshalb übernommen worden, da die ungarische Firma keine Geldmittel zur Verfügung gehabt hätte. Aller Voraussicht nach werde die ausstehende Forderung nicht einbringlich sein.

Es sei daher ausreichend dargelegt, dass einerseits keinerlei Verpflichtung der Bw. bestand, Zahlungen der ungarischen Kft zu übernehmen und andererseits sei durch die gewählte Vorgangsweise das Vermögen der Bw. massiv geschmälert worden. Als faktische Nutznießerin dieser gewählten Vorgangsweise sei einzig und alleine Frau Dr. G. E. anzusehen, da diese bei beiden Firmen zu 99% bzw. 100% beteiligt sei.

Eine Bilanzänderung nach Bilanzabgabe bedürfe der Zustimmung des Finanzamtes. Eine derartige Zustimmung sei grundsätzlich nur dann zu erteilen, wenn für diese Bilanzänderung eine wirtschaftliche Begründung vorläge. Die wirtschaftlichen Gründe müssten in dem Unternehmen begründet sein, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet. Es läge kein wirtschaftlicher Grund, der eine Bilanzänderung begründen würde, vor. Vielmehr sei nach Durchrechnung der Steuerbelastung festgestellt worden, dass ein höherer Geschäftsführergehalt und die damit verbundene Einkommensbesteuerung "billiger" ausfallen würde als die durch die Betriebsprüfung durchgeführte verdeckte Ausschüttung. Einer Bilanzänderung als Ausgleich der Steuernachforderung könne daher keinesfalls zugestimmt werden.

Als Gesellschafter und Geschäftsführerin habe Frau Dr. G. E. ein entsprechendes Geschäftsführergehalt festzulegen gehabt. Die von der Bw. vorgebrachte fehlende negative Fremdüblichkeit sei nicht verständlich, da weder aus der Rechtsprechung noch aus der Verwaltungspraxis eine mindest zu betragende monatliche Honorierung abzuleiten sei. Es stehe jedem Geschäftsführer offen, eine entsprechende Honorierung für seine Leistungen zu verrechnen oder (aus diversen Gründen) das Geld in der Firma zu belassen. Den beantragten Bilanzänderungen sei daher nicht zuzustimmen. Auch seien Vereinbarungen über Vergütungen oder Bezugserhöhungen für zurückliegende Jahre steuerlich nicht anzuerkennen (steuerliches Nachzahlungsverbot). Derartige "Nachzahlungen" wären als verdeckte Ausschüttung zu werten.

In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP führte die Bw. mit Schreiben vom ergänzend aus:

In den Jahren 1993/1994 seien durch ein industrielles Engagement in Ungarn (Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zur Produktion von Lautsprechern) hohe Verluste entstanden. Das Beteiligungskapital und anschließend gegebene Darlehen seien fremdfinanziert worden. Für die Inanspruchnahme der Bürgeskreditaktion sei die Gründung einer GmbH erforderlich gewesen. Nach dem Scheitern dieses Engagements seien alle Anstrengungen aufgewandt worden um die Bw. aufrecht zu erhalten. Die Dr. E. Kft sei gegründet worden, um direkt auf dem ungarischen Markt tätig werden zu können und internationalen Kunden gegenüber eine Consultingfirma vor Ort vorweisen zu können. Die Finanzierung sei ausschließlich durch die Bw. erfolgt. Der Betriebsgegenstand sei mit dem der Bw. grundsätzlich ident gewesen. Nur ausnahmsweise sei kurzfristig der Verkauf von HiFi-Boxen durchgeführt worden. Nachdem von der Firma S. nur mit argen Qualitätsmängeln geliefert worden sei, habe diese Geschäftstätigkeit aufgelassen werden müssen.

Die Darstellung der BP, dass die Dr. E. Kft den strittigen Betrag von ATS 103.601,52 (€ 7.529,02) nicht zurückbezahlt habe und eine Verzinsung unterlieben sei, sei unrichtig. Tatsächlich sei eine Zessionsverzinsung verrechnet und die strittige Forderung sei am zurückbezahlt worden. Dieser Zahlungseingang sei jedoch irrtümlich nicht dem Verrechnungskonto Dr. E. Kft gutgeschrieben sondern als Erlös verbucht worden. Entsprechende Belege seien bereits bei der Schlussbesprechung der BP vorgelegt worden.

Zu den beantragten Bilanzänderungen sei festzuhalten, dass die für die Lebenshaltung notwendige und in der wirtschaftlichen Praxis übliche Entlohnung eines Geschäftsführers nur deshalb nicht vollständig als "Geschäftsführerhonorar" in der Bilanz ausgewiesen worden sei, da dadurch das Ertragsbild der Bw. noch weiter verschlechtert worden wäre. Bei Vorlage noch schlechterer Bilanzergebnisse habe die Befürchtung bestanden, dass die kreditgebende Bank möglicherweise die Kredite vorzeitig fällig stellen und dadurch die Bw. in die Insolvenz treiben würde. Es lägen somit keinerlei fiskalische Gründe für die beantragten Bilanzänderungen sondern eminent wirtschaftliche, die Existenz des Unternehmens betreffende, Gründe vor. Es handle sich auch nicht um nachträgliche Honorarerhöhungen oder Nachzahlungen, sondern um die objektiv korrekte Darstellung von Zahlungen, die bereits vor Jahren erfolgt seien.

Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat wurde die Bw. mit Schreiben vom aufgefordert die den folgenden Zahlungen an die Dr. E. Kft zugrundeliegenden Vereinbarungen über Laufzeit, Verzinsung, Modalitäten der Rückzahlung und Besicherung vorzulegen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
Beleg:
CA 1
ATS
49.603,99
3.604,86
BA 1
ATS
101.266,66
7.359,33
CA 15
ATS
101.768,78
7.395,83
CA 16
ATS
275,00
19,98

Mit Schreiben vom teilte die Bw. folgendes mit:

Bei den ersten drei Positionen handle es sich um Rechnungen der Firma S. für die Lieferung von HiFi-Boxen an die Dr. E. Kft, welche im Rahmen einer Zession von der Bw. bezahlt worden seien, da die Dr. E. Kft bei Anlauf der Handelstätigkeit über zu wenig liquide Mittel für den Wareneinkauf verfügt habe. Von der Dr. E. Kft seien die Zahlungen ordnungsgemäß an die Bw. überwiesen worden. Als Besicherung hätten die vorhandenen Bestellungen der von der Dr. E. Kft akquirierten Kunden gedient. Die Verzinsung habe 10% des Fakturenwertes betragen. Die Zinsen seien am überwiesen worden. Die Rückzahlung sei nach Verkauf der HiFi-Boxen bzw. Zahlungseingang von Seiten der Kunden vereinbart worden.

Bei der Position 4 handle es sich um den Kauf eines Stempels durch die Bw. für die Dr. E. Kft.

Als Beilagen wurden Belege zur Dokumentation der o.a. Darstellungen übermittelt.

Mit Schreiben vom teilte die Bw. mit, das die Zahlung der Dr. E. Kft an die Bw. in Höhe von ATS 126.001,79 (€ 9.156,91), welche mit Datum auf das Bankkonto der Bw. erfolgte, als Erlös auf das Buchhaltungskonto Nr. 8000 (Erlöse 0 % USt) verbucht worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Verrechnungskonto Dr. E. Kft, verdeckte Ausschüttung:

Die Bw. hatte laut Bilanz zum eine Forderung gegenüber der Dr. E. Kft in Höhe von ATS 437.936,13 (€ 31.826,06). In diesen Forderungen war eine laut vorliegender Zessionserklärung vom von der Firma S. gemäß Rechnung Nr. 21482 vom an die Bw. abgetretene Forderung gegenüber der Dr. E. Kft in Höhe von DM 21.307,50 (ATS 149.312,31, € 10.850,95) enthalten. Diese Forderung wurde von der Dr. E. Kft mit Überweisung vom beglichen. Die Bw. verrechnete der Dr. E. Kft für die Forderungsübernahme 10 % des Fakturenwertes.

Mit Zessionserklärung vom wurde von der Firma S. eine weitere Forderung gemäß Rechnung Nr. 21619 vom in Höhe von DM 14.404,64 (ATS 101.768,78, € 7.395,83) an die Bw. abgetreten. Der Rechnungsbetrag wurde von der Bw. am an die Firma S. überwiesen. Die Bw. verrechnete der Dr. E. Kft für die Forderungsübernahme 10 % des Fakturenwertes. Mit Überweisung vom wurden diese Forderung und die für beide Forderungsübernahmen in Rechnung gestellten Zinsen von der Dr. E. Kft beglichen. Diese Zahlung in Höhe von insgesamt ATS 126.001,79 (€ 9.156,91) wurde von der Bw. als Erlös verbucht.

Diese Forderungszessionen widersprechen nicht den wirtschaftlichen Gepflogenheiten, weshalb ein Eingehen auf die nicht entscheidungsrelevanten Ausführungen der Betriebsprüfung dazu unterbleiben kann. Dem Einwand der Bw., dass die zedierten Forderungen sehr wohl beglichen und eine Zessionsverzinsung verrechnet worden sei, ist zuzustimmen. Die unrichtige Verbuchung der Überweisung vom als Erlös ist richtigzustellen. Der Zahlungseingang ist dem Verrechnungskonto Dr. E. Kft gutzuschreiben. Daher wurden entgegen der Annahme der BP im Jahr 1995 keine Entnahmen vom Verrechnungskonto Dr. E. Kft getätigt. Die von der BP vorgenommene Feststellung einer verdeckten Ausschüttung erfolgte daher zu Unrecht.

Die Höhe der verdeckten Ausschüttungen 1995 wird entsprechend der obigen rechtlichen Würdigung wie folgt neu berechnet:

Anträge Bilanzänderungen:

Gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988, BGBl 400/1988, muss der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muss er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muss zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.

Nach der Rechtsprechung ist eine Bilanzänderung insbesondere dann nicht wirtschaftlich begründet, wenn sie bloß zur Erlangung zunächst nicht erkannter steuerlicher Vorteile oder zum Ausgleich steuerlicher Nachteile dient, z.B. weil sich auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung eine Nachforderung ergab ( und , 94/15/0035).

Wie die BP unter Tz. 16 des BP-Berichtes vom ausführt, wurden über das Verrechnungskonto der Hauptgesellschafterin Frau Dr. G. E. im Prüfungszeitraum laufend Beträge für die private Lebensführung entnommen. Von der BP wurde das Vorliegen eines ernstgemeinten Schuldverhältnisses verneint, das Bestehen einer Forderung gegenüber Frau Dr. G. E. nicht anerkannt und der jährliche Anstieg des Verrechnungskontos im Prüfungszeitraum als verdeckte Ausschüttung an die Hauptgesellschafterin Frau Dr. G. E. gewertet.

Diese Prüfungsfeststellung wurde von der Bw. nicht bekämpft. Die beantragten Bilanzänderungen hätten den Effekt, dass diese verdeckte Ausschüttung im wesentlichen rückgängig gemacht würde, was zweifellos dem Ausgleich steuerlicher Nachteile dienen würde.

Aus dem Umstand, dass die Anträge auf Bilanzänderungen für die Jahre 1995 bis 1998 erst im Betriebsprüfungsverfahren, d.h. nach Bekanntwerden der Feststellungen der BP gestellt wurden, muss geschlossen werden, dass es der Bw. dabei bloß auf die Abwendung steuerlicher Nachteile angekommen ist.

Überdies fehlt bei den von der Bw. dargelegten Gründen für die Vornahme von Bilanzänderungen die wirtschaftliche Begründung. Wenn sich die zu 99 % an der Bw. beteiligte Geschäftsführerin Dr. G. E. wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft dazu entschließt nur ein geringes Gehalt zu beziehen, ist nicht nachvollziehbar warum dieses Gehalt rückwirkend erhöht werden soll. Auch ist die Verschlechterung des Ertragsbildes der Bw. durch die Verbuchung der getätigten Entnahmen als Aufwand kein wirtschaftlicher Grund für die beantragten Bilanzänderungen.

Da die beantragten Bilanzänderungen offenkundig nur die sich aufgrund der BP ergebenden Steuernachforderungen ausgleichen sollen, ist eine wirtschaftliche Begründung nicht gegeben, weshalb den Anträgen zu Recht nicht entsprochen wurde.

Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1998:

Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar. Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

Der unabhängige Finanzsenat hat betreffend der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 eine abweisende Entscheidung getroffen. Der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1995 wurde teilweise stattgegeben.

Soweit die Bw. im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass die verdeckten Ausschüttungen zu Unrecht angenommen worden seien, wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Antrag auf Bilanzänderung
wirtschaftliche Begründung
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at