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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.02.2006, RV/0482-W/05

Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend nicht existierende Bescheide

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0482-W/05-RS1
Die Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO kann nur gegen einen das Verfahren abschließenden Bescheid begehrt werden, gegen den ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist (formell rechtskräftiger Bescheid).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1998-2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) brachte mit Schreiben vom einen Antrag auf Wiederaufnahme mit folgendem Text ein: "Ich ersuche um Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide 1998, 1999, 2000 und 2001 und um Berücksichtigung des Vertreterpauschales laut den beiliegenden Bestätigungen des Arbeitgebers". Ein Mängelbehebungsauftrag wurde seitens des Finanzamtes nicht erlassen.

Rund ein halbes Jahr später brachte die Bw. mit Erklärungen für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 (Formulare L1) beim Finanzamt ein. Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen wurden seitens der Bw. hierbei nicht beantragt und in den Formularen L1 auch nicht ausgefüllt. Seitens der Bw. wurde lediglich beantragt, dass sie keinen Freibetragsbescheid wünsche. Das Finanzamt erließ hierauf basierend, antragskonforme Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001, datierend jeweils mit , wobei sich zum Teil kleinere Steuergutschriften ergaben, die seitens des Finanzamtes ausbezahlt wurden.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bw. vom auf "Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen 1998-2001" unter Hinweis der Nichterfüllung der Voraussetzungen für das Vertreterpauschale als unbegründet abgewiesen.

Mit undatiertem Schreiben der Bw. (Eingang ) wurde seitens der Bw. das Rechtsmittel der Berufung mit den Worten "... lege gegen Ihren Bescheid der Ablehnung Berufung ein ... " eingebracht, wobei seitens der Bw. der Abweisungsbescheid betreffend die Wiederaufnahme vom in Kopie (Stempel: Eingang ) und umfangreiches Belegmaterial betreffend Sonderausgaben beigelegt wurden (Beilage laut Berufungsschrift: "Anbei Belege für 1998 - 2001"). Die Bw. verweist auf ihre Vertretertätigkeit und die Bestätigungen des Dienstgebers.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die oben stehende Berufung gegen die Abweisung der Wiederaufnahme mit Hinweis auf die mangelnde Vertretertätigkeit als unbegründet abgewiesen. Seitens der Bw. wurde gegen diese Berufungsvorentscheidung ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben, datiert mit eingebracht.

Im Vorlagebericht (Verf 46) vom des Finanzamtes wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Vertreterpauschales nicht vorlägen und die im Zuge des Berufungsverfahrens nachgebrachten Anträge auf Sonderausgaben im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen wären.

Zur Abklärung des Sachverhalts und des übermittelten Aktenkonvoluts wurde seitens des Finanzamtes beim UFS vorgesprochen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich stafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach Abs 2 der gegenständlichen Gesetzesbestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 303 a Abs. 1 BAO hat der Wiederaufnahmeantrag zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind;

d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

Entspricht der Wiederaufnahmeantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 303 a Abs. 2 BAO dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Der Wiederaufnahmeantrag bedarf somit gemäß § 303 a BAO bestimmter Form- und Inhaltserfordernisse. Die Berufungswerberin brachte mit Schreiben vom einen Antrag auf Wiederaufnahme betreffend "Einkommensteuerbescheide 1998, 1999, 2000 und 2001" ein. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme enthält ausschließlich Hinweise auf allfällige "Einkommensteuerbescheide" (ohne nähere Hinweise, wann diese Bescheide erlassen hätten sein sollen) und das Ersuchen um Berücksichtigung des Vertreterpauschales. Gesetzlich normierte Angaben, wie Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages, die genauere Bezeichnung des Verfahrens und die Darlegung, dass kein "grobes" Verschulden der Partei an der Nichtgeltendmachung der Beweismittel vorliegt, nämlich dass Tatsachen oder Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurden, fehlen. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag entspricht in keiner Weise den gesetzlichen Erfordernissen des § 303 a BAO.

Das Finanzamt, dem kein den Erfordernissen des § 303 a BAO entsprechender Wiederaufnahmeantrag vorlag, hätte zwingend den gesetzlich normierten Mängelbehebungsauftrag erlassen müssen und der Bw. die Behebung der inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen müssen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Festzuhalten ist insbesondere, dass Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2001 zur Zeit der Stellung des gegenständlichen "Wiederaufnahmeantrages" (datiert mit ) nicht existierten. Die (Erst-) Bescheide für die Einkommensteuer 1998 bis 2001 wurden erst rund ein halbes Jahr später erlassen (Bescheiddatum jeweils ). Die Wiederaufnahme kann nur gegen einen das Verfahren abschließenden Bescheid begehrt werden, gegen den ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist (formell rechtskräftiger Bescheid). Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme gegen einen noch nicht (formell) rechtskräftigen Bescheid oder gegen nicht existierende Bescheide, so ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. Zl. 90/15/0008).

Die Bw. hätte Ihre später, mit , eingebrachten Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen 1998 bis 2001 (Formulare L1) vollständig ausfüllen und allfällige Sonderausgaben und Werbungskosten dort beantragen müssen. Gegen die folgenden, jeweiligen Einkommensteuerbescheide wäre der Bw. das Recht zugestanden, innerhalb der Berufungsfrist das Rechtsmittel der Berufung zu erheben.

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist (lediglich) der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme durch das Finanzamt. Die Ablehnung (Zurückweisung, Abweisung) eines Wiederaufnahmeantrages ist, ebenso wie ein Zurücknahmebescheid nach § 303 a Abs. 2 BAO ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der durch Berufung anfechtbar ist (vgl. Ritz: Bundesabgabenordnung, 3. Auflage, S 944). Da der Auftrag zur Mängelbehebung durch das Finanzamt unterlassen wurde, erweist sich der Abweisungsbescheid betreffend die Wiederaufnahme als rechtswidrig und war aufzuheben. In diesem Sinne war der Berufung stattzugeben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Der Referent:

OR Mag. Heindl

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens
nicht existierende Bescheide
Mängelbehebungsverfahren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at